GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Weitreichende Änderungen für die Entgeltabrechnung
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 Nr. 288 vom 29. Juli 2026) will der Gesetzgeber die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabilisieren.

Die Neuregelungen betreffen zahlreiche Bereiche der Entgeltabrechnung und führen insbesondere ab 2027 zu höheren Beitragsbelastungen sowie zusätzlichen Prüfungs- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.
Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Zum 1. Januar 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich zur regulären Anpassung einmalig um 300 Euro monatlich angehoben (§ 223 SGB V). Die Erhöhung wirkt sich auch auf die Pflegeversicherung aus und führt insbesondere bei Beschäftigten mit höheren Arbeitsentgelten zu steigenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Die Sonderanhebung wird dauerhaft bei der Fortschreibung der Rechengrößen berücksichtigt.
Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen und Bestandsschutz
Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2027 zusätzlich um 3.600 Euro jährlich erhöht (§ 6 SGB V). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der bisherigen Grenze versicherungsfrei waren und über eine substitutive private Krankenversicherung verfügten, gilt eine besondere Bestandsschutzregelung. Für sie bleibt die zusätzliche Erhöhung unberücksichtigt. Damit sind ab 2027 drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu beachten. Arbeitgeber müssen insbesondere bei Neueinstellungen sorgfältig prüfen, welche Grenze maßgebend ist.
Höhere Arbeitgeberbeiträge für Minijobs
Mit der Neufassung des § 249b SGB V wird der bisherige pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte durch einen dynamischen Arbeitgeberbeitrag ersetzt. Dieser orientiert sich künftig am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Dadurch steigen die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber. Besonders Unternehmen mit vielen Minijobbern sollten die Auswirkungen auf ihre Personal- und Budgetplanung berücksichtigen.
Änderungen beim Krankengeld und bei Teilrenten
Ab 2027 wird der Krankengeldanspruch beim Bezug einer Altersvollrente oder einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ausgeschlossen (§ 50 SGB V). Bei geringeren Teilrenten kann dagegen weiterhin ein Krankengeldanspruch bestehen.
Ab dem 1. Januar 2028 werden zudem die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld eingeführt. Beschäftigte können dann bei ärztlich festgestellter teilweiser Arbeitsunfähigkeit anteilig weiterarbeiten und hierfür Arbeitsentgelt erhalten. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Beschäftigungsanteil besteht ein Anspruch auf Teilkrankengeld. Dies erfordert neue Berechnungs-, Dokumentations- und Abstimmungsprozesse zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen.
Weitere Änderungen ab 2028
Zum 1. Januar 2028 wird außerdem ein Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner eingeführt. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen der Familienversicherung erweitert und zusätzliche Mitwirkungspflichten geschaffen.
Handlungsbedarf für die Entgeltabrechnung
Die gesetzlichen Änderungen gehen deutlich über die üblichen Anpassungen zum Jahreswechsel hinaus. Arbeitgeber müssen ihre Entgeltabrechnungssysteme aktualisieren, versicherungsrechtliche Beurteilungen überprüfen und interne Prozesse anpassen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Anwendung der unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen und Rückrechnungen sowie die steigenden Arbeitgeberkosten bei Minijobs.
Eine frühzeitige Abstimmung mit den Softwareherstellern und eine sorgfältige Dokumentation der versicherungsrechtlichen Entscheidungen sind deshalb unerlässlich, um Beitragsnachforderungen und Fehler bei späteren Betriebsprüfungen zu vermeiden.

