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Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst : Aktuelle Entscheidungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes relevant sind

Aus der Pressemitteilung Nr. 165/18 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Urteilen vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C 684/16 Sebastian W. Kreuziger/Land Berlin und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V./Tetsuji Shimizu:

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Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

Aus der Pressemitteilung Nr. 165/18 des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Urteilen vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 Sebastian W. Kreuziger/Land Berlin und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V./Tetsuji Shimizu:

Mit seinen Urteilen von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber (wie das Land Berlin) oder einen privaten Arbeitgeber (wie die Max-Planck-Gesellschaft) handelt.

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen

Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 164/18 zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16 Stadt Wuppertal/Maria Elisabeth Bauer und Volker Willmeroth/Martina Broßonn:

Der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Mit seinem Urteil von heute bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Meldung der AU an die Krankenkasse

Auszug aus dem Urteil des BSG vom 25.10.2018 – B 3 KR 23/17 R -:

Nach der Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, gilt die Meldepflicht bei abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung auch für Folge-AU-Feststellungen, selbst dann, wenn die AU ununterbrochen bestand, die übrigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Kläger wegen Vorliegens von dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnender Umstände eine günstigere Rechtsposition einräumen könnte. § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG entlastet den Versicherten nicht von seiner AU-Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse. Soweit dem Urteil des BSG vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254, 259, 260 = SozR 220 § 216 Nr. 5 S. 12, 13) zu § 3 Abs. 1 Satz 3 LFZG Entgegenstehendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran jedenfalls in Bezug auf das EntgFG nicht fest. § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zu einem Versicherten mit Krankengeld-Anspruch nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlungen geltenden Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die Krankenkasse.

Claudia Czingon
alga-Competence-Center
Richterin am Arbeitsgericht

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