Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Aufnahme in Betriebserholungsheime

Mitarbeiter können in unserem Betriebserholungsheim kostengünstig untergebracht werden, um ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen – steuerfrei, wenn eine therapeutische Maßnahme vorliegt (bis zu 600 Euro jährlich), während reguläre Gesundheitsangebote als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Diese Regelung berücksichtigt sowohl die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei gesundheitlichen Beschwerden als auch die Unterschiede zur allgemeinen Gesundheitsförderung.

Lesezeit 2 Min.
Erholungsheim Mitarbeiter
Foto: © stock.adobe.com/Comofoto

Sachverhalt

Attraktive Erholungsangebote für Mitarbeiter

Die Mitarbeiter unserer Firma haben die Möglichkeit, in einem von uns betriebenen Betriebserholungsheim zur Erholung und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit untergebracht zu werden. Dies ist für die Mitarbeiter ein attraktives Angebot. Insbesondere da das Erholungsheim zu einem reduzierten Preis zur Verfügung gestellt wird. Einige Mitarbeiter benötigen aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (wie z. B. Rückenprobleme oder Stresssymptome) diese Kur, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Steuerliche Fragestellungen und Klärungsbedarf

Allerdings stellt sich die Frage, wie die steuerliche Behandlung dieser Unterbringung aussieht. Insbesondere muss bei uns geklärt werden, in welchen Fällen die Kosten steuerfrei oder steuerpflichtig sind und ob es eine Möglichkeit gibt, diese Kosten pauschal zu versteuern.

Antwort

Steuerfreiheit bei therapeutischer Kur

Die steuerliche Behandlung der Aufnahme in ein Betriebserholungsheim hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist die Aufnahme in ein Betriebserholungsheim dann steuerfrei, wenn sich der Mitarbeiter dort zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterzieht. Diese Steuerfreiheit gilt bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich, sofern alle allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Unterstützungsleistungen erfüllt sind (z. B. Zustimmung des Betriebsrats).

Steuerfreiheit bei berufsbedingten Gesundheitsrisiken

Wenn die Aufnahme im Erholungsheim notwendig wird, um drohende oder bereits eingetretene Gesundheitsschäden zu verhindern, die auf typische Berufskrankheiten zurückzuführen sind (wie etwa eine „Staublunge“), bleibt der geldwerte Vorteil ebenfalls steuerfrei. In diesem Fall wird die Unterstützung des Arbeitgebers zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gewährt. Auch hier gelten die oben genannten Voraussetzungen.

Steuerpflicht bei allgemeiner Gesundheitsförderung

Im Gegensatz dazu ist die unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung in einem Erholungsheim im Allgemeinen – etwa im Rahmen des regulären Urlaubs oder zur allgemeinen Gesundheitsförderung – steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hierbei wird der geldwerte Vorteil, der durch die Ermäßigung des Preises für die Unterkunft entsteht, als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Die Höhe des steuerpflichtigen Betrags ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer als regulärer Gast zahlen müsste, und dem tatsächlich berechneten Preis. Dabei können Preisabschläge berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer etwa an bestimmte Hausordnungsbedingungen gebunden ist, die für reguläre Hotelgäste nicht gelten.

Pauschalversteuerung und Sozialversicherungsbefreiung

Sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent berechnen, wie es in bestimmten Fällen zulässig ist, dann führt dies dazu, dass diese Zahlungen von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, was den Vorteil für den Arbeitnehmer noch erhöht.

Preisbewertung von Unterkunft und Verpflegung

Die Bewertung der Unterkunft und Verpflegung erfolgt dabei nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten, sondern gemäß dem tatsächlichen Preis, der für die vergleichbare Leistung an einem ähnlichen Standort verlangt wird.

Individuelle Prüfung und abschließende Empfehlung

Insgesamt empfiehlt es sich, die konkreten Umstände und die individuellen Gesundheitsbedürfnisse der Mitarbeiter zu prüfen, um die richtige steuerliche Behandlung sicherzustellen.