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Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Arbeitgeber nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn sie die Energiepreispauschale nach § 117 EStG korrekt ausgezahlt haben. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Pauschale richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitnehmer.

Allgemein
Lesezeit 3 Min.
Euro-Geldscheine und Taschenrechner vor Strommast symbolisieren Energiepreispauschale und steuerliche Rückforderung durch Finanzamt.
Foto: © stock.adobe.com/Paweł Michałowski

Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nach den Vorgaben des § 117 EStG ausgezahlt, darf das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Zahlung nicht beim Arbeitgeber zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch richtet sich in diesem Fall unmittelbar gegen den Arbeitnehmer. So entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.12.2025. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.

Gesetzlicher Rahmen der Energiepreispauschale

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale nach § 115 Absatz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn die Auszahlung durch den Arbeitgeber nach § 117 EStG erfolgt ist. In diesem Fall kommt § 115 Absatz 2 EStG zur Anwendung.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und entweder den Steuerklassen I bis V zugeordnet waren oder pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a Absatz 2 EStG bezogen.

Der Streitfall aus der Lohnsteuerpraxis

Der klagende Arbeitgeber zahlte im August 2022 an seine Arbeitnehmer jeweils 300 Euro Energiepreispauschale aus und rechnete diese Beträge auf die für diesen Monat abzuführende Lohnsteuer an. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass einzelne Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Da die Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehe, forderte das Finanzamt die Beträge vom Arbeitgeber zurück und setzte entsprechende Lohnsteuer fest.

Der Arbeitgeber hielt die Auszahlung für rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 117 EStG erfüllt gewesen seien.

Klare Linie des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster gab der Klage in vollem Umfang statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Arbeitgeber habe weder eine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben noch Lohnsteuer falsch abgeführt.

Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Energiepreispauschale auszuzahlen und auf die Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und waren den maßgeblichen Steuerklassen zugeordnet. Damit lagen die Voraussetzungen des § 117 Absatz 2 EStG vor.

Keine Prüfungspflicht zur unbeschränkten Steuerpflicht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Arbeitnehmer zusätzlich die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllen. Zwar setzt der Anspruch auf die Energiepreispauschale eine unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, diese Voraussetzung in § 117 EStG aufzunehmen.

Die Norm enthält bewusst nur solche Kriterien, die für Arbeitgeber einfach und ohne größeren Ermittlungsaufwand prüfbar sind. Eine weitergehende Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit würde insbesondere bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezug erheblichen Aufwand verursachen und dem gesetzgeberischen Ziel einer schnellen Auszahlung widersprechen.

Rückabwicklung nur zwischen Staat und Arbeitnehmer

Auch eine Rückforderung über den Arbeitgeber scheidet aus. Ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht nicht, da der Arbeitgeber nicht aus eigenem Rechtsgrund, sondern aufgrund einer gesetzlichen Anweisung gehandelt hat. Wurde die Energiepreispauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 117 EStG ausgezahlt, muss eine etwaige Rückabwicklung ausschließlich im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen.

Bedeutung für die Entgeltabrechnung

Die Entscheidung schafft wichtige Rechtssicherheit für die Praxis. Arbeitgeber dürfen sich bei der Auszahlung der Energiepreispauschale auf die formalen Kriterien des § 117 EStG beschränken. Stellt das Finanzamt später fest, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch hatte, ist die Rückforderung direkt gegenüber dem Arbeitnehmer durchzuführen.

Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Über die Revision wird der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 entscheiden.

 

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