Einführung einer Einkaufs-App im Unternehmen
Unser Unternehmen hat eine Einkaufs-App eingeführt, über die Mitarbeiter täglich benötigte Waren direkt online beim lokalen Einzelhändler bestellen können. Die Lieferung erfolgt an eine Pick-up-Station auf dem Betriebsgelände – die Zustellpauschale wird vom Mitarbeiter getragen. Da die Artikel zum Marktpreis erworben werden, entsteht kein geldwerter Vorteil, der in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden müsste. Zudem wirkt sich die vom Arbeitgeber gezahlte Gebühr an den App-Anbieter ausschließlich als betriebliche Ausgabe aus.

Sachverhalt: Wir haben kürzlich eine Einkaufs-App eingeführt, die es unseren Mitarbeitern ermöglicht, Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel und Drogerieprodukte direkt an ihren Arbeitsplatz liefern zu lassen. Die App ist mit einem lokalen Einzelhändler verbunden, bei dem die Mitarbeiter online bestellen können. Die bestellten Waren werden dann zu einer speziellen Pick-up-Station auf unserem Betriebsgelände geliefert, wo die Mitarbeiter sie abholen können.
Unsere Mitarbeiter bezahlen die Waren zu den regulären Preisen des Händlers, ohne Rabatte oder Sonderaktionen. Die Lieferung der Waren ist kostenpflichtig, und die Zustellpauschale wird je nach Bestellwert berechnet und direkt vom Mitarbeiter übernommen. Der Arbeitgeber zahlt dem Anbieter der App eine feste Gebühr, unabhängig vom Bestellvolumen der Mitarbeiter. Die Nutzung der App ist freiwillig und wird allen Mitarbeitern angeboten, ohne dass eine Verpflichtung zur Nutzung besteht.
Nun haben wir einige Fragen bezüglich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieses Angebots. Insbesondere möchten wir wissen, ob die Nutzung der App oder die Gebühr, die wir als Arbeitgeber an den Anbieter zahlen, als geldwerter Vorteil für unsere Mitarbeiter betrachtet werden könnte, der in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss.
Antwort: Die Lieferung der Waren zum Arbeitsplatz und die Zustellpauschale führen nicht zu einem geldwerten Vorteil, da die Waren zum Marktpreis verkauft werden und die Zustellpauschale direkt vom Mitarbeiter getragen wird. Ein geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn der Arbeitgeber den Preis für die Waren oder die Lieferung subventioniert oder vergünstigt. Da hier der Marktpreis gilt und die Zustellkosten vom Arbeitnehmer übernommen werden, gibt es keinen steuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter.
Die Gebühr, die der Arbeitgeber an den Anbieter der App zahlt, hat auch keine Auswirkungen auf die Lohnabrechnung der Mitarbeiter. Diese Gebühr stellt eine betriebliche Ausgabe des Arbeitgebers dar und zählt zu den Kosten, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens liegen. Sie führt zu keinem steuer- oder sozialversicherungsrechtlich relevanten Vorteil für die Mitarbeiter.
Die Bereitstellung der App für alle Mitarbeiter hat ebenso keine steuerlichen Auswirkungen, solange die Nutzung freiwillig ist und keine besonderen Vorteile wie Rabatte oder Sonderkonditionen für die Mitarbeiter angeboten werden. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die im Rahmen der unternehmerischen Fürsorgepflicht erfolgt und nicht zu steuerpflichtigen Sachbezügen führt. Es gibt keine geldwerten Vorteile, da alle Mitarbeiter die gleiche Möglichkeit haben, ohne Verpflichtung auf die App zuzugreifen.
Es gibt keine spezifischen steuerlichen oder rechtlichen Probleme, die das Unternehmen bei der Einführung dieser App berücksichtigen muss, solange die App allen Mitarbeitern freiwillig zur Verfügung steht und keine Preisnachlässe oder verbilligten Angebote gemacht werden. Wichtig ist, dass die Zustellgebühren transparent und klar geregelt sind, damit keine Missverständnisse über etwaige versteckte Vorteile entstehen. Darüber hinaus sollte das Unternehmen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die gleichen Bedingungen und Zugangsmöglichkeiten zur App haben, um Diskriminierung zu vermeiden.