Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung : Daten der Finanzbuchhaltung müssen übermittelt werden
Bis Ende 2026 konnten und können sich Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Betriebsprüfdaten auf Antrag befreien lassen. Die Rentenversicherung hat zur Frage Stellung genommen, ob sich eine solche Befreiung zugleich auf die Übermittlung der Finanzdaten erstreckt oder dafür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.
Auf freiwilliger Basis ging es schon bisher, aber ab 2025 müssen die Arbeitgeber im Rahmen der euBP die relevanten Daten der Finanzbuchhalter ebenfalls übermitteln. Dabei geht es um Zahlungen, die – irrtümlich – nicht als Entgeltzahlungen gebucht wurden, es sich aber tatsächlich um solche beitragspflichtigen Zahlungen handelt.
Bis Ende 2026 konnten und können sich Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Betriebsprüfdaten auf Antrag befreien lassen. Die Rentenversicherung hat zur Frage Stellung genommen, ob sich eine solche Befreiung zugleich auf die Übermittlung der Finanzdaten erstreckt oder dafür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.
Dies ist nach Aussagen der Deutschen Rentenversicherung nicht der Fall. Eine bereits ausgesprochene Befreiung von der Übermittlung der BP-Daten gilt zugleich für die Übermittlung der Finanzdaten. Wird ein entsprechender Antrag erst jetzt gestellt und bewilligt, gilt das ebenfalls für beide Datenbereiche.
Wer von der Übermittlung befreit ist, zwischenzeitlich aber dazu in der Lage ist, kann jederzeit an der euBP teilnehmen, ohne dass der Befreiungsbescheid formell aufgehoben werden muss.