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Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten : BFH, Urteil vom 09.09.2025, Az. VI R 7/23, veröffentlicht am 15.01.2026

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Stellplatzkosten eines Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung nicht mindern. Die Überlassung eines Fahrzeugs und die eines Stellplatzes sind steuerlich getrennt zu behandeln.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Weißer Firmenwagen auf nummeriertem Parkplatz symbolisiert BFH-Urteil zur getrennten steuerlichen Behandlung von Kfz-Überlassung und Stellplatzkosten
Foto: © stock.adobe.com/ B. Plank/ imBILDE.at

Trägt ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, mindert dies nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Der Vorteil aus der Kfz-Überlassung und der Vorteil aus der Überlassung eines Stellplatzes sind steuerlich getrennt zu beurteilen.

Ausgangslage in der Praxis

Die Klägerin überließ ihren Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Die Besteuerung erfolgte im Streitzeitraum von 2015 bis 2018 nach der 1-%-Regelung sowie zusätzlich nach der 0,03-%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Im Umfeld der betrieblichen Räumlichkeiten standen nur wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Daher bot die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Möglichkeit, unabhängig von der Nutzung eines Firmenwagens oder eines privaten Fahrzeugs, einen Parkplatz in der Nähe der Tätigkeitsstätte anzumieten. Das monatliche Entgelt betrug 30 Euro und wurde vollständig vom Arbeitnehmer getragen.

Die Arbeitgeberin behandelte diese Zahlungen vorteilsmindernd und kürzte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung entsprechend.

Auffassung der Finanzverwaltung und Vorinstanz

Das Finanzamt lehnte diese Vorgehensweise ab. Die Stellplatzkosten gehörten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und könnten daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht mindern.

Das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Auffassung standen die Stellplatzkosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens und seien daher bei der Vorteilsermittlung zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof widerspricht dem FG

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten seien zu Unrecht vorteilsmindernd berücksichtigt worden.

Zwar mindern Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, wenn sie unmittelbar für die private Nutzung des Fahrzeugs geleistet werden. Das gilt etwa für Nutzungsentgelte, Einmalzahlungen, eine Beteiligung an den Anschaffungskosten oder für übernommene nutzungsabhängige Fahrzeugkosten wie Kraftstoff. In diesen Fällen fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.

Entscheidend ist jedoch, dass nur solche Aufwendungen den Vorteil mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des pauschal bewerteten Vorteils wären und damit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Stellplatz ist ein eigenständiger geldwerter Vorteil

Genau das ist bei Stellplatz und Garagenkosten nicht der Fall. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Stellplatzes stellt einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, sofern sie nicht aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt.

Dieser Vorteil ist nicht nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten, sondern nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG.

Trägt der Arbeitnehmer die Stellplatzkosten selbst, kann dies lediglich den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung scheidet dagegen aus.

Konsequenzen für die Entgeltabrechnung

Für die Praxis ist die Entscheidung eindeutig. Stellplatz oder Garagenkosten, die Arbeitnehmer selbst tragen, dürfen den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung nicht reduzieren. In der Entgeltabrechnung sind Fahrzeugüberlassung und Stellplatzüberlassung strikt getrennt zu behandeln.

Arbeitgeber sollten bestehende Firmenwagenregelungen überprüfen und sicherstellen, dass Stellplatzentgelte nicht mehr vorteilsmindernd bei der Kfz-Besteuerung berücksichtigt werden. Das vermeidet spätere Korrekturen im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen und sorgt für saubere Abrechnungsprozesse.

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