Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Abrechnungspraxis /// Sozialversicherungsrecht : Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Nachfolgend möchten wir Ihnen eine Übersicht der verabschiedeten Gesetze zum Jahreswechsel 2018/2019 geben.

Lesezeit 11 Min.

Verabschiedete Gesetze

Nachfolgend möchten wir Ihnen eine Übersicht der verabschiedeten Gesetze zum Jahreswechsel 2018/2019 geben.

Angepasste Definition Totgeburt

Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung vom 24.10.2018, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 26 vom 26.10.2018, Seite 1.768 ff. wurde ab dem 01.11.2018 die Definition des Sachverhaltes Totgeburt erweitert. Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt (bisherige Definition) oder das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (Erweiterung). Eine Arbeitnehmerin hat bei einer Totgeburt in der Regel Anspruch auf die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung und somit auf einen Mutterschaftsgeldzuschuss seitens des Arbeitgebers.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG), BT-Drucksache 19/4454, ist am 18.10.2018 im Bundestag verabschiedet worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018, Seite 2.387-2.393 veröffentlicht. Es trat am 01.01.2019 in Kraft. Inhalt des Gesetzes ist unter anderem die paritätische Tragung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Zu beachten ist, dass der Zusatzbeitrag ein eigener Beitrag ist und demnach separat zu ermitteln und auszuweisen ist. Dies bedeutet, es wird im Bereich der Beiträge zur Krankenversicherung im ersten Schritt der Beitrag aus dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz und im zweiten Schritt der Beitrag aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ermittelt. Bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist zusätzlich zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz der hälftige individuelle Zusatzbeitrag zu berücksichtigen. Die Ermittlung erfolgt wie bei Pflichtversicherten in zwei Rechenschritten (Schritt 1: Zuschussermittlung KV-Beitragssatz; Schritt 2: Zuschussermittlung KV-Zusatzbeitrag). Der Zusatzbeitrag ist nach wie vor im Beitragsnachweis separat auszuweisen. Für PKV-Versicherte ist zusätzlich zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz der hälftige durchschnittliche Zusatzbeitrag zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses erfolgt in einem Rechenschritt.

Qualifizierungschancengesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) – BT-Drucksache 19/4948 hat der Bundestag am 30.11.2018 angenommen. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 48 vom 21.12.2018, Seiten 2651 – 2656. Es trat zum größten Teil am 01.01.2019 in Kraft. Für die Entgeltabrechnung sind folgende Änderungen relevant: die Absenkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent und per Verordnung (Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019) vom 18. Dezember 2018, Bundesgesetzblatt Teil I Nr.48 vom 21.12.2018, Seite 2.663) zusätzlich befristet bis zum 31.12.2022 um 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent. Die Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten (nicht nur für Saisonarbeitnehmer) sind dauerhaft auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben worden. Daraus folgt, dass auch das unvorhergesehene Überschreiten bei den geringfügig entlohnt Beschäftigten dauerhaft dreimal pro Zeitjahr erfolgen darf. Eine überarbeitete Version der Geringfügigkeitsrichtlinien mit dem Datum vom 21.11.2018 ist veröffentlicht und gilt ab dem 01.01.2019.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz), BT-Drucksache 19/4668 sowie 19/5586, wurde am 08.11.2018 im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 40 vom 04.12.2018, Seite 2.016 veröffentlicht. Das Inkrafttreten für die folgenden Ausführungen ist der 01.07.2019. Die Grenze für die so genannten Midijobs wird von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. Dies erfolgt „rentenneutral“, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zwar von einem geringeren beitragspflichtigen Entgelt Beiträge zu zahlen hat, jedoch wird zur Ermittlung der Rentenleistung das ungeminderte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Als Konsequenz daraus wird die bisherige Möglichkeit zum Verzicht der Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung entfallen. Dies wird konkret Auswirkungen im DEÜV-Meldeverfahren nach sich ziehen. Hier ist ab dem 01.07.2019 zusätzlich das tatsächliche Entgelt zu melden. Die „Gleitzone“ wird umbenannt in „Übergangsbereich“, dies führt zu einigen Folgeänderungen, unter anderem in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ wird erwartet.

Beitragssatzanpassung in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 47 vom 20.12.2018, Seite 2.587 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent angehoben.

Im Gesetzgebungsverfahren

Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), BR-Drucksache 504/18, ist derzeit nach wie vor noch in der parlamentarischen Beratung. Das geplante Inkrafttreten wird sich deswegen sehr wahrscheinlich auf den 01.07.2019 verschieben. Aufgrund der Neufassung der „Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 07.11.2017 wurden behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten zur Umlagepflicht U1 und U2 aufgenommen. Es sind entsprechende Umlagen zu erheben und an die Krankenkasse abzuführen. Mit diesem Gesetz soll eine Ergänzung in § 11 Absatz 2 AAG – Ausnahmevorschriften erfolgen. „4. behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.“ Da dieses Gesetz zum Jahresende nicht verabschiedet worden ist, sind nach wie vor Umlagebeiträge zur U1 und U2 zu ermitteln und an die Krankenkasse abzuführen, auch wenn diese gesetzliche Änderung rückwirkend ab 01.01.2018 gelten soll.

Dynamisierung Grenze Minijob

In der parlamentarischen Beratung ist derzeit der „Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen der geringfügigen Beschäftigung“ der Bundestagsfraktion der FDP, Bundestagsdrucksache 19/4764. Inhalt des Gesetzesentwurfs ist eine Dynamisierung der Verdienstgrenze der geringfügigen Beschäftigung, die derzeit bei 450 Euro/Monat liegt. Die Dynamisierung soll an den Mindestlohn angepasst werden und die Grenze jeweils beim 60-Fachen des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns liegen. Geplantes Inkrafttreten 01.07.2019.

Weitere Bekanntmachungen

Nettoentgelttabelle für Kurzarbeitergeld

Die „Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019“ wurde im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Nr. 46 vom 19.12.2018, Seite 2.503 ff. veröffentlicht. Die Werte der darin enthaltenen Tabelle und der Programmablaufplan sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen. Die Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Die Vordrucke für die Anzeige über Arbeitsausfall (Kug 101), Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag (Kug 107) sowie die Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag (Kug 108) sind für das Jahr 2019 aktualisiert worden. Änderungen gibt es lediglich im Bereich des Transfer-Kurzarbeitergeldes. Die „Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld“ der Bundesagentur für Arbeit gültig ab dem 20.12.2018 sind online verfügbar.

Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Gleitzonenfaktors

Im Bundesanzeiger hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 24. Dezember 2018 den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz mit 39,65 Prozent und somit den Faktor F in Höhe von 0,7566 für die Gleitzonenberechnung, bzw. für die Berechnung des geminderten beitragspflichtigen Entgeltes im Übergangsbereich, welcher ab dem 01.07.2019 gilt, bekannt gegeben.

Meldeverfahren in der Sozialversicherung

Anpassungen im Zahlstellenmeldeverfahren

In der Fachkonferenz Meldungen des GKV-Spitzenverbandes am 16.10.2018 wurde beschlossen, dass ab dem 01.01.2020 die Zahlbeträgen, bei laufenden Versorgungsbezügen auf die monatliche KV-Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen sind. Denn für die Bewertung der Beitragspflicht und die Ermittlung des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges ist es nicht erforderlich, dass eine Krankenkassen Zahlbeträge oberhalb der BBG gemeldet bekommt.

Folgende Auswirkungen hat dies auf das Meldeverfahren und bereits bestehende Versorgungsbezüge:

  1. Mit der ersten Änderungsmeldung der Zahlbetrag auf die BBG zu reduzieren
  2. Jeweils im Januar bei Änderung der BBG ist eine Änderungsmeldung abzugeben
  3. Keine Änderungsmeldung bei Gewährung einer Einmalzahlung oder Dynamisierung mehr erforderlich.

Unter www.gkv-datenaustausch.de > Zahlstellen-Meldeverfahren sind das ausführliche Änderungsprotokoll sowie die Datensatzbeschreibung in der Version 3.01 gültig ab dem 01.01.2020 verfügbar.

Besprechungsergebnisse/Rundschreiben

Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 20.11.2018

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Tagesordnungspunkte aufführen.

TOP 1 : Beitragsfestsetzung im Anwendungsbereich des § 240 SGB V bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Mitglied

TOP 2: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V

TOP 3: Teilbarkeit von Versorgungsleistungen der von § 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen

TOP 4: Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V für Beschädigte, die nach § 26 BVG Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen erhalten

TOP 5: Bestandsbereinigung nach § 323 SGB V – Auswirkungen auf das Krankenkassenwahlrecht

TOP 6: Bestandsbereinigung nach § 323 SGB V – Auswirkungen auf die Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung

Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.11.2018

Folgende Tagesordnungspunkte, mit direkter Relevanz für die praktische Arbeit in der Entgeltabrechnung, möchten wir Ihnen hier gerne kurz vorstellen.

TOP 1: Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum Ende/Ablauf des laufenden Kalenderjahres (Prognosezeitpunkt) das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr (Prognosezeitraum) hochzurechnen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend dem Urteil sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Beim Wiedereintritt in die Versicherungspflicht lösen Änderungen der Einkommensverhältnisse (egal ob Entgelterhöhungen oder -minderungen) erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens des Anspruchs eine neue versicherungsrechtliche Bewertung aus.

TOP 2: Aktualisierung der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gelten ab dem 01.01.2019 und lösen die Richtlinie vom 12.11.2014 ab. Aufgrund gesetzlicher Änderungen und Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) mussten die Richtlinien überarbeitet werden. In diesem Zuge wurden auch zahlreiche Beispiele angepasst.

Folgende Änderungen haben sich ergeben:

  • dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 01.01.2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (Qualifizierungschancengesetz)
  • dauerhafte Erhöhung des vorübergehendes unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen auf drei Monate
  • Die monatliche Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen beträgt immer 450,00 Euro (BSG-Urteils vom 05.12.2017 (B 12 R 10/15 R, USK 2017-102)
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen.
  • Ausführungen zur Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz
  • Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen. Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt.
  • Kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) sind grundsätzlich mit den Abgabegründen „10“ und „30“ oder „40“ zu melden. Die Abgabegründe „13“ und „34“ gelten nicht.
  • weiterhin der Wegfall der Jahresmeldung für kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) aufgrund des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes
TOP 3: Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung

Die aktualisierte Fassung des Rundschreibens berücksichtigt neben den sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Anpassungen auch die bereits vor 2018 erfolgten Klarstellungen zu folgenden Punkten:

  • Steuer- und Beitragsfreiheit von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer am Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BFH-Urteil vom 09.12.2010 – VI R 57/08)
  • Beitragsfreiheit von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BSG-Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 26/10 R)
  • Beitragsfreiheit von Sanierungsgeldern durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV–ÄndG) vom 15.04.2015

In diesem Rundschreiben wird ausgeführt, welche Sozialversicherungsbeiträge für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 23 BetrAVG und § 1a Abs. 1a BetrAVG zu berücksichtigen sind: Zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zählen nach Auffassung der Sozialversicherungsträger neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage zählen hingegen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen. Ob Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, ist im Monat des Entstehens der Beitragsansprüche zu beurteilen. Für eine Jahresbetrachtung zur Ermittlung des maßgebenden Umfangs der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auch den beitragspflichtigen Umfang schwankender Arbeitsentgelte oder von Einmalzahlungen berücksichtigen würde, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

TOP 4: Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

Aufgrund des BSG-Urteils vom 14.03.2018 – B 12 KR 17/16 R musste dieses Rundschreiben angepasst werden. Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen ist, wenn eine Vereinbarung über eine Beschäftigung geschlossen wird, die sich über mehr als eine Woche erstreckt, unabhängig davon, wie viele Beschäftigungstage vereinbart werden. Das BSG hat im oben aufgeführten Urteil jedoch entschieden, dass es bei einer Vereinbarung über mehrere befristete Beschäftigungen für die Frage der Unständigkeit der jeweiligen Beschäftigung lediglich darauf ankommt, ob die jeweilige Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist. Eine unständige Beschäftigung ist in diesen Fällen nur dann ausgeschlossen, wenn sich die einzelnen Beschäftigungen vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen oder sogenannte Kettenverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung geschlossen werden. Das Rundschreiben findet spätestens Anwendung für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

TOP 5: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Film- und Fernsehschauspielern und vergleichbaren Film- und Fernsehschaffenden

Vergleichbare Film- und Fernsehschaffende sind z. B. Kameraleute. In diesem Punkt wurde festgelegt, wie die neben den konkreten Drehtagen weitere Verpflichtungen der Film- und Fernsehschaffenden sowie termingebundene und terminungebundene Drehvorbereitungs- und Nachbereitungsarbeitsleistungen versicherungsrechtlich zu beurteilen sind. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist die Herausforderung hier zwischen dem Vorliegen einer Dauerbeschäftigung, einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und einer unständigen Beschäftigung zu unterscheiden. Wichtig ist, dass die entsprechenden Beschäftigungstage nachweisbar zu vereinbaren bzw. zu verschriften und die entsprechenden Vereinbarungen bzw. Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Das Rundschreiben findet spätestens Anwendung für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

TOP 6: Beitragsrechtliche Beurteilung vom Arbeitgeber übernommener Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI

Mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ vom 08.12.2016 wurde die Möglichkeit der Zahlung von zusätzlichen RV-Beiträgen zum Ausgleich von Minderungen bzw. Abschlägen der Regelaltersrente ab dem 50. Lebensjahr (vorher 55. Lebensjahr) möglich. Bei Abwicklung über die Entgeltabrechnung ist die Hälfte der Zahlung steuerfrei nach § 3 Nr. 28 (2. Teil) EStG. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung berieten über die Frage, ob hier ebenfalls eine Beitragsfreiheit vorliegt. Die Sozialversicherung folgt der steuerlichen Auffassung. Demnach wird die Finanzierung der Ausgleichszahlung durch Arbeitgeber grundsätzlich als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes angesehen, die im vollen Umfang beitragsfrei ist.

Diana Keller
selbstständige Trainerin für Entgeltabrechnung
Berlin

Diesen Beitrag teilen: