Der Steuerberater empfiehlt : Ehrenamtliches Engagement immer unentgeltlich?
In den letzten Jahren ist die Zahl der in den Vereinen Engagierten stark gewachsen. Üblicherweise übernehmen die Mitglieder eines Vereins freiwillig und ohne Verdienstabsicht eine gemeinnützige Tätigkeit und engagieren sich für die ideellen Ziele und Motive des Vereins und damit für das Allgemeinwohl. Dennoch hat die materielle Anerkennung in Form von Aufwandsentschädigungen auch in diesem Tätigkeitsbereich an Bedeutung gewonnen und ist zu einem festen Bestandteil des Engagements geworden.
Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt oder gemeinnütziges Engagement können in unterschiedlichen Formen gezahlt werden. Dabei darf man allerdings nicht den Fiskus und die Sozialversicherungsträger außer Acht lassen. Inwieweit diese Geldleistungen versteuert und verbeitragt werden, wird im Folgenden erläutert.
Grundsätzlich gilt:
Wer ehrenamtlich arbeitet, freiwillig gemeinnützige Arbeit übernimmt oder sich bürgerschaftlich engagiert, übernimmt Aufgaben, Verantwortung und praktische Tätigkeiten im Interesse des Gemeinwohls und für anerkannt ideelle Zwecke. Eine solche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Allerdings finden sich in Vereinen die verschiedensten Arbeits- und Beschäftigungsformen:
- nebenberufliche Beschäftigung auf der Grundlage pauschaler Aufwandsentschädigung, die dem Grunde nach aber immer noch ehrenamtlicher Tätigkeit entspricht
- geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- reguläre Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse
- freie Dienstverträge sowie Honorar- oder Werkverträge auf der Basis selbstständiger Tätigkeit.
Gleichwohl ist das freiwillige Engagement die wichtigste Säule der Vereinsarbeit geblieben. Zunächst einmal haben alle im Verein ehrenamtlich Tätigen (ohne reguläre Vergütung) die Möglichkeit, nach § 3 Nr. 50 EStG ihre Auslagen gegen Vorlage des Belegs steuerfrei erstatten zu lassen. Sind diese Auslagen nicht im Detail zu ermitteln und durch Belege nachzuweisen, wird in der Praxis nicht selten eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese ist als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu versteuern. Dabei bleibt ein Betrag bis zu 256 Euro jährlich steuerfrei. Wird der Betrag überschritten, ist er in voller Höhe steuerpflichtig.
Darüber hinaus kommt die Übungsleiterpauschale als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 2.400 Euro im Verein für nebenberuflich pädagogisch tätige Erzieher, Ausbilder, Jugendleiter, Betreuer oder Übungsleiter regelmäßig zum Einsatz. Dabei sind allerdings die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit und die Nebenberuflichkeit für die Steuerfreiheit zwingende Voraussetzung.
Neben der Übungsleiterpauschale gibt es einen weiteren Freibetrag in Höhe von 720 Euro jährlich (so genannte Ehrenamtspauschale), der allerdings nicht wie die Übungsleiterpauschale auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist. Einzige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Verein nebenberuflich ausgeübt wird.
Grundsätzlich können die pauschalen Aufwandsentschädigungen für im gleichen Verein hauptberuflich tätige Mitarbeiter vereinbart werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die nebenberufliche Tätigkeit nicht als Teil der hauptberuflichen Tätigkeit gilt. Beispielsweise wäre es denkbar, dass jemand, der im Verein im Bereich der Buchhaltung tätig ist, abends auch als Trainer die Jugendfußballmannschaft trainiert.
Ebenso ist es möglich, sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale für nebeneinander ausgeübte, aber inhaltlich unterschiedliche Nebentätigkeiten zu erhalten.
Fazit:
Bei allen Konstellationen ist eine klare vertragliche Benennung und Abgrenzung der Tätigkeiten im selben Verein unerlässlich. Sind die Regelungen klar getroffen, ergeben sich einige Möglichkeiten, gemeinnütziges Engagement auch finanziell zu unterstützen.