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Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen ab 2025

Zum 01.01.2025 treten wichtige Änderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Anhebung des Mindestlohns und die damit verbundene Anpassung der Geringfügigkeitsgrenzen.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Auf einer Holzfläche liegen ein Stapel Euro-Banknoten und eine 1-Euro-Münze. Darunter steht in bunten Buchstaben „MINILOB“.
Foto: © stock.adobe.com/Victor

Anhebung des Mindestlohns und Auswirkungen auf die Minijob-Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Aufgrund der Flexibilisierung der Minijob-Grenze wird die neue Formel angewendet:
Mindestlohn x 130 Stunden ÷ 3.Hierdurch ergibt sich eine neue monatliche Verdienstgrenze von maximal 556 Euro. Dies entspricht einer Jahresgrenze von 6.672 Euro, um weiterhin als geringfügig beschäftigt zu gelten.

 

Rentenversicherung und Sozialversicherungspflicht

Für geringfügig Beschäftigte bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Der Beschäftigte hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.

  • Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung: 15 %.
  • Ohne Befreiung wird der Beitragssatz auf 18,6 % aufgestockt, wobei der Beschäftigte die Differenz trägt.

 

Unregelmäßige Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Ein regelmäßiges Einkommen darf die Jahresgrenze von 6.672 Euro nicht überschreiten, um als Minijob zu gelten. Unregelmäßige und unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Verdienstgrenze sind unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unschädlich:

  • Zulässige Überschreitungen: Maximal 2 Mal pro Jahr, begrenzt auf jeweils 556 Euro zusätzlich pro Monat.
  • Berechnung des Jahreszeitraums: Es wird ein gleitender Zeitraum betrachtet, der vom letzten Tag des zu beurteilenden Monats ein Jahr zurückreicht.
  • Voraussetzung: Das Überschreiten muss unvorhersehbar und nicht dauerhaft angelegt sein.

Die Höchstgrenze für das Jahresarbeitsentgelt bei Minijobs beträgt damit 7.784 Euro (inklusive zulässiger Überschreitungen). Wird diese Grenze überschritten, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

 

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die jährliche Verdienstgrenze bei der Beschäftigung geringfügig Entlohnter nicht überschritten wird. Dies erfordert eine sorgfältige Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts und die Berücksichtigung unvorhersehbarer Überschreitungen. Zudem sind die Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Die Änderungen ab 2025 bringen eine klare Anpassung der Verdienstgrenzen im Minijob-Bereich mit sich, die sich direkt aus der Erhöhung des Mindestlohns ergeben. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen die neuen Regelungen insbesondere zur Jahresgrenze und den zulässigen Überschreitungen beachten, um eine korrekte Einstufung als geringfügig Beschäftigter sicherzustellen. Die Befreiungsmöglichkeiten in der Rentenversicherung bleiben unverändert bestehen und bieten weiterhin Flexibilität.

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