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Der neue Mindestlohn und die Folgen

Der Mindestlohn wird alle zwei Jahre nach einem Beschluss der Mindestlohn-Kommission durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst. Die 4. Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) vom 15.11.2023 hat den gesetzlichen Mindestlohn für 2024 auf 12,41 Euro und ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro festgelegt.

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Vor einem unscharfen Hintergrund aus Euroscheinen sind Holzklötze mit der Aufschrift „Neuer Mindestlohn“ platziert, die auf ein neues Mindestlohnkonzept hinweisen.
Foto: © stock.adobe.com/Rasmus

Da die Entgeltgrenze für Minijobs nicht mehr im Gesetz festgeschrieben ist, sondern sich nach der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns richtet, steigt dadurch auch dieser Grenzwert.

Als Berechnungsbasis dient eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Berechnung erfolgt nachfolgender Formel:

Gesetzlicher Mindestlohn x 130 Stunden : 3 Monate

Mit dem für 2025 festgelegten Mindestlohn also:

12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro

Der so errechnete Betrag wird immer auf volle Euro aufgerundet. Die Entgeltgrenze für Minijobs beträgt also im Jahr 2025 monatlich 556 Euro. Eine – unvorhergesehene – Überschreitung ist höchstens in zwei Monaten im Jahr zulässig und dann maximal bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwerts. Für 2025 sind das also maximal 1.112 Euro. Daraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 8.896 Euro.

Durch die Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs ergeben sich auch Änderungen für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, auch Gleitzone oder Midijob genannt. Der obere Grenzwert von 2.000 Euro ist im Gesetz festgeschrieben und bleibt unverändert. Da der untere Wert der Minijobgrenze entspricht und somit auf 556 Euro ansteigt, müssen die Umrechnungsformeln angepasst werden.

Die angepasste Umrechnungsformel zur Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts lautet:

F * 556 + ([2000/(2000-556)] – [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt – 556)

„F“ ist der Faktor F, der für jedes Jahr neu festgelegt wird.

Auch die Umrechnungsformel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils muss entsprechend angepasst werden und lautet nun:

(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt – 556)

Hinweis

Hinweis
Auch die Mindestausbildungsvergütung für 2025 steigt, das hat aber keine Auswirkungen hinsichtlich der Mini- und Midijobs. Für Auszubildende gelten weder die Vorschriften zu den Minijobs, noch wird die Beitragsberechnung wie sonst im Übergangsbereich vorgenommen, das Entgelt also nicht verkürzt.