Minijobs und Midijobs ab 2026: Neue Grenzen, neue Pflichten
Zum 1. Januar 2026 stieg die Minijobgrenze auf 603 Euro. Arbeitgeber müssen bestehende Beschäftigungsverhältnisse neu prüfen und sozialversicherungsrechtlich korrekt einordnen.

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn angehoben. Diese Anpassung bleibt in der Praxis nicht ohne Folgen, denn sie wirkt sich unmittelbar auf die Geringfügigkeitsgrenze und damit auf Mini- und Midijobs aus. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bestehende Beschäftigungsverhältnisse erneut zu überprüfen und sozialversicherungsrechtlich sauber einzuordnen.
Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro – Auswirkungen auf die Minijobgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum Jahresbeginn 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Bereits jetzt steht fest, dass zum 01.01.2027 eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro erfolgen wird. Aufgrund der seit Oktober 2022 bestehenden Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn ergibt sich daraus automatisch eine neue monatliche Verdienstgrenze für Minijobs. Seit dem 01.01.2026 liegt diese bei 603 Euro. Zuvor betrug sie 556 Euro.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze erfordert regelmäßige Prüfung
Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze führt dazu, dass jede Anpassung des Mindestlohns unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse hat. Berechnungsgrundlage bleibt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn. Für die Praxis bedeutet das klar und ohne Spielraum: Mit jeder Anpassung ist eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aller geringfügig entlohnten Beschäftigten erforderlich. Dabei kommt es nicht nur auf den ursprünglichen Beschäftigungsbeginn an, sondern auch auf zwischenzeitliche Änderungen sowie die Einhaltung der jeweils aktuellen Entgeltgrenze.
Midijobs: Anpassung des Übergangsbereichs
Im Zuge der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze wurde auch der Übergangsbereich bei den Midijobs angepasst. Die untere Grenze liegt seit dem 01.01.2026 bei 603,01 Euro monatlich. Die obere Grenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro. Beschäftigungen innerhalb dieses Korridors gelten als Midijob und unterliegen der sogenannten Gleitzonenregelung. Beschäftigte profitieren dabei von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen bei gleichzeitig vollem Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Regelungen sind zwingend anzuwenden. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich hingegen weiterhin nicht.
Rentenversicherungspflicht: Befreiung kann ab Juli 2026 widerrufen werden
Eine praxisrelevante Neuerung betrifft die Rentenversicherungspflicht in Minijobs. Bisher war eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endgültig. Mit dem 6. SGB-Anpassungsgesetz wird diese starre Regelung aufgebrochen. Künftig besteht die Möglichkeit, eine solche Befreiung einmalig zu widerrufen. Das Gesetz ist bereits zum 01.01.2026 in Kraft getreten, die konkrete Regelung zur Rücknahme der Befreiung greift jedoch erst ab dem 01.07.2026. Ab diesem Zeitpunkt können Minijobber durch Antrag beim Arbeitgeber wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Wichtig ist dabei: Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Kurzfristige Beschäftigung: Sonderregelung für die Landwirtschaft
Auch für kurzfristige Beschäftigungen gibt es Änderungen, die insbesondere die Landwirtschaft betreffen. Seit dem 01.01.2026 gelten hier verlängerte Zeitgrenzen. In landwirtschaftlichen Betrieben kann eine kurzfristige Beschäftigung nun bis zu 90 Arbeitstage oder 15 Wochen pro Kalenderjahr umfassen. In allen anderen Branchen bleibt es hingegen bei den bisherigen Grenzen von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten.
Geringfügigkeits-Richtlinie aktualisiert
Für die Praxis lohnt sich an dieser Stelle ein genauer Blick in die Details. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen mit der aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinie vom 05.01.2026 angepasst und an die neuen Rahmenbedingungen angelehnt.

