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Gesetzliche Regelungen : Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeiten, wenn andere schlafen, oder arbeiten, wenn andere frei haben. In einigen Branchen ist das nicht ungewöhnlich. Denn schließlich erwarten wir morgens bereits frische Brötchen und Brot aus den Backstuben der Bäcker. Aber nicht nur Bäckereien kennen ungewöhnliche Arbeitszeiten. Auch im Not- und Rettungsdienst, im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Arbeitnehmer es gewohnt, zu Zeiten zu arbeiten, an denen andere frei haben oder schlafen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass diese Zeiten beim Gesetzgeber besondere Beachtung finden. Dieser Beitrag stellt Ihnen die gesetzlichen Regelungen zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dar.

Lesezeit 9 Min.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht finden sich eine Vielzahl von Regelungen zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) keine Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen beschäftigen.

Allerdings finden sich dazu im ArbZG Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an einem Sonn- oder Feiertag ermöglichen.

Für bestimmte Branchen gibt es Abweichungen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot zwischen 0 und 24 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Von diesen Zeiten kann bei Schichtarbeiten um sechs Stunden und bei Kraftfahrern um zwei Stunden abgewichen werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

In § 10 ArbZG werden weitere Ausnahmeregelungen genannt, bei denen vom Arbeitsverbot nach § 9 ArbZG abgewichen werden darf:

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  • beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
  • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

Weitere Ausnahmeregelungen bestehen in § 10 Abs. 2 bis 4 ArbZG für Produktionseinrichtungen, Bäckereien bzw. Konditoreien und den dringenden Zahlungsverkehr im Wertpapierhandel. Für Arbeitnehmer, die an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden, sieht das ArbZG einen Ausgleich für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor. Nach § 11 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Ebenfalls besondere gesetzliche Regelungen finden sich im ArbZG zur Nachtarbeit. Nachtarbeit ist nach § 2 ArbZG die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Abweichend davon beginnt in einer Bäckerei oder Konditorei die Nachtarbeit bereits um 22 Uhr und endet dann um 5 Uhr. Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Das ArbZG bezeichnet einen Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer, wenn dieser aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder die Nacharbeit an mindestens 48 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres leistet. Ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, hat einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Arbeitnehmer unter 50 Jahren haben alle drei Jahre diesen Anspruch. Arbeitnehmer über 50 Jahren haben einen jährlichen Anspruch auf die arbeitsmedizinische Untersuchung.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. für Nachtarbeit sieht das Einkommensteuergesetz Zuschläge vor, die steuerfrei gestellt sind. Seit 1990 wird dabei nicht mehr unterschieden, auf welcher Grundlage der Zuschlag vereinbart worden ist (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag), sondern es gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen steuerfreien Zuschlagssätze. Dabei wirken sich die o. g. arbeitsrechtlichen Regelungen nur indirekt auf die Steuerfreiheit der jeweiligen Zuschläge aus. Arbeitet ein Arbeitnehmer z. B. unzulässigerweise an einem Sonn- oder Feiertag und zahlt ihm der Arbeitgeber für diese Zeiten auch Zuschläge, dann sind diese Zuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 2
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 2

Die Steuerfreiheit hängt dabei nicht vom gesetzlichen Verbot ab. Für die steuerliche Beurteilung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist allein maßgebend, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt oder nicht. Ob dabei die arbeitsrechtlichen Regelungen eingehalten werden oder nicht, ist für die steuerliche Beurteilung nicht entscheidend.

Ausschlaggebend für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr, ob die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Nach § 3b EStG sind Zuschläge in folgender Höhe steuerfrei:

Die o. g. Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind für Arbeitnehmer im lohnsteuerrechtlichen Sinn steuerfrei. Somit sind nur diejenigen betroffen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen. Selbstständig Tätige hat der Gesetzgeber ganz bewusst von der Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgenommen.

Von der Steuerfreiheit sind auch die Arbeitnehmer betroffen, deren Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird. Somit können auch:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) mit der einer 2-prozentigen Pauschalsteuer, • geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) mit einer 20-prozentigen Pauschalsteuer
  • kurzfristig Beschäftigte mit einer 25-prozentigen Pauschalsteuer und
  • kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft mit einer 5-prozentigen Pauschalsteuer

Zuschlage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei erhalten. Dabei muss der Zuschlag zum Stundengrundlohn gezahlt werden.

Die steuerfreien Regelungen des § 3b EStG setzen voraus, dass ein Zuschlag neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wird. Dabei kommt es auf die Bezeichnung der Zuschläge nicht an, wenn dieser eindeutig als Zeitzuschlag definiert ist. Erschwerniszuschläge bzw. Zuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden, sowie Zuschläge für Mehrarbeit sind nicht nach § 3b EStG begünstigt.

Tabelle Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Tabelle Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Grundlohn

Die steuerfreien Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ermitteln sich auf Grundlage des Grundlohns. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 3 EStG der auf die maßgebende Arbeitszeit (Arbeitsstunde) entfallende laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Der Grundlohn ist steuerlich höchstens mit 50 Euro und sozialversicherungsrechtlich höchstens mit 25 Euro pro Stunde anzusetzen.

In den Grundlohn mit einzurechnen sind:

  • laufender Arbeitslohn; • laufende Zuschläge und Zulagen, die während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden (z. B. Schichtzulage);
  • Zuschüsse zu den vermögenswirksamen Leistungen;
  • laufend gewährte Sachbezüge/geldwerte Vorteile, soweit diese steuerpflichtig behandelt werden;
  • ein nicht pauschal versteuerter Fahrkostenzuschuss;
  • laufend gezahlte Beiträge zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse, auch wenn diese steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG behandelt werden;
  • laufend gezahlte Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, auch wenn diese steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG behandelt werden;
  • laufend gezahlte Beiträge in eine Pensionskasse und Direktversicherung, auch wenn diese mit 20 Prozent pauschal besteuert werden;
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, wenn diese zum laufenden Arbeitslohn gehören.

In den Grundlohn nicht mit einzurechnen sind:

  • sonstige Bezüge (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld);
  • Überstundenvergütungen;
  • Mehrarbeitsvergütungen;
  • steuerfreier Arbeitslohn;
  • pauschal versteuerter Arbeitslohn nach § 40 EStG;
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, auch wenn diese nicht steuerfrei nach § 3b EStG behandelt werden, und
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, wenn diese als sonstiger Bezug behandelt werden.

Der Grundlohn ist der Arbeitslohn, der auf eine Arbeitsstunde für die regelmäßige Arbeitszeit entfällt. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die für das Dienstverhältnis vereinbarte, normale Arbeitszeit.

Basisgrundlohn

Zur Ermittlung des Grundlohns sind drei Schritte notwendig. Zuerst muss der Basisgrundlohn ermittelt werden. Dabei bleiben Zeiten mit Arbeitsausfällen unberücksichtigt (z. B. Krankheit oder Urlaub). Grundlohn ist somit der laufende Arbeitslohn, der im Voraus feststeht.

Grundlohnzusätze

Nach der Ermittlung des Basisgrundlohns folgt der 2. Schritt – die Ermittlung der Grundlohnzusätze. Dieses sind zusätzliche Lohnbestandteile des laufenden Arbeitslohns, deren Höhe nicht im Voraus feststeht.

Grundlohn auf Basis eines Stundenlohns

Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Im 3. Schritt werden der Basisgrundlohn (Schritt 1) und die Grundlohnzusätze (Schritt 2) zusammengerechnet. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen, im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anfallenden Arbeitszeit geteilt. Bei monatlichen Lohnzahlungszeiträumen ist der Divisor mit dem 4,35-Fachen der wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Dieses Ergebnis ist der Grundlohn und gleichzeitig für die Berechnung der steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgebend.

Sonn- und Feiertagszuschläge

Als Sonn- und Feiertagsarbeit wird die Arbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Sonn- oder Feiertags bezeichnet. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt aber auch noch die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages, wenn die Arbeit bereits vor 0 Uhr aufgenommen worden ist. Welcher Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, bestimmt sich nach den am Ort der Arbeitsleistung geltenden Vorschriften des Bundeslandes.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 3
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 3

Nachtarbeitszuschläge

Als Nachtarbeit wird die Arbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr bezeichnet. Der normale Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. Für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr erhöht sich der Nachtarbeitszuschlag auf 40 Prozent, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Nachweis der Arbeitszeit

Nach § 3b EStG sind nur die Zuschläge steuerfrei, die für tatsächliche geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Werden Zuschläge gezahlt, auch wenn der Arbeitnehmer diese Zeiten gar nicht tatsächlich geleistet hat (z. B. beim Phantomlohn), sind diese Zuschläge steuerpflichtig. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist daher eine ordnungsgemäße und lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeiten erforderlich.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 4
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 4

Sozialversicherung

Neben den lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ergänzt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) die Regelungen für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Zuschläge.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV werden dem beitragspflichtigen Entgelt Zuschläge nicht zugerechnet, soweit diese lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

Somit sind Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Arbeitsstunde nicht überschreitet (steuerlich 50 Euro). Für die Höhe der Zuschlagssätze und die Berechnung des Grundlohns sind in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen anzuwenden wie im Lohnsteuerrecht nach § 3b EStG und R 3b und H 3b Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).

Markus Stier

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