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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 4 Min.

Lohnsteuerliche Abrechnung von Erstattungen nach dem IfSG

(BMF-Schreiben vom 25.01.2023)

Die von Arbeitgebern gestellten Erstattungsanträge im Zusammenhang mit den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind teilweise noch nicht abschließend bearbeitet. Viele Erstattungen stehen noch aus und Abweichungen sind nicht selten.

Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Schreiben am 25.01.2023 die Grundsätze für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 erklärt, wenn Änderungen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig sind (§ 41c Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e EStG). Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt. Die steuerliche Beurteilung ist an diese Entscheidung gebunden.

Oftmals kommt die Entschädigungsbehörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeitgeber. Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung/Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung bzw. Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten (§ 41c Abs. 1 EStG). Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).

Im Falle der unzutreffenden Lohnversteuerung unterliegt der Arbeitgeber in der Regel keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Insbesondere liegt kein Fall der sogenannten haftungsbefreienden Anzeige des Arbeitgebers (§ 41c Abs. 4 EStG) vor, da zu viel und nicht zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer daher nur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen (H 41c.1 Lohnsteuer-Handbuch (LStH)).

Geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass eine Zahlung an den Arbeitnehmer als Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG steuerfrei ist und wird der Erstattungsantrag des Arbeitgebers später von der Entschädigungsbehörde abgelehnt oder ein niedrigerer Betrag als beantragt erstattet, beschränkt sich der Umfang der Steuerfreiheit der Höhe nach auf den von der Entschädigungsbehörde erstatteten Betrag.

Fordert der Arbeitgeber eine zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung vom Arbeitnehmer zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die für das Kalenderjahr unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung einer an den Arbeitnehmer zu viel gezahlten Verdienstausfallentschädigung und kommt alternativ eine Steuerbefreiung der überzahlten Verdienstausfallentschädigung nach § 3 Nr. 11a, Nr. 11b oder Nr. 11c EStG nicht zur Anwendung, so hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt die Fälle unter Angabe der persönlichen Daten des betreffenden Arbeitnehmers sowie der zutreffenden Werte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (R 41c.2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)). Eine Richtigstellung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder über eine Lohnsteuer-Nachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer (R 41c.2 Abs. 3 LStR).

Positiv ist die in Randziffer 14 genannte Nichtbeanstandungsregelung zu bewerten. In den Fällen unzutreffender Steuerfreistellung wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht (§ 41c Abs. 4 EStG) absieht, sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt.

Lohnsteuerliche Abrechnung Katze-min
Lohnsteuerliche Abrechnung Katze-min

Geänderter Programmablaufplan veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 13.02.2023, IV C 5 – S 2361/19/10008 :008)

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro (§ 24b Absatz 2 Satz 1 EStG) durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.04.2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 ausgelaufen.

Der bisher 2023 unter Berücksichtigung der am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27.01.2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Einige Lohnprogramme hatten bereits vor der Veröffentlichung der neuen Programmablaufpläne die Änderung berücksichtigt und sind somit von keiner Rückrechnung betroffen.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl aktualisiert

(Merkblatt vom 14.02.2023)

Das BMF hat vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 eine aktualisierte Fassung des Merkblatts zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.

Das zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

Merkblatt zur Steuerklassenwahl mit QR-Code.

 

Die Zahlenwerte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 vom 13.02.2023 ermittelt.

Markus Stier

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