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Sterbegeld – Zahlstellenmeldeverfahren

Frage: Wir haben Tarifverträge und sind dazu verpflichtet, an einen der Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsgehältern zu zahlen, wenn aktive Arbeitnehmer leider versterben. Dieses Sterbegeld ist unserer Meinung nach kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, da kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Zahlungen sind damit sozialversicherungsfrei. Würde dieses Sterbegeld dennoch als Versorgungsbezug zählen und der Zahlstelle gemeldet werden?

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Frage: Wir haben Tarifverträge und sind dazu verpflichtet, an einen der Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsgehältern zu zahlen, wenn aktive Arbeitnehmer leider versterben. Dieses Sterbegeld ist unserer Meinung nach kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, da kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Zahlungen sind damit sozialversicherungsfrei. Würde dieses Sterbegeld dennoch als Versorgungsbezug zählen und der Zahlstelle gemeldet werden?

 

Antwort: 

In der Sozialversicherung sind Sterbegelder, die an Rechtsnachfolger/Hinterbliebene gezahlt werden, kein Arbeitslohn, da kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Das Sterbegeld ist also kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und in den meisten Fällen auch keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne eines Versorgungsbezugs. 

Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen (Witwen- oder Waisenpension) gewährt werden, in welcher Form und ab wann diese gezahlt werden. Es empfiehlt sich, dies im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen. Die Regelungen des Zahlstellenmeldeverfahrens gelten für alle Branchen, es gibt also auch keine Ausnahmen für den öffentlichen Dienst. 

Das Rundschreiben vom 29.06.2022 (Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen) führt bestimmte Konstellationen auf, die zu beachten sind. 

Sobald das Ergebnis ist, dass es sich um einen Versorgungsbezug (wie beispielsweise bei Sterbegeld mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung) handelt, muss unseres Erachtens auch dieser über das Zahlstellenmeldeverfahren gemeldet werden.  

Auszug aus dem Rundschreiben:

 

1.     Sterbegeld neben einer Hinterbliebenenversorgung

Wird die Hinterbliebenenversorgung ab dem Todestag oder ab Beginn des darauffolgenden Monats gezahlt und zusätzlich ein Sterbegeld gewährt, kann dem Sterbegeld kein Versorgungscharakter zugeschrieben werden, wodurch eine Zuordnung zu den Versorgungsbezügen ausscheidet. Ob das Sterbegeld von derselben oder einer anderen Stelle als die Hinterbliebenenversorgung und ob es monatlich oder einmalig ausgezahlt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, ob die Hinterbliebenenversorgung in Form einer laufenden Rente oder als Kapitalleistung/‑abfindung gewährt wird.

 

2.     Erhöhte Versorgung in den ersten Monaten der laufenden Hinterbliebenenversorgung

Erhält der Hinterbliebene für einen Übergangszeitraum nach dem Tod eine erhöhte Versorgung, zum Beispiel weil das eigene Einkommen noch nicht auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet wird oder die Hinterbliebenenversorgung zunächst noch in Höhe der Versorgung des Verstorbenen gewährt wird, handelt es sich nicht um eine separate Zahlung neben der laufenden Hinterbliebenenversorgung. Die erhöhte Versorgung ist vielmehr Bestandteil der laufenden Hinterbliebenenversorgung, die in der jeweiligen Höhe einen Versorgungsbezug darstellt. Dabei ist unerheblich, wie die erhöhte Versorgung bezeichnet wird.

 

3.     Sterbegeld mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung

Wird Sterbegeld für einen begrenzten Zeitraum gewährt und schließt sich an diesen Zeitraum eine laufende Hinterbliebenenversorgung an, wird das Sterbegeld anstelle der laufenden Versorgung gewährt. Es kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern erfüllt in Einheit mit der laufenden Versorgung einen Versorgungszweck, und zwar selbst dann, wenn dem Sterbegeld in der jeweiligen Anspruchsgrundlage ein anderer Zweck, zum Beispiel Zuschuss zu den Bestattungskosten, zugedacht sein sollte. Damit ist das – monatlich oder einmalig gezahlte – Sterbegeld als Versorgungsbezug anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn für die Zeit des Sterbegeldes bereits ein Anspruch auf die laufende Hinterbliebenenversorgung besteht, der für diese Zeit jedoch ruht. Diese Fälle dürften eher selten sein und auch nur dann vorkommen, wenn Sterbegeld und laufende Versorgung von derselben Stelle gewährt werden.

 

4.     Sterbegeld ohne Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung

Wird einer Person Sterbegeld gewährt, ohne dass für diese Person überhaupt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, scheidet eine Einordnung dieser Leistung mangels Versorgungscharakter als Versorgungsbezug aus. Denkbar sind diese Fälle insbesondere dann, wenn es sich bei den Hinterbliebenen nicht um Ehegatten oder Abkömmlinge, sondern um andere Personen (zum Beispiel Eltern oder Geschwister) handelt, die zwar Anspruch auf Sterbegeld, aber keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben.

 

5.     Sterbegeld als Abfindung einer laufenden Hinterbliebenenversorgung

Wird mit der möglicherweise als „Sterbegeld“ bezeichneten Leistung ein Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung abgefunden (ohne oder mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung), handelt es sich um einen Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V.

                             

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

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