Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezweifelt: LAG Düsseldorf bestätigt Entgeltfortzahlung : LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25) bestätigt: Auch bei auffälligen zeitlichen Abläufen bleibt der Beweiswert einer ärztlichen AU grundsätzlich bestehen – und Entgeltfortzahlung ist zu leisten, wenn keine konkreten Tatsachen den Befund erschüttern. Verdachtsmomente allein reichen nicht, insbesondere wenn die behandelnde Ärztin Diagnose und AU-Dauer plausibel und eigenständig begründet.

Nach dem vorstehenden Urteil des LAG Hamm, das eine erschlichene Online-AU ohne Arztkontakt als Täuschung und damit als fristlosen Kündigungsgrund einstufte, folgt ein weiterer Fall, der die andere Seite der Medaille zeigt: Nicht jede auffällige Krankmeldung begründet Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Und nicht jedes zeitliche Zusammentreffen von Kündigung, Krankheit und Resturlaub reicht aus, um den Beweiswert eines ärztlichen Attests zu erschüttern.
Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer trotz einer verdächtigen Abfolge von Ereignissen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Antwort fiel – anders als im Online-AU-Fall – zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Der Sachverhalt: Kündigung mit falscher Frist: Startpunkt des Konflikts
Der Kläger, ein Elektroniker bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebs, kündigte mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung korrigierte ihn: Tariflich galt eine zweimonatige Frist zum 31.05. Der Arbeitnehmer reagierte verärgert und kündigte an, dennoch am 30.04. aufzuhören.
Er erschien – wider Erwarten – noch einige Tage zur Arbeit. Am 07.05. meldete er sich dann per E-Mail für zwei Wochen krank. Direkt im Anschluss trat er seinen Resturlaub an. Der 31.05. sollte sein letzter Arbeitstag sein. Ob er an diesem Tag erschien oder nur seine Gegenstände abgab, blieb zwischen den Parteien umstritten.
Zeitlich passte alles perfekt, um die letzten Wochen des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Arbeitsleistung zu überbrücken. Die Personalabteilung verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf folgte diesem Ansatz – das LAG sah die Sache jedoch völlig anders.
Der rechtliche Maßstab: hoher Beweiswert, aber erschütterbar
Auch hier galt der bekannte Grundsatz: Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu.
Arbeitgeber können diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung nahelegen. Die Rechtsprechung nennt dafür typische Konstellationen – etwa die passgenaue AU bis zum Ende der Kündigungsfrist, die zeitgleiche Vorlage mit einer Kündigung oder auffällige zeitliche Abläufe.
Im Düsseldorfer Fall lag alles auf dem Tisch, was Zweifel rechtfertigen konnte:
- ein Irrtum über die Kündigungsfrist,
- eine sofortige Krankmeldung,
- eine ungewöhnlich lange AU-Dauer von zwei Wochen,
- eine zeitliche Punktlandung bis zum Beginn des Urlaubs.
Mit anderen Worten: Der Fall roch nach Missbrauch. Aber Verdacht ersetzt keinen Beweis. Und genau hier setzt die Entscheidung des LAG an.
Die Entscheidung: Wendepunkt im Verfahren – Aussage der behandelnden Ärztin
Der Wendepunkt des Verfahrens war die Aussage der behandelnden Ärztin, die der Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbunden hatte. Vor dem LAG schilderte sie ausführlich die medizinische Vorgeschichte des Klägers und die Gründe für die zweitägige Bescheinigung. Sie erklärte:
Der Kläger war der Praxis nicht unbekannt. Er war bereits ein Jahr und einen Monat zuvor mit massiven Spannungskopfschmerzen behandelt worden.
Die Diagnose „Spannungskopfschmerz“ sei häufig belastungsinduziert, insbesondere in Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die akute Belastung nach der Kündigung passe medizinisch exakt zum Beschwerdebild. Zwei Wochen Krankschreibung seien bei einer solchen Konstellation „durchaus üblich“ – auch von Dienstag bis Dienstag.
Keine Kenntnis vom Urlaubsanschluss: Ärztin wusste nur von der Kündigung
Die Ärztin wusste zwar von der Kündigung, nicht aber vom unmittelbar anschließenden Urlaub.
Kein „Wunsch-Attest“: Dauer kam von der Ärztin, nicht vom Arbeitnehmer
Entscheidend: Der Patient hatte keine bestimmte Dauer gefordert. Die zwei Wochen waren die Entscheidung der Ärztin – nicht der Wunsch des Arbeitnehmers.
Glaubwürdigkeit und Erfahrung: 24 Jahre Praxis überzeugen das Gericht
Hinzu kam, dass die Ärztin seit 24 Jahren Berufserfahrung hat und medizinisch erklären konnte, warum genau dieser Zeitraum notwendig war. Die Kammer hielt die Aussage für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und glaubwürdig. Die Gesamtwürdigung fiel daher wie folgt aus: Verdacht ja, Erschütterung nein.
Gesamtwürdigung des LAG: Verdacht ja – Beweiswert bleibt bestehen
Nach der persönlichen Anhörung des Arbeitnehmers und der vernommenen Ärztin kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Beweiswert der AU nicht erschüttert ist und die einbehaltende Vergütung entsprechend nachgezahlt werden muss.
Wesentliche Erwägungen:
- Die Kopfschmerzen waren medizinisch belegt und wiederholt aufgetreten.
- Die Ärztin hatte eine plausible und eigenständige Entscheidung getroffen.
- Die Dauer der AU war medizinisch vertretbar.
- Die zeitliche „Passgenauigkeit“ allein reicht nicht aus, um den ärztlichen Befund zu entwerten.
- Für ein Zusammenwirken zwischen Arzt und Arbeitnehmer gab es keinerlei Anhaltspunkte.
Der Unterschied zu dem vorstehenden Hamm-Urteil: Misstrauen ersetzt keine Tatsachen
#KurzErklärt:
Das Zusammenspiel beider Entscheidungen zeigt ein klares Muster der Rechtsprechung:
Fall 1 (LAG Hamm – 14 SLa 145/25):
- Arbeitnehmer reicht eine „Bescheinigung“ ein, bei der kein Arztkontakt stattgefunden hat.
- Die Bescheinigung ist formal und materiell untauglich.
- Es liegt ein Täuschungsversuch vor.
- Konsequenz: Kündigung ist gerechtfertigt.
Fall 2 (LAG Düsseldorf – 3 SLa 138/25):
- Arbeitnehmer legt eine echte AU vor.
- Es gibt Verdachtsmomente.
- Die Ärztin bestätigt inhaltlich überzeugend die Diagnose und Dauer.
- Konsequenz: Der Beweiswert bleibt bestehen. Entgeltfortzahlung ist zu leisten.
Die Linie ist damit eindeutig: Der Beweiswert fällt nur dann, wenn konkrete Tatsachen ihn erschüttern. Eine unglückliche zeitliche Abfolge reicht nicht aus.
Praxistipps: Verdacht prüfen – aber Beweis braucht Fakten
Das LAG Düsseldorf macht deutlich: Der gelbe Schein ist robust – solange ein Arzt dahintersteht, der seine Entscheidung plausibel erklären kann. Aber ob er das tatsächlich tut, sollten Arbeitgeber überprüfen. Ein erstes Indiz kann auch eine Verdachtsanhörung geben. Zwar bleibt es dabei: Verdachtsmomente, selbst mehrere hintereinander, ersetzen keine sachliche Grundlage. Dennoch sollte man die Verdachtsmomente ernst nehmen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass bei einer Vielzahl der ausgestellten AUs Verdachtsmomente im Zusammenhang mit ausgesprochenen Kündigungen berechtigt sind.
von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte
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