Blog „Entgelt & Co.“ : Besondere Arbeitnehmergruppen
Es existieren diverse Arbeitnehmergruppen, für die spezifische arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Vorschriften gelten. Diese Regelungen variieren je nach Wirtschaftssektor der Unternehmen. Bevor die Lohnabrechnung erfolgt, müssen Arbeitgeber zahlreiche Prüfungen durchführen.
Die Veränderungen in unserer Arbeitswelt und die aufkommenden Trends sind allgegenwärtig. Arbeitsbedingungen sollen sich anpassen, Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung gewinnen an Bedeutung, während Modelle wie Remote Work für eine bessere Work-Life- Balance immer mehr Zuspruch finden. Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen, doch unabhängig von den erkennbaren Trends müssen die Besonderheiten bestimmter Arbeitnehmergruppen in den Bereichen Sozialversicherung, Steuer und Arbeitsrecht beachtet werden. Denn ungeachtet der Entwicklungen bleiben die gesetzlichen Regelungen bestehen. Ob es sich um Dachdecker, Minijobber, Heimarbeiter, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Rentner, Studenten oder Praktikanten handelt – für jeden gelten differenzierte Regelungen, die wir berücksichtigen müssen.
Öffentlicher Dienst
Die Karrieremöglichkeiten im öffentlichen Dienst sind äußerst vielfältig, mit verschiedenen Berufsgruppen und Aufgabenfeldern. Zu den Möglichkeiten zählen administrative Positionen wie Verwaltungsfachangestellte oder Beamte im gehobenen Dienst. Darüber hinaus bieten sich Tätigkeiten in technischen Berufen wie Ingenieure, im Sozialbereich als Erzieher oder Altenpfleger sowie im Bildungsbereich als Lehrer oder Dozenten an.
Der öffentliche Dienst bietet zahlreiche Vorteile, doch im Gegensatz zur Lohnabrechnung in der Privatwirtschaft unterliegt er umfangreichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Neben den ganzen komplexen Regelungen der Zusatzversorgung gibt es spezielle tarifliche Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung von Jahressonderzahlungen oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch der Anspruch von Krankengeldzuschuss ist anders geregelt.
Heimarbeiter
Gemäß § 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird definiert, wer als Heimarbeiter gilt. In der Praxis werden Heimarbeiter üblicherweise lohnsteuerlich als Arbeitnehmer behandelt, basierend auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Die Abgrenzung von Hausgewerbetreibenden gestaltet sich schwierig, da beide Gruppen in ihrer eigenen Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden arbeiten und wesentlich an der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beteiligt sind.
Zusätzlich sind beide Gruppen sozialversicherungspflichtig. Entscheidend ist daher oft das Gesamtbild der branchenspezifischen Gegebenheiten, das in den meisten Fällen für die Annahme eines Dienstverhältnisses ausschlaggebend ist. Zu den Heimarbeitern zählen auch Büroheimarbeiter wie Stenotypisten, Buchhalter und andere.
Altersteilzeit
Das Altersteilzeitgesetz (ATG) dient als rechtliche Grundlage, um älteren Arbeitnehmern den Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu erleichtern. Die Altersteilzeit bietet die Möglichkeit, frühzeitig in den Ruhestand zu treten. Es gibt unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel das Gleichverteilungsmodell, wo die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum halbiert wird, oder das Blockmodell, wo in der ersten Phase die Arbeitszeit unverändert bleibt und in der zweiten Phase auf null reduziert wird. Insbesondere das Blockmodell ist in Deutschland als gängiges Modell bekannt. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Altersteilzeit sind grundsätzlich dieselben wie für Vollzeitarbeitsverhältnisse. Altersteilzeit ist des Weiteren an bestimmte Voraussetzungen gebunden, beispielweise wie das Erreichen des 55. Lebensjahres, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte oder die Zahlung eines Aufstockungsbetrags und zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers.
Praktikum
Es ist tatsächlich erstaunlich, wie viele Formen von Praktika es gibt bzw. wer alles im Unternehmen als Praktikant bezeichnet wird. In der Regel ist ein Praktikum eine zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit, die dazu dient, praktische Erfahrungen in einem bestimmten Arbeitsbereich zu sammeln. Diese Erfahrungen können sowohl im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums als auch außerhalb davon gesammelt werden. Praktika können in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern angeboten werden und dienen oft dazu, Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen, Fähigkeiten zu erlernen oder zu vertiefen, Kontakte zu knüpfen und potenzielle zukünftige Karrierewege zu erkunden. Daher sind die Arten so unterschiedlich. Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildungs- oder Studiengängen, freiwillige Praktika zur beruflichen Orientierung oder Weiterbildung, bezahlte oder unbezahlte Praktika, Vollzeit- oder Teilzeitpraktika und vieles mehr. Jedes Praktikum kann unterschiedliche Anforderungen, Ziele und Vorteile haben, je nach den Bedürfnissen und Zielen des Praktikanten oder des Unternehmens.
Es ist zwingend erforderlich, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, also wie ein Praktikant überhaupt einzustufen ist. Wenn Praktikanten beispielsweise arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, dann gelten neben der Zahlung einer Vergütung auch Regelungen in Bezug auf den Urlaub oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts ist die jeweilige Ausgestaltung der Praktikantenverhältnisse von entscheidender Bedeutung für die Anwendbarkeit der jeweiligen Vorschriften.
Unständig Beschäftigte
Der Begriff „unständig Beschäftigte“ umfasst Personen, deren Erwerbstätigkeit durch wechselnde und zeitlich begrenzte Beschäftigungen geprägt ist. Das betrifft zum Beispiel einen Schauspieler, der nur für zwei Tage einen Film dreht, oder auch Journalisten, die einige Tage an einer Berichterstattung schreiben. Insbesondere in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für sie spezielle versicherungsrechtliche, beitragsrechtliche und meldepflichtige Regelungen, wenn sie diese Beschäftigungen berufsmäßig ausüben. Auch in der Rentenversicherung gibt es ähnliche Regelungen, selbst wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Definition
Eine Beschäftigung gilt als „unständig“, wenn sie entweder von Natur aus auf weniger als eine Woche begrenzt ist oder vertraglich im Voraus auf weniger als eine Woche festgelegt wird. Dabei bezieht sich eine „Woche“ nicht auf eine Kalenderwoche, sondern auf eine arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche, die aus sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen besteht, einschließlich arbeitsfreier Samstage, Sonn- und Feiertage. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die beispielsweise von Montag bis Freitag oder von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, nicht als unständige Beschäftigungen gelten, solange sie an mehr als vier bzw. fünf Tagen in der beschäftigten Woche stattfinden.
Beispiel
Eine Aushilfskraft wird vom 04.09. bis zum 10.09. für fünf aufeinanderfolgende Kalendertage eingesetzt. Da sie an mehr als vier Kalendertagen in der beschäftigten Woche arbeitet, gilt diese Beschäftigung nicht als unständig.
Fazit
Für Unternehmen ist es entscheidend, die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für besondere Arbeitnehmergruppen zu verstehen und zu kennen, um sowohl die Bedürfnisse und Rechte der Arbeitnehmer zu respektieren als auch rechtliche Risiken zu minimieren.