Outplacement-Beratung
Frage: Wir befinden uns derzeit in einer Umstrukturierungsphase, die leider auch den Abbau von Arbeitsplätzen mit sich bringt. Um diesen Prozess für die betroffenen Mitarbeiter so reibungslos und unterstützend wie möglich zu gestalten, möchten wir eine professionelle Outplacement-Beratung in Anspruch nehmen. Wie verhält es sich mit dem Zufluss zum Arbeitslohn im Rahmen von Outplacement-Leistungen? Welche Outplacement-Leistungen sind nicht steuerpflichtig, und gibt es spezielle Regelungen, die wir beachten sollten? Können wir als Arbeitgeber Vorsteuerabzug für die Kosten der Outplacement-Beratung geltend machen?
Antwort: Outplacement-Beratung unterstützt Arbeitnehmer bei der beruflichen Neuorientierung nach einer Entlassung. Arbeitgeber beauftragen spezialisierte Unternehmen, um ausscheidende Mitarbeiter durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Hilfe bei der Jobsuche zu unterstützen. Ziel ist es, den Übergang zu einem neuen Arbeitsplatz für die betroffenen Mitarbeiter möglichst reibungslos und erfolgreich zu gestalten.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Outplacement-Beratung übernimmt, handelt es sich um Arbeitslohn. Dies liegt daran, dass die Beratung überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers und dessen zukünftiger beruflicher Entwicklung erfolgt, und nicht primär im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, der hauptsächlich an einer sozialverträglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 19 EStG). Dies umfasst auch Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Outplacement- und Newplacement-Beratung. Die Steuerfreistellung erstreckt sich auf sämtliche Teilleistungen der Outplacement-Beratung wie Perspektivberatung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, Marktvorbereitung und Vermarktung/Neuplatzierung. Diese Leistungen sind separat zu beurteilen und können zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Arbeitslohn zufließen. Die Bereitstellung eines Headhunters zur Jobsuche für Führungskräfte ist ebenfalls steuerfrei.
Aufgrund der Steuerfreiheit der Beratungsleistungen ist ein Werbungskostenabzug der geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Leistungen überwiegend Belohnungscharakter haben.
Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn das Beratungsunternehmen aufgrund eines pauschal für alle Arbeitnehmer geltenden Vertrags tätig wird und der individuelle Beratungsaufwand nicht zugeordnet werden kann (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR). Auch bei Trainings- und Qualifikationsmaßnahmen nach SGB III, die im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen vom Arbeitgeber oder einer Beschäftigungsgesellschaft erbracht werden, liegt kein Arbeitslohn vor (R 19.7 Abs. 2 Satz 5 LStR).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitgeber die von einem Outplacement-Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (BFH-Urteil vom 30.6.2022, BStBl. 2023 II S. 45). Dies gilt, wenn das Interesse des Arbeitgebers am Personalabbau überwiegt, insbesondere bei unbefristet und unkündbar beschäftigten Arbeitnehmern. In solchen Fällen besteht kein eigenständiger Wunsch der Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern es handelt sich um ein unternehmerisches Ziel des Arbeitgebers.
Da das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umsatzsteuerlich und lohnsteuerlich einheitlich ausgelegt wird, liegt in solchen Fällen kein geldwerter Vorteil vor, für den die Steuerbefreiungsvorschrift für Outplacement-Beratungsleistungen anzuwenden wäre.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg