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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung : Praktikum während einer Umschulung

In einem Betrieb soll ein ausländischer Bewerber, der aktuell an einer Umschulung zum IT-Systemadministrator bei der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt, ein Praktikum absolvieren. Das Praktikum ist Teil der Umschulung.

Lesezeit 2 Min.

Viele Studien- oder Prüfungsordnungen der Hochschulen beziehungsweise Fachhochschulen verlangen von ihren Studenten Praktika. Dabei ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung wichtig, wann das Praktikum stattfindet. Denn für Praktika, die vor oder nach dem Studium ausgeübt werden, gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika.

Von einem Zwischenpraktikum ist auszugehen, wenn nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung ein vorgeschriebener praktischer Ausbildungsteil während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, durchgeführt werden muss.

Hier besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Grund dafür ist, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb. Diese Regelungen gelten auch für Studenten einer ausländischen Hochschule, die in Deutschland ein solches Praktikum absolvieren.

Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudenten zu beachten.

Liegt das Entgelt über der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung oder eines Werkstudenten erfüllt sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt sind.

Liegt das Entgelt unter der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt sind.

Vor- und Nachpraktika, die nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind versicherungsfrei, wenn der Praktikant ohne Entgelt arbeitet. Erhält er ein Entgelt, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten.

Liegt das Entgelt über der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Liegt das Entgelt unter der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt sind.

Sind die Vor- und Nachpraktika in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, gelten sie als Teil einer betrieblichen Ausbildung. Der Praktikant ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn er keinen Lohn erhält. Als Arbeitgeber übernehmen Sie dann die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge ermitteln Sie bitte aus einem fiktiven Entgelt, das sich aus ein Prozent der Bezugsgröße errechnet.

Fiktives Entgelt 2023

  • in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) 33,95 Euro monatlich
  • in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) 32,90 Euro monatlich

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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