ABC der Künstlersozialabgabe : Von G(rafik) bis H(andbuch)
Entscheidungshilfen für Unternehmen – Teil 18
Selbständigkeit sichern – Scheinselbständigkeit entgegentreten – unter dieser Überschrift nahm der Deutsche Kulturrat – der Spitzenverband der Bundeskulturverbände – im Dezember 2018 Stellung zur Arbeitswelt im Kultur- und Medienbereich. Viele der in diesem Bereich tätigen Berufsgruppen arbeiten selbständig und werden, soweit die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, über die Künstlersozialversicherung sozial abgesichert. Das gilt auch dann, wenn sie für längere Zeit ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig sind, weil der Auftrag dies so gebietet.
Neben der vielfach selbstgewählten Selbständigkeit gibt es im Kultur- und Medienbereich, wie in anderen Branchen auch, Scheinselbständigkeit. Arbeiten Erwerbstätige nur für einen Auftraggeber und sind sie in den betrieblichen Ablauf eingebunden und weisungsgebunden und bestimmt der Auftraggeber Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit, dann handelt es sich um Scheinselbständigkeit. Einen Grund für Scheinselbständigkeit erkennt der Deutsche Kulturrat im Mangel an Stellen für abhängig Beschäftigte.
Der Kulturrat fordert die öffentliche Hand auf, geförderte Einrichtungen so auszustatten, dass mit abhängig Beschäftigten gearbeitet werden kann. Bei Betrieben und Einrichtungen des Kultur- und Medienbereiches bestehe Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Erwerbstätigen als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte. Das läge unter anderem an unterschiedlichen Auffassungen der Deutschen Rentenversicherung bei deren Betriebsprüfungen. Wir bieten Ihnen mit unserer Serie „ABC der Künstlersozialabgabe“ fortlaufend Entscheidungshilfen für Ihr Unternehmen an und werden uns später in einer weiteren Folge des Themas noch explizit annehmen.
Grafik-Design
Grafik – auch Graphik
Grafik stellt einen Sammelbegriff für alle künstlerischen und technischen Zeichnungen dar. Für uns steht im Mittelpunkt der Betrachtungen die künstlerische Grafik, das Grafik-Design.
Grafik-Design
Das SG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2003 zum Az. S 5 KR 28/01 im Falle der Betrachtung der Tätigkeiten eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu 50 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, festgestellt, dass sein Gehalt zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehört, da die Schilderung seiner Tätigkeit bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen vollumfänglich der Tätigkeitsbeschreibung eines Grafik-Designers entspricht. Das Gericht sagte dazu Folgendes: Dieser Bereich der künstlerischen Tätigkeit umfasst die Entwicklung neuer Werbematerialien für Kunden, wie zum Beispiel neue Prospekte mit dem gesamten Layout und Erscheinungsbild, wie z. B. Farben, Logos, Schriften, das heißt die kreative Leistung. Aber auch die sich an die eigentliche kreative Arbeit, d. h. die Entwicklung einer Gestaltungsidee, anschließenden Tätigkeiten, die die Weiterführung und Umsetzung des zunächst entwickelten künstlerischen Konzeptes bis zum Abschluss der Produktion umfassen, sind als typische Tätigkeitsbereiche des selbständigen Grafik-Designers dem Bereich der „Bildenden Kunst“ zuzurechnen; deren Honorare sind der Künstlersozialabgabepflicht zu unterwerfen.
Dass bei der Umsetzung der zunächst entwickelten Konzepte und Ideen computergestützt gearbeitet wird (z. B. mittels DTP-Programmen), entspricht der aktuellen technischen Entwicklung in diesem Berufsbereich. Derartige Tätigkeiten können daher nicht isoliert von der zuvor geleisteten kreativen Arbeit betrachtet werden, sondern bilden eine Einheit bis zum Abschluss des Auftrags, d. h. der Fertigstellung des Werbematerials für den Kunden. Damit gehören natürlich auch Besprechungen mit dem Auftraggeber, Auftragskalkulation, Entwurfspräsentation, die Druckvorbereitung, die Beauftragung und Beaufsichtigung der Produktion bei externen Druckereien zu dieser Designer-Tätigkeit des (hier) Geschäftsführers, die zusammengefasst als künstlerisch zu klassifizieren ist. Dass diese Bereiche beim Grafik-Designer den künstlerischen Arbeiten zuzurechnen sind, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom 17.06.1999 – B 3 KR 1/98 R.
Ergänzend dazu hatte das SG Nürnberg, Urteil vom 04.11.1997 – S 7 KR 143/96 – festgestellt, dass künstlerische Leistung und Herstellung nicht zu trennen seien. Zur Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit sei nicht auf das jeweilige Einzelwerk, sondern auf die Ausübung einer typischen künstlerischen Tätigkeit abzustellen. Unter dieser Voraussetzung schaffen Fotografen, Texter und Grafiker Kunst auch, wenn sie an strenge Vorgaben gebunden sind, wie z. B. bei der Gestaltung eines Beipackzettels (s. a. LOHN+GEHALT vom November 2016, S. 94).
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Die Rechnung eines Grafik-Designers ist nicht kleinteilig in die einzelnen Rechnungspositionen zu „zerlegen“, denn solche erbrachten Leistungen zählen insgesamt zur künstlerischen Leistung, die so auch mit der Künstlersozialabgabe zu belegen sind. Ausgenommen von der Künstlersozialabgabepflicht bleiben lediglich die ausgewiesene Umsatzsteuer, bestimmte nachgewiesene Reisekosten des die Rechnung stellenden Künstlers innerhalb der steuerlichen Grenzen sowie gesondert bezeichnete Vervielfältigungskosten.
Weitere Rechtsquellen stellen der Künstlerbericht 1975 der Bundesregierung vom 13.01.1975, BT-Drucksache 7/3071 dar, die Durchführungs-Verordnung zum KSVG (DV-KSVG) vom 27.07.1981 (außer Kraft gesetzt am 30.06.2001, aber noch Grundlage von Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit), das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände betr. KSVG vom 05.07.2005 und der Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 05.07.2005. Die Rechtliche Arbeitsanweisung der DRV (RAA), Anlage zu § 2 KSVG und die Informationsschriftenreihe der Künstlersozialkasse (KSK), insbesondere die Schriften Nr. 2 und 6, bieten weitere Entscheidungshilfen.
Grafik-Regie
Bei der Grafik-Regie handelt es sich um eine Regie-Tätigkeit, die als solche künstlerisch zu werten ist und deren dafür gezahlte Honorare/Gagen der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen.
Grafikrestaurator
Arbeitet ein Grafikrestaurator eigenschöpferisch, kann seine Tätigkeit als künstlerisch anzusehen sein.
Grafitzeichnung – Graphitzeichnung
Bei einer Grafitzeichnung handelt es sich um eine mit einem Bleistift oder einem nur aus Graphit bestehenden Stift gefertigte Zeichnung; sie stellt zweifellos ein künstlerisches Werk dar, dessen dafür gezahlte Honorare der KSA-Pflicht unterliegen.
Graveur
Ein Graveur erbringt eine als künstlerisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zu wertende Leistung nur dann, wenn er eigenschöpferisch tätig ist, also beispielsweise nicht unter Zuhilfenahme von Schablonen arbeitet, so das LSG Berlin, Urteil vom 22.03.2000 – L 9 KR 22/98. Im Falle eines Glasgraveurs hat das SG Augsburg auf nicht künstlerisch entschieden (Urteil vom 11.11.2003 – S 12 KR 156/02).
Groblayout
Unter Layout wird der Entwurf einer Gestaltungsidee verstanden. Hinter dieser Begriffsbestimmung erschließt sich, dass jegliche Form des Layouts mit Gestaltung und also mit künstlerischer Tätigkeit bzw. mit künstlerischen Leistungen und Werken befasst ist. Somit ist es unerheblich, ob es sich um Layout, Groblayout, Grundlayout, Feinlayout, Layoutfotografie, Layoutshooting, Layoutspot, Layoutzeichnung, Stilllayout oder Ähnliches handelt – sämtliche so in Rechnung gestellten Leistungen und Werke unterliegen unzweifelhaft der Künstlersozialabgabepflicht. Werden Layouter beispielsweise im Rahmen der Katalogherstellung herangezogen, gilt Entsprechendes wie für Fotografen. Insbesondere die Tatsache, dass Layouter den Beruf des Schriftsetzers weitgehend ersetzt haben, steht ihrer Einordnung als Künstler nicht entgegen, wenn sie im Rahmen der Werbung tätig werden, so das Bayerische LSG mit seiner Entscheidung vom 27.07.1989 – L 4 Kr 32/87.
Gutachten
Wikipedia beschreibt Gutachten als ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Üblicherweise werden in einem Gutachten zunächst die Tatsachen festgestellt und daraus ggf. Schlussfolgerungen gezogen. Ohne weiter auf die verschiedenen Formen einzugehen (Behördengutachten, Gerichtsgutachten, Parteigutachten, Rechtsgutachten, Sachverständigengutachten, wissenschaftliches Gutachten usw.) bleibt festzuhalten, dass sich im Künstlersozialversicherungsrecht in diesem Zusammenhang stets die Frage nach der „Publizistik“ stellt (BSG, Urteil vom 27.03.1996 – 3 RK 10/95).
Zur Publizistik gehört grundsätzlich jede Tätigkeit zur textlichen oder bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln. Eine publizistische Leistung muss nicht im Zusammenhang mit dem Verfassen eigener schriftstellerischer Beiträge in Büchern oder Massenkommunikationsmitteln stehen. Eine publizistische Leistung erbringt jeder, der im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage „schöpferisch“ mitwirkt (BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 KR 46/01 R). Bei der an die Öffentlichkeit gerichteten Aussage muss die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es bei einer lehrenden Tätigkeit typisch ist, fehlen (BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 3 KR 10/97 R). Der Begriff des Publizisten ist dabei weit auszulegen (BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 3 KR 37/02 R). Jedes Honorar für ein verfasstes Schriftwerk, auch nach redaktioneller Aufbereitung, unterfällt der Künstlersozialabgabepflicht (LSG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.1993 – L 4 Kr 83/92).
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Das Honorar für ein Gutachten unterliegt erst dann der Künstlersozialabgabepflicht, wenn es veröffentlicht wird, gleichgültig ist dabei das Medium.
GuV – Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung werden wir hier nicht unter dem Gesichtspunkt „künstlerisch oder nicht künstlerisch“ betrachten. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, sind die Arbeitgeber nach § 7 Nr. 3 Beitragsüberwachungsverordnung zum KSVG (BÜ-VO-KSVG) verpflichtet, bei der Betriebsprüfung durch DRV und/oder KSK auf Verlangen alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über Vertragsbeziehungen und gezahlte Entgelte, vorzulegen. Dazu gehören auch die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und die Jahresabschlüsse.
GVL
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) mit Sitz in Berlin sorgt nach eigener Darstellung (gvl.de) dafür, dass die Berechtigten (Künstler) für ihre kreativen Leistungen angemessen vergütet werden. Seit 1959 vertritt diese Verwertungsgesellschaft Künstler, Hersteller und Veranstalter in der Wahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte und setzt sich dafür ein, dass die Künstler die ihnen zustehenden Erlöse aus der Verwertung ihrer Leistungen erhalten. Für Ihr Unternehmen ergibt sich die Relevanz aus der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Nr. 1 KSVG, wonach als Ausnahme von der Künstlersozialabgabepflicht solche Zahlungen Ihres Unternehmens angesehen werden, die Zahlungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften darstellen. Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Zahlungen für Rechte an Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der KSA-Pflicht.
Hair & Make-up – Hairstylist
Darunter wird beispielsweise die Tätigkeit einer Visagistin verstanden. Hier hat das BSG mit Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 39/04 R – ausgeführt, dass Künstlersozialabgabepflicht immer dann besteht, wenn die Arbeit z. B. Werbezwecken dient. Dies ist häufig in Moderedaktionen und Werbe- und PR-Agenturen der Fall, wenn Stylisten und Visagisten in einem Team zusammen mit Fotografen und Models Make-up und Hairstyling anfertigen und die Tätigkeiten über das bloße Frisieren, Schminken etc. hinausgehen, eher in Richtung eines Maskenbildners zu beurteilen sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Fotomodell regelmäßig kein Künstler ist im Sinne des KSVG. Das Mitwirken an Werbefotos kann im Einzelfall jedoch künstlerisch sein, wenn das Modell aktiv bei der Erstellung des Bildes mitarbeitet. Damit geht seine Aufgabe über das bloße Zurschaustellen und Ablichtenlassen der eigenen Person hinaus. Dasselbe gilt für Video- oder Filmaufnahmen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2004 – L 1 KR 56/03). Das Modell muss insoweit maßgeblichen Anteil an der Erstellung der Werbeaufnahmen haben (BSG, Urteil vom 12.05.2005, siehe oben). Die für Models ggf. in Rechnung gestellten Kosten unterliegen auf jeden Fall als Nebenkosten, ebenso wie die Kosten für Fotomaterial, Requisiten und Verpflegung (Catering), der Künstlersozialabgabepflicht.
Haftbefehl
Das SG Köln hatte sich sogar mit der Fragestellung befassen müssen: Stellt ein Haftbefehl eine publizistische oder gar künstlerische Leistung dar? Mit seiner Entscheidung vom 17.02.1997 – S 19 Kr 31/96 – hat das Gericht alle Zweifel ausgeräumt: Nein, es liegt weder eine künstlerische noch eine publizistische Leistung vor.
Haftetiketten
Idee, Entwurf und Gestaltung auch von Haftetiketten sind als künstlerische Leistungen anzusehen. So hatte das SG Speyer im Falle eines Sanitär-Installationsunternehmers, der regelmäßig Veranstaltungen durchführen und Anzeigen, Weihnachtskarten, Plakate, Schilder, Haftetiketten und Handzettel gestalten lässt, entschieden, dass unter diesen Gegebenheiten für den Unternehmer Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG bestehe (Urteil vom 24.06.2002 – S 3 KR 72/00). Bitte denken Sie unbedingt daran, dass bei Aufträgen solcher Art die folgenden Rechnungen die Druckkosten dezidiert ausweisen. Andernfalls hätte das zur Folge, dass die (nicht ausgewiesenen) Druckkosten zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe hinzuzurechnen wären und die Künstlersozialabgaben auf die meist höheren Druckkosten ebenfalls erhoben werden.
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – UG
Eine UG kann selbstverständlich abgabepflichtiges Unternehmen i. S. d. KSVG sein, wenn es denn künstlerische und/oder publizistische Leistungen und/oder Werke selbständiger Künstler und/oder Publizisten in Anspruch nimmt. Als juristische Person unterliegen Entgeltzahlungen an eine Unternehmergesellschaft für künstlerische und/oder publizistische Leistungen und/oder Werke grundsätzlich nicht der Künstlersozialabgabepflicht, es sei denn, dass die Rechnung „im Namen“, „im Auftrag“ oder „für Rechnung“ eines Künstlers oder Publizisten lautet. Dann fiele Künstlersozialabgabepflicht für Ihr Unternehmen an.
Halstücher
Eine Textildesignerin und Stoffgestalterin wurde von der Künstlersozialkasse (KSK) zwar als Künstlerin angesehen, die Versicherungspflicht nach dem KSVG jedoch abgelehnt, weil sie keine Kunstgegenstände, sondern Gebrauchsgegenstände (Vorhangstoffe, Bettüberwürfe und Halstücher) herstelle. Das LSG Niedersachsen verwarf mit seinem Urteil vom 20.05.1992 – L 4 Kr 54/90 – diese Rechtsauffassung, weil eine solche Entscheidung unzutreffend sei. Die einzelnen Gegenstände, die als Gebrauchsgegenstände geschaffen würden, stellten selbständige Kunstgegenstände dar, die als Ausfluss der künstlerischen Tätigkeit anzusehen seien.
Handbuch – Manual
Im Falle einer technischen Redakteurin hatte das BSG (Urteil vom 30.01.2001 – 3 KR 7/00 R) entschieden, dass diese zwar nicht journalistisch, aber in anderer (ab 01.01.2012 in „ähnlicher“) Weise tätig sei. Bei einer solchen Tätigkeit geht es auch um die für die Publizistik charakteristische inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken, die eine eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangen, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht. Sachbücher und technische Dokumentationen jeder Art (Lehrbücher, Schulbücher, Lexika, technische Handbücher) sind dadurch gekennzeichnet, dass es um die Sammlung, Ordnung und Vermittlung von Daten und Fakten geht, wobei die Sprache die Funktion hat, den Stoff möglichst klar, plausibel und für den Adressatenkreis verständlich und nachvollziehbar darzubieten. Diese Fähigkeit ist auch bei technischen Redakteuren – und sogar in besonderem Maße – gefordert, wenn sie in Betriebs- und Bedienungsanleitungen komplizierte technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge verständlich zu erklären haben. Es ist dabei unerheblich, ob eine Bedienungsanleitung o. Ä. Bestandteil eines technischen Gerätes ist (z. B. Handbuch zum Smartphone). Die für ein publizistisches Werk erforderliche Öffentlichkeit kann auch dadurch hergestellt werden, dass ein Werk als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf den Markt gelangt oder z. B. zum Download ins Internet gestellt wird.
In der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC“ fort, beginnend mit dem Stichwort „Handelsfunktionen“, und bieten Ihnen weitere Entscheidungshilfen zur Künstlersozialabgabe an.