Entgeltfortzahlung an Feiertagen – „Stille Nacht und volles Gehalt“
Während für Vollzeitbeschäftigte die Frage der Entgeltfortzahlung an Feiertagen relativ klar geregelt ist, wirft die Situation bei Teilzeitbeschäftigten, insbesondere solche mit flexiblen oder rollierenden Arbeitszeitmodellen, immer wieder arbeitsrechtliche Fragen auf.

Grundsätzlich gilt nach § 2 EFZG: Fällt die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag aus, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch die Voraussetzungen sind differenziert zu betrachten.
Kein Entgeltanspruch beim Zusammenfall von Feiertag und ohnehin arbeitsfreiem Tag
Arbeiten Teilzeitkräfte an bestimmten festen Wochentagen, stehen sie an Feiertagen, die auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen, nicht besser oder schlechter da als an jedem anderen arbeitsfreien Tag. Der Feiertag ist in diesem Fall nicht die Ursache für den Arbeitsausfall. Es findet schlicht keine Arbeit statt, weil der betreffende Tag regulär arbeitsfrei ist. Damit fehlt es an der Kausalität, dass der Feiertag alleiniger Grund für den Arbeitsausfall ist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 EFZG scheidet damit aus.
Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeiten nach einem feststehenden, aber feiertagsunabhängigen rollierenden System erbringen. Fällt der arbeitsfreie Tag nach diesem System zufällig auf einen Feiertag, entsteht auch hier kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Ausfall ist nicht durch den Feiertag bedingt, sondern folgt allein aus dem Arbeitszeitmodell. Folglich führt die Feiertagsregelung nicht zu einer Entgelteinbuße, die auszugleichen wäre.
Konsequenz: Keine Entgeltnachteile, aber auch kein zusätzlicher Anspruch
Da es an der Ursächlichkeit des Feiertags für den Arbeitsausfall mangelt, haben Teilzeitarbeitnehmer in diesen Konstellationen keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Gleichzeitig erfahren sie jedoch auch keine Entgelteinbuße, da an diesem Tag ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte. Damit unterscheidet sich ihre Situation von der von Arbeitnehmern, die an diesem Tag regulär hätten arbeiten müssen und nun wegen des Feiertags ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, aber dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Kein Anspruch auf einen bezahlten Ausgleichstag
Anders als in einigen anderen EU-Ländern (z. B. Spanien, Großbritannien, Luxemburg), in denen Feiertage, die auf ein Wochenende fallen, nachträglich an einem Werktag „nachgeholt“ werden, kennt das deutsche Recht keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleichstag unter Fortzahlung der Vergütung. Während andere Länder Feiertage so handhaben, dass Arbeitnehmer dennoch von einer Vergünstigung profitieren, bleibt es im deutschen Recht dabei, dass reine Zufälle, bei denen der Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt, nicht kompensiert werden müssen.
Gute Vorsätze für 2025:
- Überprüfen Sie im Vorfeld, ob der Feiertag tatsächlich Arbeitszeit ausfallen lässt oder lediglich auf einen ohnehin freien Tag fällt. Denken Sie daran, dass Teilzeitbeschäftigte in diesen Fällen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn der Arbeitsausfall nicht kausal auf den Feiertag zurückzuführen ist.
- Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, um Feiertage, die auf arbeitsfreie Tage fallen, durch alternative freie Tage oder Ausgleichsleistungen zu kompensieren.
- Informieren Sie die Beschäftigten, um Missverständnisse zu vermeiden, und beziehen Sie etwaige vertragliche oder betriebliche Vereinbarungen mit ein, sofern solche existieren und zusätzliche Regelungen treffen.
Fazit: |