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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 2 Min.

Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) Mitte März veröffentlicht. Darin enthalten sind u. a. neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem. § 19a EStG und § 3 Nr. 39 EStG und zur Vermögensbildung.

In der Entgeltabrechnung sind einiges Punkte besonders hervorzuheben: Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nr. 39 EStG für überlassene Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers soll nach dem Entwurf von 1.440 Euro auf 5.000 Euro im Jahr angehoben werden. Erst zum 01.07.2021 wurde der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht (siehe Fondstandortgesetz). Ergänzend soll der Freibetrag zukünftig an die Zusätzlichkeitsvoraussetzung („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E) geknüpft werden.

Zudem soll eine mittelbare Haltefrist gesetzt werden. Künftig soll es Arbeitnehmern nicht mehr möglich sein, steuerfreie Vermögensbeteiligungen unmittelbar nach der Überlassung zu veräußern.

Mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs sollen weitere Regelwerke angepasst werden. Demnächst sollen Unternehmen, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen, die Regelungen in §19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen) nutzen können.

Die Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen soll aufgehoben und der Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage von 400 Euro auf 1.200 Euro im Jahr (100 Euro im Monat) angehoben werden. Die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage soll damit 240 Euro p. a. betragen.

Im Blick Lohnsteuerrecht Aus 3-2023
Im Blick Lohnsteuerrecht Aus 3-2023

Monatlicher oder jährlicher Zufluss für Prüfung der 50-Euro-Freigrenze

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2022 – 10 K 262/22

Sachbezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Bei Dauersachverhalten (z. B. Verschaffung von Versicherungsschutz) kommt es daher darauf an, ob der entsprechende Sachbezug jeweils monatlich oder einmal jährlich zufließt, da bei einem jährlichen Zufluss die 50-Euro-Freigrenze regelmäßig überschritten ist mit der Folge, dass der eingeräumte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Streitfall hatte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine zu Arbeitslohn führende Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsprämie war als Monatsprämie berechnet. Um die gegenüber der Versicherung bestehende Rabattregelung (= vier Prozent Nachlass) in Anspruch nehmen zu können, leistete der Arbeitgeber eine einmalige jährliche Vorauszahlung.

Im Gegensatz zum Finanzamt geht das Finanzgericht Baden-Württemberg von einem monatlichen Zufluss von laufendem Arbeitslohn und folglich von einer Anwendbarkeit der 50-Euro-Freigrenze aus, da der Versicherungsschutz an den Fortbestand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gebunden war und daher der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen mit der jährlichen Zahlung des Versicherungsbeitrags noch nicht erfüllt hatte; es bestand zum Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Versicherungsschutz für das gesamte Versicherungsjahr.

Markus Stier

Im Blick Lohnsteuerrecht Aus 3-2023-2
Im Blick Lohnsteuerrecht Aus 3-2023-2

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