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Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 2/2024)

Lesezeit 4 Min.

Märzklausel beachten

Alle Jahre wieder gibt es am Jahresanfang Zweifel, wie Einmalzahlungen richtig abgerechnet werden müssen. Denn die sogenannte Märzklausel erfordert besondere Berechnungen. Und so ist es richtig:

Alle Jahre wieder gibt es am Jahresanfang Zweifel, wie Einmalzahlungen richtig abgerechnet werden müssen. Denn die sogenannte Märzklausel erfordert besondere Berechnungen. Und so ist es richtig:

Beispiel:

Monatliches Gehalt:                        4.500 Euro

Einmalzahlung im März 2024:        5.000 Euro

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung (BBG) berechnet sich wie folgt:

Jahres-BBG × 90 Kalendertage / 360

Für 2024 also folgende Berechnung:

62.100 Euro × 90 Kalendertage / 360 = 15.525 Euro

Für die drei Monate betrug das laufende Entgelt 13.500 Euro (3 × 4.500 Euro), die Differenz also 2.025 Euro. Damit wäre die Einmalzahlung nicht in voller Höhe beitragspflichtig. Diese muss daher dem Vorjahr zugeordnet und entsprechend abgerechnet werden.

Die Zuordnung zum Vorjahr bleibt auch dann bestehen, wenn sich dadurch ein geringerer beitragspflichtiger Anteil an der Einmalzahlung ergeben würde, weil im Vorjahr schon ein größerer Teil der Beitragsbemessungsgrenze mit Beiträgen belegt ist.

Fortsetzung des Beispiels: Im Jahr 2023 wurde ebenfalls ein monatliches Entgelt von 4.500 Euro gezahlt, außerdem gab es eine beitragspflichtige Einmalzahlung von 4.000 Euro. Insgesamt wurden also 58.000 Euro gezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV im Jahr 2023 betrug 59.850 Euro – Differenz also 1.850 Euro. Die aufgrund der Märzklausel dem Jahr 2023 zugeordnete Einmalzahlung ist also in Höhe von 1.850 Euro beitragspflichtig. Obgleich bei einer Berechnung ohne Märzklausel ein höherer Betrag beitragspflichtig gewesen wäre, bleibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr.

Die Einmalzahlung, die aufgrund der Märzklausel in das Vorjahr verschoben wurde, muss mit einer gesonderten Entgeltmeldung mit dem Meldegrund „54“ übermittelt werden. Bei der Berechnung werden die im Vorjahr geltenden Werte zugrunde gelegt, also natürlich die damals gültige Beitragsbemessungsgrenze, aber auch die zu diesem Zeitpunkt (Dezember) geltenden Beitragssätze.

Meldeportal Daten für Betriebsprüfung

sv.net ist tot – es lebe das SV-Meldeportal! Die wohl jedem Abrechner bekannte Ausfüllhilfe sv.net war eine Erfolgsgeschichte. Rund eine halbe Million Unternehmen hat darüber jährlich 25 Millionen Transaktionen übermittelt. Über zwanzig Jahre hat sie die Personaler bei ihrer Arbeit begleitet und unterstützt. Genau darin lag aber auch das Problem: Für eine DV-Anwendung sind zwanzig Jahre eine unglaublich lange Zeit. Deshalb musste die Struktur von Grund auf überarbeitet und aktualisiert werden, um die Anwendung zukunftsfähig zu machen. Das Ergebnis ist das SV-Meldeportal. Das Besondere: War sv.net ein freiwilliges Angebot der Sozialversicherungsträger, gibt es für das Meldeportal jetzt eine Rechtsgrundlage, nämlich den § 95a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV. Danach sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Und das ist neu:

  • nur noch eine Version, nur noch online;
  • Datenspeicherung in der Cloud;
  • Registrierung und Zugang neu geregelt;
  • Kostenbeteiligung für (fast) alle Nutzer.

Das Portal steht plattformunabhängig zur Verfügung. Es wird über den Internetbrowser genutzt, eine Speicherung auf dem heimischen Rechner erfolgt nicht. Anders als bei der Online-Version von sv.net werden die Daten gespeichert. Das hat nicht nur den Vorteil, dass bei mehreren Meldungen für einen Beschäftigten, dessen Daten lediglich einmal eingegeben werden müssen, sondern für kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten besteht, zudem die Möglichkeit, die Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) zusammenzustellen und an den Rentenversicherungsträger zu übermitteln.

Eine Person tippt auf einem Laptop, auf dem transparente digitale Überlagerungen Symbole und Textfelder anzeigen, die ein Konzept der digitalen Vernetzung oder Datenanalyse suggerieren.

Das neue Design des Portals ist barrierefrei und passt sich dem Gerät des Nutzers an, was insbesondere bei der Nutzung über Tablets oder Smartphones sehr nützlich ist.

Auch bei der Registrierung und dem Zugang zum Portal gibt es etwas Neues. Beides erfolgt grundsätzlich über das ELSTER-Organisationszertifikat. Damit werden die Vorgaben europäischer Regelungen umgesetzt, die in Deutschland auf dem Onlinezugangsgesetz basieren. Für ausländische Unternehmen, Selbstständige und für Beschäftigte, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung und den Abruf von A1-Bescheinigungen nutzen wollen, wird alternativ zum ELSTER-Organisationszertifikat auch das BundID-Konto für die Registrierung und Anmeldung angeschlossen.

Über das Registrierungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, mehrere Nutzer zu berechtigen und verschiedene Mandanten zu verwalten.

Die Nutzung des Portals ist grundsätzlich kostenpflichtig, allerdings zu sehr moderaten Konditionen. Für die Single-Anwendung, also die Nutzung für nur eine Betriebsnummer, werden 36 Euro für drei Jahre fällig, die Mehr-Mandanten-Version schlägt mit 99 Euro, ebenfalls für drei Jahre, zu Buche.

Kostenfrei bleibt die Nutzung für Selbstständige (ohne Arbeitnehmer), wenn diese es nur für die Beantragung von A1-Bescheinigungen nutzen, und zur Abgabe von Anträgen für die Vergabe einer Zahlstellennummer oder die Vergabe einer gesonderten Absendernummer.

Kinderkrankengeld auch telefonisch

Seit dem 18.12.2023 ist es möglich, telefonisch eine ärztliche Bescheinigung für das Kinderkrankengeld zu erhalten. Wenn das Kind krank ist, kann der Kinderarzt nach telefonischer Beratung eine ärztliche Bescheinigung für bis zu fünf Tage ausstellen.

Die telefonische Krankschreibung ist allerdings nur dann möglich ist, wenn das Kind bereits in der Praxis bekannt ist und der Vertragsarzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

Die Tage für den Bezug von Kinderkrankengeld sind für 2024 und 2025 wie folgt festgelegt:

Anspruch                            pro Kind im Kalenderjahr             bei mehr als zwei Kindern

je Elternteil                          15 Arbeitstage                                35 Arbeitstage

Alleinerziehende                 30 Arbeitstage                               70 Arbeitstage

Begleitet ein Elternteil das Kind zu einer stationären Behandlung, ist der Anspruch nicht begrenzt.

Jürgen Heidenreich

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