Abrechnungspraxis /// Lohnsteuerrecht : Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht
Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das BMF-Schreiben vom 07.08.2013 (BStBl I 2013, Seite 951).
Lohnsteuerabzugsverfahren im ELStAM-Verfahren
Das neue BMF-Schreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aktualisiert und ersetzt ab dem Kalenderjahr 2019 das BMF-Schreiben vom 07.08.2013 (BStBl I 2013, Seite 951). Die Aktualisierung berücksichtigt neben den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen auch die Erfahrungen zur Fehleranfälligkeit bei der ELStAM-Bildung (z. B. unzutreffende Steuerklassenbildung) sowie Mitteilungen aus der Finanzamtspraxis aufgrund von Arbeitgeberanfragen. Insbesondere wird hingewiesen auf die ergänzten Regelungen zur technischen Anwendung des ELStAM-Verfahrens mit Hinweisen auf die Registrierung unter „Mein ELSTER“, auf das unternehmensbezogene ELStAM-Zertifikat, auf die Folgerungen und die Korrekturmöglichkeiten aufgrund einer Falschanmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber sowie auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, bei einem Verlust der ELStAM-Daten seiner Arbeitnehmer eine eigenständige Datenlieferung zu erhalten.
BMF-Schreiben vom 08.11.2018 – IV C 5 – S 2363/13/10003-02
Merkblatt zur Steuerklassenwahl
Das BMF hat das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ veröffentlicht.
Merkblatt vom 09.11.2018
Programmablaufplan für 2019 veröffentlicht
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht. Die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkung auf die Programmablaufpläne wurden mit Stand 08.11.2018 berücksichtigt.
BMF-Schreiben vom 12.11.2018 – IV C 5 – S 2361/08/10001-17
Jobtickets und Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei
Jobtickets sind seit 2019 steuerfrei. Der Bundestag verabschiedete am 08.11.2018 eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes. Davor hatte der Finanzausschuss am 07.11.2018 in seiner Sitzung eine entsprechende Beschlussempfehlung vorbereitet (BT-Drs. 19/5595). Die bisherige Regelung sah vor, wenn ein Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen gewährt, muss die Kostenersparnis grundsätzlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Diese Regelung ist abgeschafft. Dadurch sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel veranlasst werden.
Der Bundestag beschloss zusätzlich, dass die Bereitstellung eines Betriebs-Fahrrades ebenfalls steuerfrei gestellt ist. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern sind Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag steuerfrei gestellt. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Jobtickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.
Darüber hinaus sind Elektroautos und Hybridfahrzeuge bei der Dienstwagen-Besteuerung begünstigt (Halbierung des Bruttolistenpreises). Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sind extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.
Finanzgericht: Rabatt beim PKW-Kauf auch für Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 Prozent an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah weder in dem PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln gegen den sog. „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl. I 2015, Seite 143). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI R 53/18).
FG-Köln-Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17 (Pressemitteilung vom 17.12.2018)
Markus Stier
alga-Competence-Center
Leiter diverser DATAKONTEXT-ARGEn Entgeltabrechnung
Autor „Einmaleins der Entgeltabrechnung“