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Berücksichtigung von Stiefkindern in der Pflegeversicherung

Frage: Ein verheirateter Arbeitnehmer hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und zwei Stiefkinder seiner Frau. Bislang spielten die Stiefkinder bei der Pflegeversicherung keine Rolle, da der Arbeitnehmer aufgrund seines Kindes keinen Beitragszuschlag zahlen musste. Wirken sich zukünftig die beiden Stiefkinder auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus?

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Frage: Ein verheirateter Arbeitnehmer hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und zwei Stiefkinder seiner Frau. Bislang spielten die Stiefkinder bei der Pflegeversicherung keine Rolle, da der Arbeitnehmer aufgrund seines Kindes keinen Beitragszuschlag zahlen musste. Wirken sich zukünftig die beiden Stiefkinder auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus?

 

Antwort: Beim Beitragszuschlag für Kinderlose spielt auch weiterhin die Anzahl der Kinder und das Alter der Kinder keine Rolle. Wenn man mindestens ein Kind hat bzw. hatte, entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose. Da der Arbeitnehmer ein leibliches Kind hat, wirkten sich bislang die zwei Stiefkinder nicht auf den Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus. 

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2022 muss der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 01.07.2023 dadurch umgesetzt, dass ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein Abschlag von 0,25 Prozent für jedes Kind vorgenommen wird. Der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind ist begrenzt auf Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Elterneigenschaft bei Stiefeltern:

Wenn das Stiefkind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist, ist das Stiefkind beim Beitragsabschlag (und für die Befreiung vom Beitragszuschlag) nicht zu berücksichtigen (siehe Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11.07.2023, „Grundsätzliche Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“). 

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder während der Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze. 

Es kommt somit immer auf die individuellen Verhältnisse an. Waren z. B. bei der Eheschließung die beiden Stiefkinder minderjährig, sind sie beim Beitragsabschlag bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen. 

Die aus Anlass der Stiefelternschaft begründete Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose wird durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

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