Berufsbildungsgesetz : Mindestausbildungsvergütung steigt auch 2024
Es gibt mehr Geld für die Auszubildenden! Der gesetzliche Mindestlohn gilt ausdrücklich zwar nicht für Auszubildende, aber nach dem Berufsbildungsgesetz besteht Anspruch auf eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Diese wird jährlich neu angepasst und steigt mit jedem Ausbildungsjahr an. Die ab 2025 geltenden Beträge werden dann wieder im November 2024 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekanntgegeben.
Von der Mindestausbildungsvergütung darf der Ausbildungsbetrieb nur nach unten abweichen, wenn ein geltender Tarifvertrag dieses vorsieht. Ansonsten gelten die Bezüge – wie auch beim gesetzlichen Mindestlohn – als bezogen und werden damit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Gegebenenfalls werden die Prüferinnen und Prüfer der Rentenversicherung die Beiträge nachfordern.
Für 2024 gelten folgende Mindestbeträge:
