Änderungen zum 01.01.2023 im Abrechnungsverband West : Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Im Abrechnungsverband West werden die Leistungen für die Pflichtversicherung (VBLklassik) über das Umlageverfahren (modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren) finanziert.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Arbeitgeberanteil an der Umlage 5,49 Prozent, der Arbeitnehmeranteil unverändert seit 01.07.2018 (Arbeitgeber im Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber) bzw. 01.07.2017 (im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder) 1,81 Prozent (1,41 Prozent zzgl. eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage in Höhe von 0,4 Prozent).
Finanzierung
(Quelle: Homepage der VBL, www.vbl.de)
„Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der von der Schwankungsreserve umfassten zwölf folgenden Monate zu erfüllen. Mit der 31. Satzungsänderung vom 25.05.2022 hat der Verwaltungsrat der VBL den Umlagesatz für den ab 01.01.2023 beginnenden neuen Deckungsabschnitt auf 6,90 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts herabgesetzt.“
Aufteilung der Umlage zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) ab 2023
5,49 Prozent AG-Anteil an der Umlage
+ 1,41 Prozent AN-Anteil an der Umlage
= 6,9 Prozent
+ eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage von 0,4 Prozent
= 7,3 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
Sanierungsgelder

§ 65 der VBL-Satzung führt aus: „Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 01.01.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs … der zur Finanzierung der vor dem 01.01.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient.“
Welchen Anteil am Sanierungsgeld die einzelnen Arbeitgeber zu zahlen haben, hängt davon ab, welche Rentenlasten und versicherten Entgelte auf sie entfallen.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2023 wird kein Sanierungsgeld mehr erhoben.
Die Aussetzung des Sanierungsgeldes ergibt sich wohl aufgrund der mit dem Sanierungsgeld finanzierten Altlasten, welche in der Vergangenheit deutlich abgebaut wurden.


Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmeranteils an der Umlage
Die Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der Umlage ist individuell zu versteuern; sie wird also aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt. Deshalb wird auf der Bezügeabrechnung der Arbeitnehmeranteil an der Umlage unter dem Netto als persönlicher Abzug abgezogen.
Frank Müller, Betriebswirt (VWA), Beratung/Training Entgeltabrechnung, www.frag-den-mueller.de