Neues Jahr – neue Zahlen: Was die Entgeltabrechnung ab dem 01.01.2026 wissen muss
Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich wichtige Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Meldeverfahren, die in Entgeltabrechnung und HR ab dem 01.01.2026 umgesetzt werden müssen. Wer vorbereitet ist, überführt die neuen Werte und Vorgaben rechtzeitig in Systeme, Prozesse und Stammdaten.

Auch zum Jahreswechsel 2026 bringt der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen bei Rechengrößen, Beitragswerten und Meldeverfahren auf den Weg, die für die Entgeltabrechnung und HR-Praxis ab dem 01.01.2026 relevant sind. Wer gut vorbereitet ins neue Jahr starten will, sollte die wichtigsten Punkte kennen und rechtzeitig in seine Systeme und Prozesse überführen.
Höhere Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen
Die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung steigen weiter. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Beitragsbemessungsgrenze bei 5.812,50 Euro monatlich. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Grenze auf 8.450 Euro (bzw. 10.400 Euro für die Knappschaft) angehoben. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt künftig bei 77.400 Euro, für langjährig privat Versicherte bei 66.750 Euro. Die Jahresbezugsgröße beträgt ab 2026 bundeseinheitlich 47.460 Euro.
Beitragssätze und Zuschüsse
Die Beitragssätze selbst bleiben in der Kranken- und Pflegeversicherung stabil. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV beträgt auch im neuen Jahr 2,9 Prozent. Anpassungen bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen erfolgen wie üblich zum Jahresende. Die Künstlersozialabgabe wird leicht auf 4,9 Prozent gesenkt. Die Insolvenzgeldumlage bleibt unverändert bei 0,15 Prozent.
Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigen auch die Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Bei voller Krankengeldabsicherung beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss 424,31 Euro plus halber Zusatzbeitrag. Bei privat Versicherten kann der Zuschuss auf bis zu 508,59 Euro steigen, bleibt jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. Für Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch gelten entsprechend abgesenkte Höchstbeträge.
Auch zur Pflegeversicherung ist ein Zuschuss fällig: Hier liegt der maximale Wert bundesweit bei 104,63 Euro, in Sachsen bei 75,56 Euro.
Minijob- und Übergangsbereich
Mit dem Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Minijobgrenze ab 2026 auf 603 Euro monatlich. Die Jahresentgeltgrenze beträgt entsprechend 7.236 Euro. Zwei gelegentliche Überschreitungen bis zu 1.206 Euro sind unschädlich.
Der Übergangsbereich (Midijob) wird ab 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro gezogen. Arbeitgeber müssen in diesem Bereich weiterhin mit gleitenden Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.
Künstlersozialabgabe – neue Bagatellgrenze
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV steigt die Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe auf 1.000 Euro jährlich. Erst ab dieser Schwelle müssen Auftraggeber die Abgabe entrichten – eine spürbare Vereinfachung für Unternehmen mit gelegentlichen Aufträgen.
Hinzuverdienstgrenzen und Erwerbsminderungsrente
Auch die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ändern sich: Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze ab 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Mindestwert 41.527,50 Euro. Altersrentner bleiben weiterhin unbegrenzt hinzuverdienstberechtigt.
Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft
Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Selbstversorgung wird eine neue Zeitgrenze eingeführt: maximal 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage. Alle anderen kurzfristigen Beschäftigungen bleiben bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen gedeckelt.
Meldepflichten und Versicherungsnummer
Ab 01.01. 2026 dürfen Meldungen zur Sozialversicherung nur noch erfolgen, wenn eine gültige Versicherungsnummer (VSNR) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber eine Abfrage bei der Rentenversicherung auslösen. Die Sofortmeldung ist von dieser Regelung ausgenommen.
Zudem wird die Sofortmeldungspflicht auf das Friseur- und Kosmetikgewerbe ausgeweitet. Das Fleischhandwerk fällt dagegen künftig nicht mehr unter diese Verpflichtung.
Versicherungsnummer ohne Geschlechtsmerkmal
Eine weitere Änderung betrifft die Struktur der Versicherungsnummer. Bislang konnte über die Seriennummer das Geschlecht abgeleitet werden – das soll künftig nicht mehr zulässig sein. Die Seriennummer dient ab 2026 nur noch der Identifikation nach Geburtsdatum und Anfangsbuchstaben des Namens. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung befürworten den vollständigen Verzicht auf das Geschlechtsmerkmal in der Versicherungsnummer.
BEA-Bescheinigungen und SV-Meldeportal
Die Verfahren rund um elektronische Bescheinigungen werden weiter digitalisiert. Zum 01.01.2026 werden die Bescheinigungen zum Teilarbeitslosengeld und zur Arbeitslosenversicherungspflicht auf Antrag nur noch elektronisch angenommen. Auch die Entsendebescheinigungen nach § 106c SGB IV werden als Zusatzmodul in die DEÜV-Verfahren integriert. Für Selbstständige bleiben die Verfahren im SV-Meldeportal.

