Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Aus der XING-Gruppe : Ein glücklicher Mitarbeiter – die richtige Wahl des Benefits

Betriebliche Altersversorgung als wertvoller Benefit? Passt das in die moderne und flexible Welt von heute? Tatsächlich zeigt sich, dass viele Arbeitnehmer*innen ihre Vorsorgesituation kritisch sehen.

Lesezeit 3 Min.

In meinem privaten und beruflichen Umfeld sind viele der Meinung, nicht genügend Leistung aus dem staatlichen Rentensystem zu erhalten. Daher spielt die betriebliche Altersversorgung auch heute eine wichtige Rolle, und das nicht nur, um die Arbeitgeberattraktivität zu steigern.

Ebenso liegt ein großes Interesse an Zeitwertkonten vor. Durch diese Lebensarbeitszeit- oder Wertguthabenkonten können längere Freistellungszeiten finanziert werden, wie zum Beispiel ein Bildungsurlaub, ein Sabbatical oder um früher in den Ruhestand gehen zu können.

Die Wahl des richtigen Benefits ist heutzutage ein entscheidender Faktor bei der Arbeitgeberwahl. Arbeitnehmer* innen wollen mehr als nur einen Arbeitsplatz. Klar ist Geld immer ein gutes Argument für den Job, aber es ist nicht alles. Work-Life-Balance, flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, genügend Urlaub, attraktive Benefits, das ist heute ausschlaggebend.

Ob die Mitglieder der XING-Gruppe glückliche Mitarbeiter sind, kann ich so nicht beurteilen. Hierzu müsste ich wahrscheinlich mal eine Umfrage starten, was bestimmt interessant wäre.

Aktuell beschäftigten sich die Mitglieder wieder mit spannenden Themen, wie zum Beispiel mit der betrieblichen Altersversorgung oder der Zuschusszahlung zu einem Drucker für einen Arbeitnehmer im Homeoffice.

Thema: Betriebliche Altersversorgung – Pflichtzuschuss des Arbeitgebers

Fragestellung: Bei der Direktversicherung wurde ein Betrag von 213,30 Euro vereinbart (Umwandlungsvereinbarung: 200,00 Euro zzgl. 13,30 Euro tariflicher Arbeitgeberzuschuss). Der gesetzliche Zuschuss beträgt 30,00 Euro. Die Versicherungsgesellschaft will den vereinbarten Direktversicherungsvertrag nicht ändern. Wie ist nun die genaue Vorgehensweise? Kann der Umwandlungsbetrag reduziert werden oder zahlt man dem Mitarbeiter den Betrag aus, schließlich stehen diesem 16,70 Euro zu.

Antwort: Wichtig ist hier zunächst, die Tarifbindung zu prüfen. Wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, kann der Pflichtzuschuss ausgeschlossen sein!

§ 19 BetrAVG regelt, welche Passagen des Betriebsrentengesetzes tarifdispositiv sind, also abweichend geregelt sein können. Die Zuschussregelung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist eine solche Passage.

Wenn ein entsprechender Tarifvertrag keine explizite Regelung vorsieht, ist auch kein Pflichtzuschuss zu zahlen. Die großen Flächentarifverträge (z. B. Metall und Chemie) haben darüber auch informiert bzw. Klarstellungen verfasst.

Eine einfache Reduktion geht nicht. Das muss immer einvernehmlich mit dem Mitarbeiter geregelt werden und funktioniert mit einem Nachtrag zur Entgeltumwandlung.

Der Gesetzgeber hat einen Zuschuss beabsichtigt – die Leistungen sollen sich erhöhen. Daher geht „einfach reduzieren“ nicht.

Ein glücklicher Mitarbeiter - die richtige Wahl des Benefits
Ein glücklicher Mitarbeiter - die richtige Wahl des Benefits

Thema: Zuschuss zu einem Drucker

Fragestellung: Einer Mitarbeiterin soll ein Zuschuss zu einem Drucker gezahlt werden. Diese befindet sich derzeit im Homeoffice und ihr privater Drucker ist nun defekt. Daher benötigt sie einen neuen. Wir möchten uns gern an den Kosten beteiligen. Der Drucker wird allerdings ihr privates Eigentum bleiben, sie hat ihn bereits gekauft.

Ist solch ein Zuschuss als Sachbezug zu sehen und fällt er unter die Freigrenze von 50 Euro? Was ist, wenn der Zuschuss höher ausfällt?

Antwort: Aufgrund der Bargeldauszahlung/ nachträglichen Kostenerstattung ist dieser Zuschuss in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bewertung als Sachbezug scheidet somit aus. Die gewählte Vorgehensweise ist damit keine optimale Lösung gewesen. Der Arbeitgeber hätte der Mitarbeiterin den Drucker zur Verfügung stellen können. Es gibt einige Möglichkeiten bzw. Vergünstigungen, wenn der Arbeitgeber technische Geräte zur Verfügung stellen möchte.

Janette Rosenberg

Hinweise aus dem alga-Competence-Center

Überlassung von Arbeitsmitteln

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel leihweise und unentgeltlich zur Nutzung überlässt, liegt kein Arbeitslohn vor für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Es ist unerheblich, ob die Anschaffung durch den Arbeitgeber erfolgt und dieser die Arbeitsmittel den Mitarbeitern zur betrieblichen Nutzung im Homeoffice zur Verfügung stellt oder ob die Anschaffung durch den Mitarbeiter erfolgt und der Arbeitgeber die Kosten erstattet (steuerfreier Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Wichtig ist, dass die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben! Vorteil: Auch die Privatnutzung bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

Diesen Beitrag teilen: