Altersteilzeit : Reihenfolge der Verbeitragung bei Einmalzahlungen
Obwohl nur für Altersteilzeitverträge, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, die staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt wurde, ist das Thema Altersteilzeit (ATZ) nach wie vor sehr praxisrelevant. Auch ohne Förderung kann die ATZ ein sinnvolles personalwirtschaftliches Instrument sein; mit Vorteilen sowohl für das Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer.
Dieser Artikel beantwortet insbesondere die Frage, wie bzw. in welcher Reihenfolge während der Altersteilzeit gezahlte Einmalzahlungen verbeitragt werden.
Leistungen des Arbeitgebers: Grundsätzliches
Damit es sich um eine Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes handelt, hat der Arbeitgeber folgende Leistungen zu erbringen:
- Aufstockung des Regelarbeitsentgelts (RAE) um mindestens 20 Prozent (Gehaltsaufstockung) und
- zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge (RV-Aufstockung) mindestens in der Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Regelarbeitsentgelt (RAE) und Co.
Da es in diesem Artikel im Wesentlichen um die korrekte Verbeitragung von Einmalzahlungen geht, soll nicht näher auf die Besonderheiten der Altersteilzeit eingegangen werden. In der Praxis zu beachten ist insbesondere die (Höchst-)Dauer der Altersteilzeit (je nachdem, ob es hierzu eine tarifliche Regelung gibt, ob aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, oder ob eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vorliegt). Informationen hierzu sowie zu weiteren wichtigen Punkten, wie z. B. der genauen Definition des Regelarbeitsentgelts, finden Sie im Rundschreiben „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010. Als Besonderheit sei erwähnt, dass z. B. auch Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, dennoch zum Regelarbeitsentgelt gehören können, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie zuletzt tatsächlich regelmäßig erzielt worden sind.
Reihenfolge der Verbeitragung in Verbindung mit einer Einmalzahlung
„Für die Verbeitragung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI (mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen“ (Pkt. 3.1.3.1 des Rundschreibens vom 02.11.2010).
Wichtig |
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„Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31.12.2009 vermindern“ (§ 1 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz (AltTZG)). Das bedeutet, dass die Zahlungen zwingend mindestens in der im AltTZG genannten Höhe geleistet werden müssen, damit die Gehaltsaufstockung sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) auch steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können. |
Beispiel:
Vollzeitarbeitsentgelt: 7.052,56 Euro / Regelarbeitsentgelt: 3.526,28 Euro
Gehaltsaufstockung: 712,26 Euro (20 Prozent des RAE)
RV-Brutto für AG-Aufstockung: 2.821,02 Euro (grundsätzlich 80 Prozent des RAE)
Auszahlung Prämie (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt): 6.500,00 Euro im April 2024
Arbeitgeber Rechtskreis West
In welcher Höhe ist die Einmalzahlung in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung zu verbeitragen?
Monat | SV-Tage | RAE (Euro) | RV-Brutto für | BBG KV/PV | SV-Luft* KV/PV | BBG RV/AV | SV-Luft* AV | SV-Luft* |
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1 / 24 | 30 | 3.526,28 | 2.821,02 | 5.175,00 | 1.648,72 | 7.550,00 | 4.023,72 | 1.202,70 |
2 / 24 | 30 | 3.526,28 | 2.821,02 | 5.175,00 | 1.648,72 | 7.550,00 | 4.023,72 | 1.202,70 |
3 / 24 | 30 | 3.526,28 | 2.821,02 | 5.175,00 | 1.648,72 | 7.550,00 | 4.023,72 | 1.202,70 |
4 / 24 | 30 | 3.526,28 | 2.821,02 | 5.175,00 | 1.648,72 | 7.550,00 | 4.023,72 | 1.202,70 |
Σ1 bis 4 / 24 | 30 | 14.105,12 | 11.284,08 | 20.700,00 | 6.594,88 | 30.200,00 | 16.094,88 | 4.810,80 |
* SV-Luft ist die noch nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze der Monate Januar bis April 2024.
Lösung
Die SV-Luft beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) 6.594,88 Euro (20.700,00 Euro anteilige BBG KV/PV ./. 14.105,12 Euro bereits verbeitragtes Regelarbeitsentgelt). Da die Einmalzahlung kleiner ist als die SV-Luft, unterliegt die Einmalzahlung in der KV und PV in vollem Umfang der Beitragspflicht.
In der Arbeitslosenversicherung (AV) ist die ausgezahlte Prämie mit der gleichen Begründung ebenfalls in vollem Umfang beitragspflichtig (Einmalzahlung kleiner als SV-Luft in der AV). Gerechnet wurde entsprechend 30.200,00 Euro anteilige BBG AV ./. 14.105,12 Euro bereits verbeitragtes Regelarbeitsentgelt.
In der Rentenversicherung (RV) unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe von 4.810,80 Euro der Beitragspflicht. Hier ist zu beachten, dass das RV-Brutto für die Arbeitgeber-Aufstockung zur Rentenversicherung bereits verbeitragt wurde und auch entsprechend im Rentenkonto berücksichtigt wird. Dass die vollen RV-Beiträge von derzeit 18,6 Prozent ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden, ist unerheblich. Ermittelt wurde die SV-Luft zur Rentenversicherung wie folgt: Anteilige BBG RV ./. bereits verbeitragtes Regelarbeitsentgelt ./. bereits allein durch den Arbeitgeber verbeitragtes RV-Brutto für die zusätzliche Rentenaufstockung.