Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Online krank – offline gekündigt: LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung nach Online-AU : LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 (Az.: 14 SLa 145/25)

Das LAG Hamm (Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25) hält eine fristlose Kündigung für wirksam, wenn Beschäftigte eine „Online-AU“ ohne Arztkontakt einreichen und damit eine ärztliche Untersuchung nur vortäuschen. Entscheidend ist der Vertrauensbruch durch die Täuschung – nicht, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Lesezeit 5 Min.
Dokument mit der Überschrift „Fristlose Kündigung“ in Großaufnahme; im Hintergrund sind ein Notizblock und ein roter Stift zu sehen.
Foto: © stock.adobe.com/Pixelot

Wer sich krankschreiben lässt, geht zum Arzt – oder ruft dort an. Zumindest sollte es so sein. Wer stattdessen nur ein paar Häkchen in einem Online-Formular setzt, riskiert nicht nur den Verlust des Lohnanspruchs, sondern auch des Arbeitsplatzes. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.09.2025 (Az. 14 SLa 145/25).

 

Der Sachverhalt: Online-AU ohne Arztkontakt

Im Mittelpunkt stand ein IT-Consultant aus dem Ruhrgebiet. Im August 2024 meldete er sich krank und reichte seinem Arbeitgeber eine „digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ein. Ausgestellt war das Dokument nicht von einer Arztpraxis, sondern von einem Internetportal, das Krankschreibungen gegen Gebühr anbietet. Der Arbeitnehmer hatte dort einen Fragebogen ausgefüllt, in dem er Symptome wie Unwohlsein, Husten, Glieder- und Rückenschmerzen angab. Eine tatsächliche Untersuchung fand nicht statt – weder per Video noch per Telefon.

Der Streitpunkt: Beweiswert der AU und Entgeltfortzahlung

Kurz darauf erhielt er per E-Mail ein PDF mit der Überschrift „Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit“. Das Formular sah täuschend echt aus: oben das bekannte Muster „1b (1.2018)“, unten eine Signaturzeile mit dem Hinweis „Privatarzt per Telemedizin“, versehen mit einer WhatsApp-Nummer. Für die Personalabteilung sah alles merkwürdig aus – und zwar zu Recht.

Nachdem sich über die elektronische Schnittstelle zur Krankenkasse keine eAU abrufen ließ, wurden Zweifel laut. Weder der Arzt noch die angebliche Praxis ließen sich verifizieren. Der Arbeitgeber forderte den Mitarbeiter zur Aufklärung auf, doch ohne Ergebnis. Schließlich folgte am 18.09.2024 die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise ordentlich.

Vor dem Arbeitsgericht Dortmund hatte der Consultant zunächst Erfolg. Das Gericht sah zwar den Beweiswert der „Bescheinigung“ als erschüttert an, hielt eine Abmahnung aber für ausreichend. Der Arbeitnehmer habe nicht aktiv getäuscht, sondern lediglich „eine unzulässige AU vorgelegt“. Eine fristlose Kündigung sei daher unverhältnismäßig.

Entscheidung des LAG Hamm: Täuschung und Vertrauensbruch

Das sah das Landesarbeitsgericht völlig anders. In der Berufung kippte es das Urteil und erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Das LAG stellte klar: Wer eine unzulässige Online-AU einreicht, täuscht bewusst über das Vorliegen einer ärztlichen Untersuchung und verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) schwerwiegend.

Wörtlich heißt es:

Durch die Vorlage der Bescheinigung […] suggerierte der Kläger der Beklagten bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stellt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches als ‚an sich‘ wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist.“

Warum keine Abmahnung nötig war

Damit zieht das Gericht eine klare Linie: Wer eine Online-AU ohne Arztkontakt einreicht, begeht eine Täuschungshandlung. Eine Abmahnung ist entbehrlich, weil das Vertrauen endgültig zerstört ist.

Besonders deutlich wurde das LAG in der Bewertung der Umstände. Auf der Website des Anbieters war ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine „gegen Gebühr erworbene Bescheinigung“ handelt, die nicht nach medizinischen Standards zustande kommt. Außerdem wies die Plattform darauf hin, dass dieser Service „ohne Arztgespräch“ einen geringeren Beweiswert habe als eine ärztliche Konsultation.

Nicht die Krankheit zählt, sondern die Täuschung

Dem Arbeitnehmer war das bekannt – er entschied sich trotzdem für die günstigere Variante ohne Arztkontakt. Nach Ansicht der Kammer hatte er sich damit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschlichen“. Es sei unerheblich, ob er tatsächlich krank war – entscheidend sei der Versuch, den Arbeitgeber über die Echtheit der ärztlichen Feststellung zu täuschen.

Es ging also nicht um die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit, ja oder nein. Selbst wenn der Mitarbeiter objektiv krank gewesen wäre, hätte sein Verhalten das Arbeitsverhältnis zerstört. Maßgeblich war der Vertrauensbruch – nicht der Gesundheitszustand.

Vergleich zur BAG-Rechtsprechung 2023: Warum das LAG strenger urteilt

Das LAG zog Parallelen zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2023. Damals hatte das BAG über eine angebliche „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ im Zusammenhang mit Corona zu entscheiden, die ebenfalls ohne ärztliche Untersuchung ausgestellt worden war. Auch dort ging es um die Frage, ob ein solches Verhalten das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört. Das BAG hatte eine Abmahnung noch genügen lassen, weil kein Entgeltfortzahlungsanspruch im Raum stand. Das LAG Hamm geht nun einen Schritt weiter: Hier war die Täuschung Grundlage für eine Lohnfortzahlung – und damit gravierender.

#KurzErklärt

  • Nach § 5 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen – und „ärztlich“ meint eine Feststellung durch einen in Deutschland approbierten Arzt nach tatsächlicher Untersuchung.
  • Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) erlaubt zwar Fernbehandlungen, verlangt aber mindestens einen telefonischen oder videobasierten Kontakt. Eine Krankschreibung allein auf Basis eines Online-Fragebogens ist rechtlich wertlos. Bei Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind, darf eine AU per Video höchstens drei Kalendertage dauern. Erst nach einem persönlichen Kontakt kann die Dauer verlängert werden. Eine reine „Click-AU“ ohne Arztkontakt erfüllt diese Anforderungen offenkundig nicht.

 

Praxistipps für Beschäftigte: Risiken von „Click-AU“

Das Urteil stärkt Arbeitgeber, die zweifelhafte Online-Bescheinigungen nicht akzeptieren wollen. Sie dürfen solche Atteste nicht nur zurückweisen, sondern im Einzelfall auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen – bis hin zur fristlosen Kündigung. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer erkennbar täuscht und damit das Vertrauen zerstört.

Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Sorgfalt. Nicht jede digital übermittelte AU ist eine „Fake-AU“. Auch Privatärzte können gültige Atteste ausstellen, wenn eine Untersuchung stattgefunden hat. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob der ausstellende Arzt existiert, zugelassen ist und ob eine eAU abrufbar wäre.

D.h. nach wie vor kommt der ärztlichen AU ein hoher Beweiswert zu. Doch dieser kann erschüttert werden, wenn konkrete Umstände Zweifel begründen. Bei Verdacht kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst zurückhalten und den Sachverhalt aufklären. Bestehen berechtigte Zweifel, kann nach § 275 SGB V über die Krankenkasse der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.

Fazit: Digitale Krankschreibung ja – aber nur mit Arztkontakt

Wichtig ist: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Formular, sondern ein ärztlicher Befund. Wer versucht, diesen Prozess zu umgehen, riskiert seinen Job. Unternehmen wiederum dürfen zweifelhafte AUs kritisch prüfen und müssen sie nicht hinnehmen.

Die Entscheidung zeigt, wie konsequent die Arbeitsgerichte auf digitale Grenzüberschreitungen reagieren. Die Botschaft ist eindeutig: Krankmeldungen per Klick mögen modern wirken – rechtlich führen sie direkt in die Kündigung.

 

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte