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Im Blick: Sozialversicherungsrecht

Ab 2026 modernisieren umfassende Reformen das elektronische Meldeverfahren in der Sozialversicherung: Neue Abgabegründe, automatisierte Rückmeldungen und ein verpflichtendes Stornoverfahren verändern die tägliche Payroll-Praxis grundlegend. Gleichzeitig wird die eXTra-Schnittstelle technisch zur Pflicht, die A1-Bescheinigung vollständig digitalisiert und das neue DaBPV-Verfahren automatisiert den Nachweis der Kinder in der Pflegeversicherung. Arbeitgeber müssen ihre Systeme rechtzeitig vorbereiten und Prozesse neu strukturieren, insbesondere bei Kinderkrankengeld, unständig Beschäftigten und internationalen Einsätzen. Mit höheren Ausgleichsabgaben und erweiterten Transparenzpflichten steigen zudem die Compliance-Anforderungen.

Lesezeit 12 Min.

Umfassende Änderungen im elektronischen Meldeverfahren

Ab dem 01.01.2026 treten im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) weitreichende Neuerungen in Kraft, die das elektronische Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern grundlegend modernisieren. Ziele sind ein effizienterer Informationsfluss, mehr Automatisierung und klare Abgrenzungen im Leistungsrecht insbesondere bei Krankengeldbezug, Mutterschaftsgeld, Kinderkrankengeld und Begleitpersonen im Krankenhaus.

Proaktive Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger – neuer Abgabegrund „62“

Bislang mussten Arbeitgeber das Ende einer Entgeltersatzleistung aktiv mit dem Abgabegrund „42“ anfordern, mit zwei Ausnahmen (Aussteuerung, verlängertes Mutterschaftsgeld). Ab dem 01.01.2026 gilt: Die Sozialversicherungsträger melden das Ende der Leistungszahlung künftig selbstständig, also ohne Anforderung, über den Abgabegrund „62“.

Das gilt immer dann, wenn:

  • die Abschlusszahlung durch die Krankenkasse oder den jeweiligen Leistungsträger erfolgt ist
  • und der Leistungsanspruch abschließend entschieden wurde.

Wichtig:

Arbeitgeber können weiterhin eine Anfrage mit Abgabegrund „42“ stellen, erforderlich ist sie künftig aber nur noch in Ausnahmefällen. Nutzen:

  • vereinfachte Nachverfolgung von Entgeltersatzleistungen,
  • weniger Rückfragen,
  • schnellere Prozesse beim Übergang zurück in den Beschäftigungsalltag.

Kinderkrankengeld und Begleitpersonen: klare Abgrenzung der Meldegründe 02 und 04

Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber häufig den falschen Abgabegrund verwenden. Die Reform schafft hier Klarheit:

Meldegrund 04: Krankengeld als Begleitperson im Krankenhaus (§ 44 Sozialgesetzbuch (SGB) V)

Gilt, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist, die Begleitperson aufgenommen wird oder ganztägig betreut, Verdienstausfall entsteht, beide Personen gesetzlich versichert sind und die zu begleitende Person eine Behinderung hat und Eingliederungshilfe erhält.

Hier geht es nicht um Kinderkrankengeld, sondern um Krankengeld der Begleitperson.

Meldegrund 02: Kinderkrankengeld (§ 45, § 45a SGB V)

Gilt bei Freistellung wegen häuslicher Betreuung eines erkrankten Kindes oder stationärer Mitaufnahme eines Elternteils (medizinisch notwendig), bei gesetzlich versichertem Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind.

Neuer Ablauf:

Wird ein Zeitraum gemeldet, in dem häusliche Betreuung und stationäre Mitaufnahme nahtlos ineinander übergehen, müssen die Kassen künftig transparent zuordnen.

Dafür gibt es ab 2026:

  • Meldegrund 72 – Krankenkasse fragt Tage der häuslichen Betreuung ab
  • Meldegrund 73 – Arbeitgeber übermittelt die genauen Tage

Beispiel

Betreuung zu Hause → stationäre Aufnahme → anschließende häusliche Betreuung → Arbeitgeber meldet 02, Krankenkasse fragt 72, Arbeitgeber antwortet 73.

Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld bleibt erhöht

Die Bundesregierung hält die erhöhten Kinderkrankentage auch für 2026 aufrecht:

  • Gesamtanspruch 35 Arbeitstage pro Kind und Elternteil,
  • Gesamtanspruch 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Der Kabinettsbeschluss ist im Kontext des Pflegekompetenzgesetzes zu verorten und stellt eine Reaktion auf die weiterhin überdurchschnittlich hohen krankheitsbedingten Ausfälle bei Kindern dar.

Meldefristen und Sonderregeln bei Kinderkrankengeld

Klarstellungen zum Meldefristen-Management: Meldungen bei Kinderkrankengeld müssen innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Bei stationärer Mitaufnahme des Elternteils reicht bei Kindern unter acht Jahren oft die bloße Aufnahmebescheinigung (medizinische Notwendigkeit wird typischerweise unterstellt). Dies soll den Verfahrensfluss beschleunigen und Bearbeitungsstaus reduzieren.

Schnittstelle zur Pflegeversicherung – Elternangaben bleiben notwendig

Trotz Einführung des neuen Pflegebeitrags-Differenzierungsverfahrens zum 01.07.2025 bleiben im EEL weiterhin die Felder für Elterneigenschaft und Kinder für Beitragsabschläge erhalten.

Das dient einem Zweck: Der Sozialversicherungsträger kann die Entgeltersatzleistung sofort berechnen, ohne zusätzliche Anfragen zu stellen.

Neues Stornierungsverfahren ab 01.01.2026: kein direktes Korrigieren mehr

Eine der bedeutsamsten Änderungen ist das neue Stornierungsverfahren. Was ändert sich? Künftig lassen sich EELMeldungen nicht mehr direkt korrigieren. Stattdessen gilt: Arbeitgeber müssen die ursprüngliche EEL-Meldung mit Abgabegrund 88 stornieren.

Danach muss eine komplett neue, korrekte Meldung versendet werden. Das Storno wird ausschließlich über das DEÜV-Archiv durchgeführt. Rückmeldet die Krankenkasse z. B. mit Abgabegrund „66“ (falscher Meldegrund), ist zwingend ein Storno erforderlich.

Gründe für das neue Verfahren:

  • bessere Datenqualität,
  • eindeutige Historien,
  • transparente Fehlerkorrekturen mit klarer Dokumentation.

Unternehmen sollten deshalb ihre Softwareanbieter frühzeitig prüfen, wie die Funktion abgebildet wird.

Weitere Änderungen im elektronischen Meldeverfahren ab 2026

Neben den großen Linien des SGB VI-Anpassungsgesetzes enthält die Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens “Meldeverfahren zur Sozialversicherung” vom 12.03.2025 eine Reihe von Detailanpassungen, die in der Lohn- und Gehaltspraxis ab 2025/2026 deutlich an Relevanz gewinnen. Im Kern geht es um technische Umstellungen, den Wegfall alter Rechtskreislogik, neue Transparenzpflichten gegenüber Arbeitnehmern, zusätzliche Meldepflichten für tarifgebundene Arbeitgeber sowie Präzisierungen bei unständig Beschäftigten.

Technische Umstellung: eXTra-Schnittstelle wird Pflicht

Ab 2026 wird das DEÜV-Meldeverfahren technisch auf eine neue Basis gestellt. Die bislang tolerierte parallele Nutzung älterer Schnittstellenversionen endet. Spätestens zum 31.03.2026 dürfen Meldungen nur noch über die eXTra-Schnittstelle in der Version 1.5 übermittelt werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Die eingesetzte Entgeltabrechnungssoftware muss rechtzeitig geprüft, aktualisiert und im laufenden Betrieb getestet werden. Wer die Umstellung verschleppt, riskiert Störungen im Meldebetrieb mit allen Folgeproblemen bei Beitragsnachweis, Leistungsansprüchen und Prüfverfahren.

Wegfall der Rechtskreistrennung Ost/West

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Abschaffung der Rechtskreistrennung. In DEÜV-Meldungen ist bereits seit Meldezeiträumen ab dem 01.01.2025 kein Rechtskreiskennzeichen (Ost/ West) mehr anzugeben. Im Beitragsnachweisverfahren bleibt die Trennung noch bis Ende 2025 bestehen und entfällt dann ab 2026 auch dort vollständig.

Ab 2026 werden damit alle Beschäftigten einheitlich ohne Rechtskreiszuordnung gemeldet. Nur bei Korrekturen oder Stornierungen für Zeiträume vor 2025 bleibt das Rechtskreiskennzeichen relevant.

Praktisch bedeutet das: Das System wird einfacher, aber Übergangsfälle (Rückrechnungen und Korrekturen) erfordern ein sehr genaues Hinsehen, um alte und neue Logik sauber zu trennen.

Neue Transparenzpflicht: Übersicht für Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV

Ab dem Meldejahr 2025 kommt eine neue, klar geregelte Informationspflicht hinzu. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht über die im zurückliegenden Kalenderjahr erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellen.

Erstmals ist diese Übersicht somit bis zum 30.04.2026 für das Jahr 2025 auszuhändigen – unaufgefordert. Inhaltlich handelt es sich um eine Art „Jahresbescheinigung“ für das DEÜV-Meldeverfahren. Sie umfasst u. a.:

  • Arbeitgeberdaten (Name, Anschrift, Betriebsnummer),
  • Arbeitnehmerdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsnummer),
  • Meldedaten: Beginn/Ende der Beschäftigung, Beitragsgruppen in Kranken-, Renten-. Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Entgeltmeldungen, Meldezeiträume sowie besondere Meldungen (z. B. Elternzeit, Unterbrechungen, Mehrfachbeschäftigungen).

Die Übersicht kann in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass der Beschäftigte sie tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann.

Der Zweck ist klar: Transparenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und eine frühzeitige Möglichkeit, Fehler oder Abweichungen in den gemeldeten Daten zu erkennen. Für Arbeitgeber entsteht damit eine zusätzliche Prozessstufe, die sauber in die Jahresabschlussprozesse der Payroll integriert werden muss.

Unständig Beschäftigte: Präzisierungen bei Meldungen und Fristen

Das Rundschreiben bringt auch wichtige Klarstellungen zu unständig Beschäftigten im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, die von vornherein für weniger als eine Woche verpflichtet werden, etwa Statisten, Komparsen, Messehelfer, tageweise Erntehelfer, Aushilfen bei Veranstaltungen oder Umzügen.

Wichtig ist die Abgrenzung:

  • Unständige Beschäftigung ist ein eigener sozialversicherungsrechtlicher Status.
  • Sie ist nicht automatisch eine kurzfristige Beschäftigung (Minijob) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
  • Typischerweise wird Personengruppe 118 und Beitragsgruppe 1111 verwendet (mit Abweichungen, wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht).

Neu bzw. präzisiert wird das Meldeverhalten bei Abmeldungen:

  • Abmeldungen für unständig Beschäftigte dürfen frühestens drei Wochen nach Ende der letzten Tätigkeit abgegeben werden.
  • Grund: Häufig erfolgen mehrere kurzzeitige Einsätze in einem engen zeitlichen Abstand. Statt jede Einzelbeschäftigung separat an- und abzumelden, können diese Einsätze in einer zusammenhängenden unständigen Beschäftigung zusammengefasst werden.

Als Sonderfall lässt das Rundschreiben in Ausnahmefällen eine zeitgleiche An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ zu, wenn die Anmeldung noch nicht erfolgt war.

Für Arbeitgeber heißt das: Unständig Beschäftigte dürfen nicht wie „normale“ kurzfristige Aushilfen behandelt werden. Die Melde-, Abrechnungs- und Fristenlogik ist eigenständig und muss im System entsprechend abgebildet werden.

A1-Bescheinigungen: Digitalpflicht und neue Zuständigkeiten ab dem 01.01.2026

Mit Jahresbeginn 2026 treten bedeutende Änderungen bei der Beantragung und Bearbeitung von A1-Bescheinigungen in Kraft. Während das elektronische Verfahren bereits seit einigen Jahren für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz verpflichtend ist, wird die digitale Antragstellung nun konsequent auch auf die sogenannten Abkommensstaaten ausgeweitet – jene Staaten also, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Damit endet das bislang häufig eingesetzte papierbasierte Verfahren für diese Staaten vollständig. Arbeitgeber müssen ihre Prozesse entsprechend modernisieren und organisatorisch wie technisch an das neue digitale Verfahren anpassen.

Zentrale Neuerung: A1-Anträge für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte nur noch bei der Krankenkasse

Besonders praxisrelevant ist eine klare Verschiebung der Zuständigkeiten:

  • Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist ab 2026 ausschließlich die Krankenkasse die zuständige Stelle für den A1-Antrag.
  • Das gilt nicht nur für EU-Entsendungen, sondern jetzt auch für die Abkommensstaaten.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen exakt wissen, bei welcher Krankenkasse die Beschäftigten versichert sind und dort die entsprechenden digitalen Kommunikationswege eingerichtet haben. Fehler bei der Zuständigkeit führen zu Verzögerungen – und das kann bei Auslandseinsätzen kostspielig werden.

Für andere Personengruppen (Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Beschäftigte mit privater Krankenversicherung oder berufsständischer Versorgung) bleiben die gewohnten Stellen zuständig, allerdings künftig ebenfalls im elektronischen Verfahren.

Mit der Einführung des einheitlichen elektronischen Verfahrens wird das gesamte A1-Management schneller, weniger fehleranfällig, klarer strukturiert und besser dokumentierbar.

Parallel dazu steigen aber die Anforderungen an Unternehmen: Digitale Zugänge müssen vorhanden und verlässlich nutzbar sein, Schnittstellen müssen funktionieren, und HR- und PayrollTeams brauchen Klarheit über die neue Verfahrenslogik.

Insbesondere der Hinweis bleibt wichtig: A1-Bescheinigungen müssen vor Beginn jeder Auslandsbeschäftigung vorliegen. Dienstreisen ohne gültige A1-Bescheinigung sind in vielen Staaten mittlerweile ein Compliance-Risiko – Kontrollen und Sanktionen nehmen zu.

Sonderfälle bleiben anspruchsvoll

Konstellationen wie regelmäßige Tätigkeiten in mehreren Staaten, Homeoffice/Telearbeit aus dem Ausland, projektbasierter Einsatz in mehreren Ländern, Entsendungen von Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten bleiben auch ab 2026 komplex. A1- Bescheinigungen können hier für mehrere Staaten gleichzeitig erforderlich werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Stelle ist in diesen Fällen dringend zu empfehlen.

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege­versicherung – neue Regeln ab 2026

Mit dem neuen Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die pflegerische Versorgung in Deutschland zukunftsfähig zu machen, die Berufsbilder in der Pflege aufzuwerten und gleichzeitig Verwaltungsprozesse spürbar zu vereinfachen. Neben erweiterten Kompetenzen für Pflegefachpersonen und der Förderung digitaler Pflegeanwendungen enthält das Gesetz eine Reihe von Änderungen im Sozialversicherungsrecht – insbesondere in der Pflegeversicherung selbst und im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für Arbeitgeber besonders relevant sind die neuen Regeln zum automatisierten Nachweis der Elterneigenschaft ab dem 01.01.2026 sowie Präzisierungen zu Kinderkrankengeld, internationalen Berechnungsgrundlagen und Nachweispflichten in Sonderfällen.

Automatisierter Nachweis der Kinder in der Pflegeversicherung (DaBPV) ab 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 erfolgt der Nachweis der beitragsrelevanten Kinder vollständig automatisiert nach den neuen §§ 55 Abs. 3a und 55a SGB XI. Das Verfahren wird über das neue elektronische DaBPV-System (Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung) abgewickelt.

So funktioniert das neue Verfahren:

  • Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt elektronisch alle berücksichtigungsfähigen Kinder direkt an die Pflegekassen.
  • Die Pflegekassen geben diese Informationen automatisch an die Arbeitgeber weiter.
  • Das bisherige manuelle Vorlegen von Geburtsurkunden oder Bescheinigungen entfällt vollständig.

Für Versicherte wie Arbeitgeber bedeutet das eine deutliche Entlastung: weniger Formulare, weniger Fehlerquellen, mehr Rechtssicherheit.

Wichtig: Verzögerungen dürfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen.

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen im DaBPV-Verfahren, müssen Pflegekassen sicherstellen, dass Versicherte im Zweifel entlastet werden. Arbeitgeber rechnen daher regulär weiter und korrigieren erst, wenn digitale Bestätigungen eintreffen.

Der manuelle Nachweis bleibt, aber nur noch für Sonderfälle

Nicht alle Kinder tauchen im automatisierten Verfahren auf.

Für:

  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • Adoptivkinder,
  • Kinder im gemeinsamen Haushalt ohne eigene Elternschaftsmeldung bleibt ein manueller Nachweis weiterhin möglich, allerdings mit strengen Fristen.

Die Sechs-Monats-Frist

Erfolgt der manuelle Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis (z. B. Geburt, Heirat, Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt), wirkt die Berücksichtigung rückwirkend.

Nach Ablauf der Frist gilt der Nachweis nur noch ab dem Folgemonat – rückwirkende Korrekturen sind dann ausgeschlossen.

Praxisbeispiel

Stiefkind – außerhalb des DaBPV erfasst

Ausgangslage:

Ein Arbeitnehmer heiratet am 15.01.2026 eine Partnerin mit Kind. Das Kind ist Stiefkind, aber nicht im automatisierten Verfahren hinterlegt.

Variante A – Nachweis innerhalb von 6 Monaten Nachweis: 19.03.2026 → Berücksichtigung rückwirkend ab 01.01.2026 → Arbeitgeber korrigiert Beiträge rückwirkend.

Variante B – Nachweis nach Ablauf der Frist Nachweis: 19.08.2026 → Berücksichtigung erst ab 01.09.2026 → Keine rückwirkende Korrektur zulässig.

Wichtig: Stiefkinder werden nur berücksichtigt, wenn sie unter der Familienversicherungsgrenze liegen.

Beitragsrecht: Anpassung der Entgeltabrechnung

Für Arbeitgeber heißt das: Rückwirkung nur bei Nachweisen innerhalb der Frist.

Korrekturen müssen sauber abgegrenzt werden zwischen automatisiertem Verfahren (DaBPV) und manuellen Fallgruppen. Die neue Logik nach § 55 Abs. 3a SGB XI macht eindeutige Prozessabläufe zwingend notwendig.

Änderungen im SGB V: Präzisierungen bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld

Parallel werden in mehreren Sozialgesetzbüchern Leistungsberechnungen harmonisiert. Betroffen sind:

  • 24i SGB V (Mutterschaftsgeld),
  • 45 SGB V (Kinderkrankengeld),
  • 47 SGB V (Krankengeld),
  • 47 SGB VII (Verletztengeld),
  • 30 Mutterschutzgesetz.

Neuer Berechnungsansatz bei Beschäftigten mit Wohnsitz im Ausland

Wenn das Einkommen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzstaat besteuert wird, erfolgt die Berechnung von Entgeltersatzleistungen künftig nicht auf Grundlage des Nettoarbeitsentgelts, sondern nur auf Basis des Bruttoarbeitsentgelts, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge. Ziel ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung und eine bundesweit einheitliche, rechtssichere Berechnung.

Weitere Modernisierungsaspekte des Gesetzes

Neben den für Arbeitgeber relevanten Änderungen enthält das Gesetz weitreichende Strukturreformen:

  • Pflegefachpersonen erhalten mehr Entscheidungskompetenz (z. B. bei Pflegehilfsmitteln).
  • Pflegekassen sollen stärker präventiv tätig werden.
  • Digitale Pflegeanwendungen und Modellvorhaben werden gefördert.
  • IT-Sicherheitsvorgaben im Gesundheitswesen werden aktualisiert.

Für Unternehmen im Gesundheits- und Sozialsektor sind diese Reformen ein wichtiger Schritt hin zu mehr Eigenverantwortung, digitaler Zusammenarbeit und effizienteren Verwaltungsprozessen.

Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen – neue Abgabesätze für das Jahr 2025

Unternehmen, die ihre gesetzliche Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erreichen, müssen für das Meldejahr 2025 spürbar höhere Ausgleichsabgaben zahlen. Hintergrund ist die gestiegene Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die die Staffelbeträge deutlich anhebt.

Die Abgabe wird monatlich pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz berechnet. Für das Anzeigejahr 2025 gelten vier Stufen:

  • 155 Euro bei einer Quote zwischen 3 und unter 5 Prozent,
  • 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent,
  • 405 Euro bei weniger als 2 Prozent,
  • 815 Euro, wenn kein einziger schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Diese Sätze greifen erstmals mit der Anzeige zum 31.03.2026.

Für kleinere Unternehmen gelten weiterhin reduzierte Abgabesätze, abgestuft nach Betriebsgröße und Zahl der tatsächlich beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden. Gerade Betriebe unterhalb von 60 Beschäftigten sollten diese Sonderstaffel im Blick behalten, da die Unterschiede zwischen den Stufen schnell zu spürbaren Mehrbelastungen führen können.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Dimension:

Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss zehn Pflichtarbeitsplätze vorhalten. Werden keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt, entstehen für das Jahr 2025 jährliche Kosten von 97.800 Euro (815 Euro × 10 × 12).

Die neue Staffelung macht deutlich: Wer seine Beschäftigungsquote nicht erfüllt, steht künftig vor erheblich höheren finanziellen Belastungen. Für Unternehmen ist daher eine frühzeitige strategische Personalplanung sinnvoll inklusive einer aktiven Rekrutierung schwerbehinderter Fachkräfte, der Anpassung interner Prozesse und möglicher Kooperationen mit Integrationsämtern und Reha-Trägern.

Janette Rosenberg

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