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Von G(ewerberegister) bis G(raffiti) : Entscheidungshilfen für Unternehmen – Teil 17

„It makes you think and feel at the same time.“ Dieses Zitat stammt von Bob Dylan und bezieht sich auf die Redekunst Barack Obamas, der sich bewusst der Techniken des Storytellings bedient. Es handelt sich dabei um ein Erzählen, das nicht nur intellektuell funktioniert, sondern gleichermaßen Sinne und Emotionen der Rezipienten mit einbezieht.

Joachim Zacher
Lesezeit 11 Min.

Bob Dylan und bezieht sich auf die Redekunst Barack Obamas, der sich bewusst der Techniken des Storytellings bedient. Es handelt sich dabei um ein Erzählen, das nicht nur intellektuell funktioniert, sondern gleichermaßen Sinne und Emotionen der Rezipienten mit einbezieht. Denn komplexe und abstrakte Zusammenhänge lassen sich leichter erfassen, wenn sie in Form von Geschichten präsentiert werden. Und bildlich konkret dargestellte Inhalte sind verständlicher und bleiben besser in Erinnerung.

Wie aber lässt sich die uralte Kunst des Geschichtenerzählens auf die modernen Welten von heute übertragen? Wir haben mehr Möglichkeiten und Werkzeuge zur Verfügung, Inhalte aufzubereiten, als je zuvor. Und doch lautet die wesentliche Frage noch immer: Wie erzähle ich eine Geschichte so, dass der Zuschauer, Zuhörer oder Leser wissen möchte, wie es weitergeht?

In einem solchermaßen angekündigten Seminar werden Studierenden einer Hochschule anhand der Analyse gelungener Beispiele und begleitet von praktischen Übungen die Grundlagen des Storytellings vermittelt, deren Kenntnis in vielen Berufszweigen – z. B. in der Werbung, im Journalismus oder in der Politik – unverzichtbar sind. Die Studierenden erwerben das dramaturgische und erzähltheoretische Handwerkszeug, das ihnen dabei hilft, unabhängig vom jeweiligen Medium, aber auch im Hinblick darauf, spannend zu erzählen. Und der Hochschullehrer, der dieses Seminar anbietet, lehrt Kunst und die für Lehre von Kunst an beispielsweise freiberuflich tätige Dozenten gezahlten Honorare unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht – womit wir wieder bei unserem Thema wären.

Gewerberegister – Handelsregister

Bei der Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen durch DRV und KSK wird von betroffenen Unternehmen gelegentlich kritisiert, dass der Entscheidung über die Abgabepflicht lediglich die Eintragungen in Handels- oder Gewerberegister zugrunde gelegt werde. Das Gewerberegister wird in Deutschland von den Kommunen geführt und enthält u .a. Daten wie den Namen des Betriebsinhabers, dessen Geburtsdatum, Anschrift und angemeldete Tätigkeiten. Das Handelsregister ist öffentlich und enthält u. a. Angaben über die Firma, den Firmensitz, die Niederlassungen und Zweigniederlassungen, den Gegenstand des Unternehmens, die vertretungsberechtigten Personen, die Rechtsform und die Kapitalausstattung (Grund- und Stammkapital) und den Namen des Geschäftsinhabers.

Das SG Hamburg hat mit Urteil vom 02.06.1993 – 22 KR 500/90 – entschieden, dass die Eintragung im Gewerbe- oder Handelsregister zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem KSVG ausreicht. Das Unternehmen muss den selbst erzeugten Eindruck gegen sich gelten lassen. Die Überprüfung durch DRV und KSK wäre ansonsten nicht möglich. Für die Feststellung der Abgabepflicht für ein Unternehmen, das keine abgabepflichtigen Tätigkeiten entfaltet, ist es nicht unzumutbar, weil das Unternehmen die Eintragung in öffentlichen Registern oder aber den eingetragenen Unternehmenszweck jederzeit ausfüllen kann.

Gewerbetreibende Künstler

Zahlungen an gewerbetreibende Künstler bzw. Publizisten für die Erbringung künstlerischer oder/und publizistischer Werke oder/und Leistungen unterliegen der Abgabepflicht nach dem KSVG (KSK-Infoschrift Nr. 3 Ziff. 5 (www.kuenstlersozialkasse.de)). Gelegentlich wird in Rechnungen von Auftragnehmern der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass eine Abgabepflicht nach dem KSVG für den Auftraggeber nicht bestehe, weil „ein Gewerbebetrieb angemeldet“ sei. Falsch!

Gewerkschafts-Verlag/Zeitung

Entgelte eines Gewerkschafts-Verlages an die (hier) drei Gesellschafter- Geschäftsführer – drittelparitätisch – für publizistische und grafische Tätigkeiten einschließlich Auftragsakuisition, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung gehören zur Bemessungsgrundlage
der Künstlersozialabgabe. Aufgrund ihrer (hier) Ausbildung zu Journalisten, verbunden mit den Kenntnissen im gewerkschaftlichen Bereich, waren sie in der Lage, die Kundenwünsche und Themenlinien der Gewerkschaften herauszuarbeiten und diese Ergebnisse an die Redaktion weiterzugeben. Dies ist notwendiger Bestandteil publizistischer Arbeit (SG Köln, Urteil vom 15.10.2003 – S 5 RA 34/00).

Gewichtheber

Ein Gewichtheber wird vom Bundessozialgericht (BSG) nicht als Künstler angesehen, so geurteilt mit Entscheidung vom 26.11.1998 zum Az. B 3 KR 12/97 R – und damit entfällt die Abgabepflicht auf gezahlte Honorare.

Gewinnerzielungsabsicht

Der Unternehmerbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist im Gesetz nicht definiert. Daher wird hilfsweise, so die Rechtsprechung, die Begriffsdefinition des Unternehmensbegriffes aus dem Unfallversicherungsrecht herangezogen (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.1987 – L 4 Kr 73/86).

Eine Gewinnerzielungsabsicht sieht das Künstlersozialversicherungsrecht nicht vor. Im Fall der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten in öffentlichen Ausstellungen durch den Berliner Senat hat das BSG mit Urteil vom 21.06.2012 – B 3 KS 2/11 R – entschieden, dass der Senat damit ein Unternehmen i. S. d. KSVG betreibe. Dem stünde weder entgegen, dass es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, noch, dass mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden sei, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gehandelt werde. Im KSVG gelte ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter, Unternehmensbegriff (s. a. BT-Drucks. 11/ 2964, S. 18).

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Arbeitgeber/Unternehmen sind nach § 7 Nr. 3 Beitragsüberwachungs-Verordnung- KSVG (BÜVO-KSVG) verpflichtet, bei der Betriebsprüfung auf Verlangen alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über Vertragsbeziehungen und gezahlte Entgelte, vorzulegen. Dazu gehören unzweifelhaft auch die Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und Jahresabschlüsse.

Gewinnzuweisungen

Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG sind keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke, auch wenn sie teilweise auf einer künstlerischen Tätigkeit der Gesellschafter beruhen. Unter der Überschrift „Costa Cordalis im Dschungelcamp Unterhaltungskunst?“ haben wir in LOHN+GEHALT 3/2016, S. 116 bis 119 die Thematik ausführlich dargestellt. So viel noch einmal dazu: Das BSG hatte mit Urteil vom 02.04.2014 – B 3 KS 3/12 R – u. a. festgestellt, dass der Künstlersozialkasse (KSK) die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG zu einem nicht unerheblichen Einnahmeverlust „verhelfe“, wonach zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe (KSA) nur jene Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke zählen, die ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiger Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres an „selbständige Künstler oder Publizisten“ zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Damit sind nur Honorare und sonstige Entgelte erfasst, die an natürliche Personen – Einzelpersonen einschließlich der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – gezahlt werden; nicht aber Vergütungen, die an juristische Personen (z. B. GmbH) oder die ihnen gleichgestellten Gesellschaften (z. B. KG) zu zahlen sind, selbst wenn sie von einem oder mehreren selbständigen Künstlern oder Publizisten gegründet oder betrieben werden.

Ghostwriter

Als Ghostwriter wird ein Autor bezeichnet, der im Namen oder im Auftrag eines anderen schreibt – als Redenschreiber beispielsweise. An solche (natürlichen) Personen gezahlten Honorare unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht.

Gitarrenduo – Gitarrenlehrer – Gitarrenunterricht

Bei den Auftritten von Gitarrenspielern und bei der Lehre des Gitarrenspielens handelt es sich um Kunst bzw. um Lehre von Kunst, deren dafür gezahlte Honorare der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen.

Give-away

Als Give-aways werden kleine Werbegeschenke bezeichnet, die z. B. als Zugabe, also als Werbemittel, einem gekauften Artikel beigefügt werden, so z. B. Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Gutscheine. Idee, Entwurf und Gestaltung solcher Werbemittel stellen Kunst dar und die dafür gezahlten Honorare/Entgelte unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht; die reine Herstellung solcher Werbeprodukte jedoch nicht.

Glasbläser – Glasgestalter – Glasgraveur – Glasmaler – Glasschmuck

Der Glasbläser wird grundsätzlich dem Handwerk bzw. dem Kunsthandwerk zugerechnet, ebenso wie die Tätigkeit des Glasmalers. In Einzelfällen, nämlich dort, wo Werke eines Glasbläsers, Glasmalers oder Glasgestalters in anerkannten Fachkreisen als „Kunst“ bezeichnet werden, wie in Galerien, Ausstellungskatalogen etc., kann auch auf Kunst entschieden werden. Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen die „Anerkennung in Fachkreisen“ als Merkmal u. a. zur Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk herangezogen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 – B 3 KR 11/00 R). Die Tätigkeit des Glasgraveurs (SG Augsburg, Urteil vom 11.11.2003 – S 12 KR 156/02) und die Herstellung von Glasschmuck (SG Speyer, Urteil vom 23.06.2003 – S 371/01) hat die Sozialgerichtsbarkeit als nicht künstlerische Tätigkeiten beurteilt.

Glossar

Ein Glossar stellt eine Liste von Wörtern/Erklärungen dar, z. B. eine Literaturliste Das Erstellen einer solchen Liste zu einem literarischen Werk, z. B. einem Buch, stellt Publizistik dar, so wie auch eine Inhaltsangabe oder ein Inhaltsverzeichnis. Daraus ergibt sich eindeutig Künstlersozialabgabepflicht auf die dafür gezahlten Honorare/Entgelte. Das gilt auch für Fußnotenverweise beispielsweise in wissenschaftlichen Werken/Büchern. Schon das Erstellen, Anbringen, Korrigieren oder Überarbeiten von Fußnoten stellt eine publizistische Leistung dar; Fußnotenredaktion ist eine redaktionelle, also journalistische Tätigkeit, die ebenfalls zur KSA-Pflicht führt. Für die Erstellung, Überarbeitung und Pflege von Tabellen bzw. des Tabellenlayouts hat das LSG Rheinland- Pfalz mit Urteil vom 26.03.1998 – L 5 K 44/95 – die Abgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG bestätigt.

Glosse

Eine Glosse stellt eine Erklärung, einen journalistischen Meinungsbeitrag dar, oftmals auch kritisch, satirisch oder polemisch. Veröffentlicht beispielsweise in einer Zeitung, Zeitschrift, im TV, handelt es sich also um ein publizistisches Werk bzw. eine solche Leistung, die jeweils Abgabepflicht hervorrufen.

Glückwunschkarten

Das SG Speyer hat mit Urteil vom 24.06.2002 zum Az. S 3 KR 72/00 entschieden, dass z. B. ein Installationsunternehmer, der regelmäßig Veranstaltungen durchführt und dafür Anzeigen, Weihnachtskarten, Plakate, Schilder, Haftetiketten und Handzettel gestalten lässt, als Eigenwerbung treibendes Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt. Damit sind alle Werbemittel, die beispielsweise der Eigenwerbung bzw. der Öffentlichkeitsarbeit dienen, in Idee, Entwurf und Gestaltung Kunstwerke, deren dafür gezahlte Honorare der Abgabepflicht unterliegen.

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt der Rechtsform nach eine juristische Person des Privatrechts dar, die zu den Kapitalgesellschaften gehört, ebenso wie die seit 2006 existierende Variante der GmbH, die UG, die (haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft.

Entgeltzahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an juristische Personen (u.a. AG, e.V. etc.) auch des Auslands unterliegen grundsätzlich nicht der Künstlersozialabgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG; es sei denn, dass die vom Auftragnehmer gestellte Rechnung „im Namen“, „im Auftrag“ oder „für Rechnung“ eines namentlich bestimmten Künstlers oder Publizisten lautet. Dann fielen Künstlersozialabgaben für Ihr Unternehmen an.

Sowohl das Thema „GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer“ aus der Sicht des Künstlersozialversicherungsrechts haben wir bereits ausführlich in LOHN+GEHALT 4/2017, S. 94 f. und 5/2017, S. 92 f. vorgestellt als auch die Thematik „GmbH & Co KG“ in LOHN+GEHALT 3/2016, S. 95 f. behandelt.

Goldschmied

Der Goldschmied kann sowohl als Künstler als auch als Kunsthandwerker anzusehen sein, je nachdem, wie seine Außendarstellung erfolgt. Der Abgrenzungsmaßstab zwischen Kunst und Kunsthandwerk kann nur darin gefunden werden, ob der Schaffende zumindest in einschlägigen Kunst- bzw. Künstlerkreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Dies lässt sich feststellen etwa nach der Teilnahme an Ausstellungen, der Mitgliedschaft in Kunst- bzw. Künstlervereinen, der Aufnahme in Künstlerlexika sowie der Erwähnung in einschlägigen Kunst- und Künstlerzeitschriften oder sonstigen Quellen. So entschied das BSG bereits mit Urteil vom 20.03.1997 – 3 RK 15/97 – und hat diese Aussage zur Abgrenzung von Kunst und Kunsthandwerk mit seinen Entscheidungen vom 24.06.1998 – B 3 KR 13/97 – und vom 30.01.2001 – B 3 KR 11/00 R – noch einmal bestätigt. So können wir festhalten, dass beispielsweise die Anfertigung von Einzelstücken den Kunstbegriff des KSVG erfüllen kann. Die KSK in ihrer Informationsschrift Nr. 11 und die Rechtlichen Arbeitsanweisungen (RAA) der DRV sagen dazu allerdings Nein.

Grabrede

Auch mit dieser Thematik hat sich das BSG schon befasst. In seiner Entscheidung vom 23.03.2006 –B 3 KR 9/05 R – zur Tätigkeit einer Trauerrednerin sagt das Gericht, dass eine solche Tätigkeit nicht der Kunst, sondern der Publizistik zuzurechnen sei. Danach bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit das Verfassen von Trauerreden (Grabreden, Bestattungsreden etc.). Insoweit handele es sich um eine publizistische Tätigkeit, die zwar nicht als Journalist oder Schriftsteller, wohl aber „in anderer Weise“ eine publizistische Tätigkeit darstellt. Der Begriff des Publizisten sei weit auszulegen und umfasse neben schriftlichen auch mündliche Beiträge zum öffentlichen Kommunikationsprozess. Es fehle auch nicht am Öffentlichkeitsbezug, der für die Tätigkeit des Publizisten (publicare = veröffentlichen) prägend sei. Dabei reiche eine begrenzte Öffentlichkeit aus. Diese sei bei Trauerfeiern und Bestattungen grundsätzlich zu bejahen, es sei denn, die Feier werde von den Hinterbliebenen ausdrücklich auf den Familienkreis beschränkt („geschlossene Veranstaltung“). Dass in der Regel an Bestattungen selbst bei deren Ankündigungen in Zeitungsanzeigen nur mit dem Verstorbenen oder dessen Hinterbliebenen verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbundene Personen teilnehmen, sei unerheblich, weil die Teilnahme eines darüber hinausgehenden Personenkreises möglich sei.

Es steht zu vermuten, dass der Gesetzgeber die Neufassung der Vorschrift des § 2 Satz 2 KSVG nicht ohne die Absicht geschaffen hat, Trauerredner nicht nach dem KSVG versichern zu müssen. Hintergrund: Die Novellierung der genannten Vorschrift zum 01.01.2012 änderte die Definition, dass Publizist auch sei, wer „in ähnlicher Weise“ publizistisch tätig sei. So auch die Praxis der KSK und der DRV.

Graffiti

Graffiti wird heute als Kunstform der bildenden Kunst angesehen, dafür gezahlte Honorare unterliegen dann der Künstlersozialabgabepflicht.

Achtung: Meldefrist läuft ab

Bitte beachten Sie die Meldefrist für die bis spätestens zum 31.03.2019 an die Künstlersozialkasse (KSK) zu meldenden abgabepflichtigen Entgelte Ihres Unternehmens.

Nach der Vorschrift des § 27 KSVG haben Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres 2018 spätestens zum 31.03.2019 der KSK die abgabepflichtigen Entgelte, die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres 2018 an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt worden sind (in jeglicher Form), zu melden. Für diese Meldung kann Ihr Unternehmen den rechtzeitig zum Jahreswechsel von der KSK übersandten Meldebogen ausfüllen oder die Möglichkeit der elektronischen Meldung nutzen (www.kuenstlersozialkasse.de).

Bei Verstoß gegen die Meldepflichten, wenn also die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder nicht vollständig erfolgt, drohen entweder

  • Schätzungen, basierend auf der Grundlage der von allen bei der KSK erfassten Unternehmen gemeldeten Entgelte der entsprechenden Branche. Über § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) kann die KSK auch Auskünfte aus den Steuerunterlagen Ihres Unternehmens vom zuständigen Finanzamt einholen. Schätzungen der KSK sind zwingend vorgeschrieben.
  • oder Bußgelder im Einzelfall bis zur Höhe von 50 Tsd. Euro bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 36 KSVG). Ordnungswidrig handelt das Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig den Meldepflichten zuwiderhandelt, indem es die zu meldenden Entgelte nach § 25 KSVG nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet.

In der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC“ fort, beginnend mit dem Stichwort „Grafik“, und bieten Ihnen weitere Entscheidungshilfen zur Künstlersozialabgabe an.

Ein älterer Mann mit weißem Haar und Bart, Brille, Anzug und rosa Krawatte blickt nachdenklich in die Kamera. Sein gelassenes Auftreten lässt auf eine lebenslange Weisheit schließen, vielleicht denkt er vor dem schlichten Hintergrund über Themen wie Künstlersozialabgabe nach.
Joachim Zacher

Joachim Zacher
Dipl.-Verwaltungswirt, Autor und Dozent,
Oldenburg

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