Altersteilzeit: Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Blockmodellen
Beim geplanten Altersteilzeitmodell im Blockmodell erhalten Mitarbeitende in den letzten fünf Jahren vor der Regelaltersgrenze zunächst für 2,5 Jahre ein reduziertes Gehalt, gefolgt von 2,5 Jahren Freistellung. Der steuerfreie Aufstockungsbetrag auf 85 % des Nettogehalts unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 28 EStG). Während der gesamten Dauer bleibt die Sozialversicherungspflicht bestehen – auch in der Freistellungsphase. Kommt es zu einem vorzeitigen Ausscheiden, etwa durch frühzeitigen Renteneintritt, liegt ein Störfall vor: Für noch nicht verwendete Wertguthaben sind dann Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Sachverhalt
Altersteilzeit im Blockmodell: Aufbau und Zielgruppe
Wir möchten für unsere älteren Mitarbeiter ein Altersteilzeitmodell im Blockmodell einführen. Die Mitarbeiter sollen in den letzten fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren ihre Arbeitszeit zunächst für 2,5 Jahre halbieren und dann für die verbleibenden 2,5 Jahre von der Arbeit freigestellt werden. Das Modell sieht vor, dass die Mitarbeiter weiterhin das Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte ihrer bisherigen Bruttobezüge erhalten und zusätzlich ein Aufstockungsbetrag auf 85 Prozent des Nettogehalts bei Vollzeittätigkeit gezahlt wird.
Ist der Aufstockungsbetrag von 85 Prozent des Nettogehalts ebenfalls steuerfrei? Was passiert mit den Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der gesamten Dauer der Altersteilzeit? Müssen auch wir diese während der Freistellungsphase entrichten? Was passiert, wenn das Altersteilzeitmodell vorzeitig beendet wird, etwa weil der Arbeitnehmer frühzeitig in Rente geht?
Antworten
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG
Der Aufstockungsbetrag von 85 Prozent des Nettogehalts ist nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht nur auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelarbeitsentgelts, sondern auf den gesamten Betrag. Wichtig ist, dass dieser Betrag dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt, was bedeutet, dass er bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird. Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zahlen muss, sind ebenfalls steuerfrei und werden nicht als Arbeitslohn behandelt.
Sozialversicherungspflicht während der gesamten Laufzeit
Auch während der Freistellungsphase bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert, da es sich um eine Beschäftigung gegen Entgelt handelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat, sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase. Bei Krankheitsfällen in der Freistellungsphase gilt der ermäßigte Beitragssatz, wenn der Anspruch auf Krankengeld ruht. Während der Freistellungsphase gelten die allgemeinen Regelungen zur Beitragsbemessung.
Vorzeitige Beendigung: Störfallregelung greift
Wenn die Altersteilzeitvereinbarung vorzeitig beendet wird, beispielsweise aufgrund einer vorzeitigen Rente, tritt ein sogenannter „Störfall“ ein. In diesem Fall sind die Sozialversicherungsbeiträge auch für die noch nicht verwendeten Wertguthaben des Arbeitnehmers zu zahlen. Diese Beiträge werden auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses und der vereinbarten Altersteilzeitvergütung berechnet.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg
Hinweis zum Beitrag: https://www.lohnundgehalt-magazin.de/artikel/korrekturhinweis-zur-steuer-und-beitragsrechtlichen-behandlung-von-blockmodellen-in-der-altersteilzeit-newsletter-08-2025/ |

