Abo

Beurteilung : Saisonarbeitskräfte

KurzmeldungenMagazin
Lesezeit 1 Min.

In manchen Branchen geht es gar nicht ohne: Saisonarbeitskräfte aus dem In- und Ausland. Grundsätzlich gelten die üblichen Regelungen der deutschen Sozialversicherung, insbesondere die Versicherungsfreiheit bei kurzfristigen Beschäftigungen bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen. Bei Aushilfskräften aus dem Ausland kann das aber anders sein. Unter Umständen gelten dann – bei Mitarbeitern aus einem anderen EU-/ EWR-Staat – die dortigen Sozialversicherungsbestimmungen. Werden Mitarbeiter aus dem Ausland nach deutschem Recht beurteilt und sind dann hier sozialversicherungspflichtig, gibt es eine besondere Regelung. Diese Saisonarbeitskräfte müssen bei der Anmeldung gesondert gekennzeichnet werden. Die Definition dieses Personenkreises ist im Sozialgesetzbuch (SGB) zu finden (siehe Kasten). Diese Beschäftigten müssen bei der Anmeldung als Saisonkraft gekennzeichnet werden. Hintergrund: Endet eine Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht, endet damit nicht zugleich auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Vielmehr setzt sich diese – wenn keine andere Versicherung besteht – als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung fort. Zu diesem Zweck ist die Krankenkasse verpflichtet, den Versicherte anzuschreiben und die weitere Versicherung abzuklären.

§188 Absatz 5
§188 Absatz 5

Gelingt das nicht, tritt die obligatorische Anschlussversicherung ein, mit der Folge, dass Beiträge festgesetzt und erhoben werden müssen. Sind diese Personen aber bereits wieder in ihrem Heimatland, macht das wenig Sinn und führt nur zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten. Für die entsprechend gekennzeichneten Saisonkräfte gilt diese Verpflichtung nämlich nicht. Die Krankenkasse informiert den Betroffenen bei Erhalt der Anmeldung, dass bei einem Verbleib in Deutschland nach dem Ende der Tätigkeit die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung auf Antrag besteht. Eine weitere Verfolgung ist dann nicht erforderlich.

Übrigens: Auch Saisonarbeitskräfte haben Anspruch auf den Mindestlohn. Unklar ist derzeit noch, ob und inwieweit Kost und Logis auf die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs angerechnet werden dürfen.

Diesen Beitrag teilen: