Anspruchsvoraussetzungen : Kinderkrankengeld 2026: Erweiterter Anspruch wird fortgeführt
Für Arbeitnehmer, die Kinderbetreuung und Beruf unter einen Hut bringen müssen, ist das Kinderkrankengeld eine wichtige Stütze, um im Krankheitsfall des Kindes Notphasen zu überbrücken. Auch für 2026 gilt ein erweiterter Anspruch für Arbeitnehmer.
Grundsätzlich regelt das Gesetz: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung des kranken Kindes besteht für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Arbeitnehmer längstens für 20 Arbeitstage.
In den Jahren 2024 und 2025 wurde der Anspruch bei häuslicher Betreuung des Kindes auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, für alleinerziehende Versicherte auf bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr ausgedehnt. Bei mehreren Kindern beträgt die Zahl der Anspruchstage 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage. Auch für 2026 wurde beschlossen: Es gilt diese erweiterte Regelung, was Arbeitnehmern in Notphasen in der betrieblichen Praxis mehr Flexibilität einräumt.
Wenn aufgrund der Krankheit des Kindes ein Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist und ein Elternteil mit in die stationäre Einrichtung aufgenommen werden muss, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld seit 2024 sogar zeitlich unbefristet.
Anspruchsvoraussetzungen beachten
Arbeitnehmer, die Kinderkrankengeld beanspruchen können, müssen gesetzlich versichert sein und selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem muss das Kind selbst gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre sein oder eine Behinderung haben und auf Betreuung angewiesen sein. Zudem darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Freistellung Einmalzahlungen gewährt, wird das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt entsprechend angepasst, indem die Einmalzahlungen rechnerisch berücksichtigt werden. Auch in diesen Fällen beträgt das Kinderkrankengeld weiterhin 90 Prozent des so ermittelten Nettoarbeitsentgelts. In jedem Fall gilt: Das Kinderkrankengeld darf den Höchstbetrag von 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Für das Jahr 2026 liegt der maximale kalendertägliche Anspruch bei 174,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zur Sozialversicherung).
Entgeltbescheinigungen übermitteln nicht vergessen
Auch für Arbeitgeber entstehen bei Kinderkrankengeldfällen Pflichten, die in der betrieblichen Praxis häufig vergessen werden. Arbeitgeber haben mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder dem SV-Meldeportal über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen mit dem Abgabegrund „02 – Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung und inklusive Mitaufnahme bei stationärer Behandlung“ eine Entgeltbescheinigung auszulösen, sobald ersichtlich ist, dass eine Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes erfolgt und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde. Grundlage für die Meldung des Arbeitgebers im Datenaustausch ist also die Mitteilung des Arbeitnehmers auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass eine Krankheit des Kindes vorliegt und eine Betreuung erfolgen muss. Die Krankenkasse benötigt die Meldung des Arbeitgebers, um das Kinderkrankengeld für den Arbeitnehmer korrekt berechnen und auszahlen zu können.
Timo Geiger


