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Keine Schattenveranlagung durch das Betriebsstätten-Finanzamt bei fehlerhafter Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige : FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.2025 – 9 K 155/22

Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts befasst sich mit der Frage, ob das Betriebsstätten-Finanzamt verpflichtet ist, bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine sog. Schattenveranlagung vorzunehmen. Im konkreten Fall hatte eine GmbH für zwei ihrer in den Niederlanden lebenden Mitarbeiter die Lohnsteuer nach Steuerklasse I statt korrekt nach Steuerklasse VI abgeführt.

Lohnsteuerrecht
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Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erging ein Haftungsbescheid über Lohnsteuer und weitere Abzugsbeträge für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2019. Die GmbH wandte sich gegen den Bescheid mit dem Argument, die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer sei geringer, was sie durch Steuerbescheide und Berechnungen belegte. Das Finanzamt erkannte lediglich für die Arbeitnehmerin in den Jahren 2016 und 2019 geringere Haftungsbeträge an. Für die Jahre 2017 und 2018 lehnte es eine Korrektur wegen eingetretener Festsetzungsverjährung ab und weigerte sich, auf Grundlage vorgelegter Erklärungen oder Berechnungen sog. Schattenveranlagungen vorzunehmen.

Das Finanzgericht bestätigte diese Haltung und stellte klar: Der Haftungstatbestand beziehe sich ausschließlich auf die Jahreslohnsteuer nach § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht auf eine tatsächlich festgestellte oder hypothetische Einkommensteuerschuld. Eine Haftung des Arbeitgebers sei nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG weiterhin auf die Lohnsteuer begrenzt, selbst wenn im Nachgang eine geringere Steuerlast der Arbeitnehmer festgestellt oder vermutet werde. Das Einkommensteuergesetz trennt bewusst zwischen Lohnsteuerabzug und Veranlagung. Eine Vermischung der Zuständigkeiten – etwa durch eine vom

Betriebsstätten-Finanzamt durchzuführende Schattenveranlagung – sei systematisch verfehlt und rechtlich nicht geboten. Auch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigten eine solche Durchbrechung der Systematik nicht, da die Haftung des Arbeitgebers für die korrekt berechnete Lohnsteuer keine Strafwirkung entfalte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/25 anhängig.

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