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Arbeitszeitmodell Altersteilzeit : Berechnung des Krankengelds nach Beginn der Arbeitsphase in der Altersteilzeit

In einem Betrieb ist ein Arbeitnehmer beschäftigt, der am 01.10.2023 die Arbeitsphase der Altersteilzeit begann. Am 01.11.2023 erkrankt der Arbeitnehmer. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis mindestens 31.01.2024 an. Wie errechnet sich das Krankengeld nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung?

Lesezeit 2 Min.

Die flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben dem Arbeitnehmer grundsätzlich, eine längere Zeit der Arbeit fernzubleiben, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Die Dauer der flexiblen Arbeitszeit wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Sie unterteilt sich in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase (siehe Beispiel). In der in der Regel vorausgehenden Arbeitsphase wird der Arbeitnehmer in dem gewohnten Umfang seine Beschäftigung weiter ausüben. Allerdings erhält er hierfür nicht das dem Umfang der Tätigkeit entsprechende Arbeitsentgelt, sondern z. B. nur die Hälfte.

Eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit ist die Altersteilzeit. Hierdurch soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden; eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist regelmäßig nicht vorgesehen. Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Altersteilzeit die Auswirkungen der vom Arbeitgeber gezahlten sogenannten Aufstockungsbeträge zu beachten.

Die Berechnung des Krankengelds ist auf Basis der jeweiligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und entsprechend dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen.

Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist – im Gegensatz zu anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen – regelmäßig nicht vorgesehen. Bei der Altersteilzeit handelt sich ebenfalls um eine flexible Arbeitszeitregelung. Lediglich die „Laufzeiten“ einer Altersteilzeitvereinbarung sind in der Regel länger als bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind regelmäßig die sogenannten Aufstockungsbeträge zu beachten.

Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V grundsätzlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde. Das ausgezahlte Arbeitsentgelt ist bis zur vollen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer tritt am 01.10.2023 in die Arbeitsphase seiner Altersteilzeit ein. Der Beschäftigte erkrankt am 01.11.2023. Der Lohn wird aufgrund der Erkrankung für sechs Wochen bis zum 12.12.2023 fortgezahlt. Ab dem 13.12.2023 gewährt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis mindestens 31.01.2024 an. In den Monaten August und September 2023 betrug das monatliche Regelentgelt jeweils 3.000 Euro. Im Oktober 2023 betrug das gekürzte monatliche Regelentgelt aufgrund der Altersteilzeit 1.500 Euro. Aus welchem Regelentgelt wird das Krankengeld berechnet?

Lösung

Das Krankengeld wird nicht aus dem Entgelt errechnet, welches in den letzten drei Monaten vor Beginn der Erkrankung erzielt wurde, sondern aus dem Regelentgelt, welches im Oktober 2023 erzielt wurde, also aus den 1.500 Euro.

 

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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