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Der Steuerberater empfiehlt : Nachlaufende Zahlungen – Augen auf bei der Lohnsteuer

Lesezeit 1 Min.
Der Steuerberater empfiehlt
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Die Corona-Regelungen nehmen weiter ab und vieles aus den „Zeiten davor“ kommt wieder. Obwohl das Homeoffice sich stark verbreitet und beliebt gemacht hat, nehmen auch die Auslandstätigkeiten wieder zu. Hier gibt es einiges zu beachten, vor allem im lohnsteuerlichen Bereich.

Dies gilt auch, wenn wir uns mit aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Mitarbeitern beschäftigen, die nach der Rückkehr in die Heimat noch nachträgliche Zahlungen für die in Deutschland erbrachten Tätigkeiten erhalten.

Was gilt es hier zu beachten?

Für solche Fälle ist zunächst zu bestimmen, wann (noch) unbeschränkte und wann beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In vielen Praxisfällen gilt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitstätigkeit in Deutschland auch unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Beispiel Der Steuerberater empfiehlt
Beispiel Der Steuerberater empfiehlt

Eine beschränkte Steuerpflicht liegt hingegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwar keinen Wohnsitz und auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dennoch inländische Einkünfte gem. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt. Eine nachträgliche Zahlung, wie ein Bonus, gehört zu diesen inländischen Einkünften, wenn der Bonus für die zuvor in Deutschland erbrachte und versteuerte Leistung gezahlt wird. Somit muss der Arbeitnehmer die nachträgliche Zahlung in Deutschland der Versteuerung unterwerfen, auch wenn die unbeschränkte Steuerpflicht (in der Regel durch Rückkehr in den vorherigen Wohnsitzstaat) beendet ist.

Eine Einschränkung vom deutschen Besteuerungsrecht kann sich noch durch den letzten Prüfungsschritt ergeben: Ist der Arbeitnehmer in einem Land ansässig, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Regelungen dem Heimatland des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zusteht.

Darf Deutschland besteuern, dann stellt sich noch die Frage, wie das konkret vorzunehmen ist. Bis vor einigen Jahren war in solchen Fällen eine „Papierbescheinigung“ zu beantragen.

Mittlerweile ist der elektronische Abruf grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht möglich. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. War ein Arbeitnehmer zuvor unbeschränkt steuerpflichtig, dann sollte diese entsprechend erteilt worden sein. Ansonsten ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erforderlich.

Dipl.-Ökon. Dr. Simone Wick, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, DIERKES PARTNER

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