Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Das neue steuerliche Investitionssofortprogramm stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland durch gezielte Anreize für Unternehmen. Besonders profitieren Elektrofahrzeuge durch neue Abschreibungsregelungen und eine erhöhte Bruttolistenpreisgrenze.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung eines steuerlichen Investitionssofortprogramms verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken. Die darin enthaltenen Maßnahmen setzen gezielte Anreize für Investitionen und bieten steuerliche Entlastungen – insbesondere für Unternehmen. Gleichzeitig ergeben sich konkrete Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung emissionsfreier Fahrzeuge.
Neue Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge
Ein wesentliches Element betrifft die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen: Die Bruttolistenpreisgrenze für begünstigte Fahrzeuge wird von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Diese Anhebung hat Auswirkungen auf die Anwendung sowohl der pauschalen Nutzungswertmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) als auch der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).
Für Fahrzeuge innerhalb dieser neuen Grenze, die ausschließlich elektrisch betrieben werden oder über eine Brennstoffzelle verfügen, bleibt es dabei, dass lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils herangezogen wird.
Aus Sicht der Entgeltabrechnung bedeutet dies eine steuerlich deutlich günstigere Bewertung bei der privaten Nutzung solcher Fahrzeuge durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Maßnahme basiert auf einer Initiative aus dem früheren Steuerfortentwicklungsgesetz und gewinnt nun durch ihre gesetzliche Umsetzung neue Relevanz.
Wichtig ist: Die neue Preisgrenze gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten der Neuregelung erstmalig angeschafft oder geleast werden. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht vorgesehen.
Degressive Abschreibung als Investitionsanreiz
Ein weiterer zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Wiedereinführung und Erweiterung der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese Abschreibungsvariante soll für Investitionen gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getätigt werden.
Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmen durch eine höhere Abschreibungsquote im ersten Nutzungsjahr zur Investitionstätigkeit zu motivieren. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten stellt dies einen kurzfristigen Liquiditätsvorteil dar und fördert langfristige Zukunftsinvestitionen.
Steuerliche Entlastung durch niedrigere Steuersätze
Zur weiteren Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen sieht das Gesetz eine gestaffelte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG vor. Ab dem 01.01.2028 wird der Satz in mehreren Stufen von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 reduziert.
Parallel dazu wird der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne wie folgt abgesenkt:
- 27 %für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029
- 26 %für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031
- 25 %ab dem Veranlagungszeitraum 2032
Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die Kapitalausstattung von Unternehmen zu verbessern und Anreize zur Gewinnthesaurierung zu schaffen.
Neue Abschreibungsregel für Elektrofahrzeuge
Zusätzlich zur allgemeinen degressiven AfA wird eine spezielle arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge eingeführt (§ 7 Abs. 2a EStG – neu). Diese soll die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeuge durch steuerliche Vorteile weiter fördern.
Die Staffelung der Abschreibung erfolgt wie folgt:
- 75 %im Anschaffungsjahr
- 10 %im ersten Folgejahr
- 5 %im zweiten und dritten Folgejahr
- 3 %im vierten Folgejahr
- 2 %im fünften Folgejahr
Diese Abschreibungsform berücksichtigt den typischen Wertverlust solcher Fahrzeuge in den ersten Jahren besonders realitätsnah. Für die Bewertung geldwerter Vorteile bei der Fahrzeugüberlassung an Mitarbeitende ist diese Neuregelung ebenfalls von Bedeutung.
Erweiterung der steuerlichen Forschungsförderung
Ergänzt wird das Gesetz durch eine Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG). Unternehmen erhalten dadurch verbesserte Möglichkeiten zur steuerlichen Förderung eigener Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Gerade für forschungsstarke mittelständische Betriebe schafft diese Maßnahme neue Spielräume, um innovative Produkte, Verfahren und Technologien voranzutreiben. Ziel ist es, den Innovationsstandort Deutschland international wettbewerbsfähig zu halten.
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