Experten antworten : Bundesfreiwilligendienst – Taschengeld
Im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) haben wir einen Teilnehmer, der sich bei uns im Altersheim engagieren möchte. Dafür würden wir ihm 530 Euro monatlich zahlen. Was müssen wir steuer- und sozialversicherungsrechtlich beachten? Wie lange darf der Dienst absolviert werden? Ginge auch eine geringfügige Beschäftigung?
Der Bundesfreiwilligendienst bietet eine Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung, zur beruflichen Orientierung und zur gesellschaftlichen Teilhabe und ist für einen begrenzten Zeitraum möglich. Normalerweise sind es zwölf zusammenhängende Monate, mindestens aber sechs bzw. höchstens 18 Monate sind möglich. Im Ausnahmefall gingen auch 24 Monate.
Teilnehmer am BFD werden wie Beschäftigte oder Auszubildende behandelt, wenn sie eine Vergütung (Sachbezug und/ oder Taschengeld) erhalten. Somit sind sie während ihrer Dienstzeit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen gelten nicht und auch nicht die Regelungen zum Übergangsbereich im Niedriglohnbereich (§ 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
Es besteht keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, wenn der Dienst unentgeltlich abgeleistet wird. Für Altersrentner und Arbeitnehmer über 55 Jahre sowie Personen, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, sind die bestehenden Regelungen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung zu beachten.
Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge dient entweder das Taschengeld oder der Wert der Sachbezüge (gemäß den amtlichen Sachbezugswerten) oder die hierfür gezahlte Ersatzleistung. Das Taschengeld darf ab 01.01.2024 höchstens acht Prozent der monatlichen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West betragen (7.550 Euro, davon acht Prozent = 604 Euro). Die kompletten Beiträge, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile (plus Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose und Zusatzbeitrag der individuellen Krankenkasse) sind von der Einsatzstelle zu tragen.
Das Taschengeld von max. 604 Euro ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5d EStG). Wenn andere Bezüge gezahlt werden, wie beispielsweise Verpflegung oder eine Unterkunft, dann sind diese steuerpflichtig (Bewertungsregelungen „Freie Unterkunft und Verpflegung“ sind zu beachten).
Ergänzung – Übernahme der Kosten für ein Führungszeugnis
In der Ausgabe 02/2024 kam die Frage auf, ob ein Unternehmen die entstandenen Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis als steuerfreien Auslagenersatz betrachten kann. In einem Urteil vom 23.03.2023 entschied das Finanzgericht Münster, ob die Erstattung der Kosten eines Führungszeugnisses, was eine GmbH von ihren Arbeitnehmern als Vorlage verlangte, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Im vorliegenden Urteilsfall war die X-GmbH Teil des Arbeitskreises des Generalvikariats des Bistums X-Stadt und beschäftigt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im sozialen Bereich als freie Trägerin. Gemäß § 5 der Präventionsordnung gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen (PrävO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und die entsprechenden Kosten zu tragen.
Das Finanzamt argumentierte, dass die erstatteten Aufwendungen für die erweiterten Führungszeugnisse als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet werden sollten, und stellte einen entsprechenden Nachforderungsbescheid aus. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der X-GmbH und begründete dies wie folgt:
Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung erweiterter Führungszeugnisse erstattet, ist dies gemäß § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EstG) kein Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz. Die Einholung der Führungszeugnisse erfolgte vor dem Hintergrund eines vorrangig betrieblichen Interesses der X-GmbH. Dies wird durch die Tatsache unterstützt, dass die Regelungen der PrävO sich an die X-GmbH als Arbeitgeber und nicht an die Beschäftigten richten. Zudem bestand seitens der Arbeitnehmer kein bedeutendes Interesse an der Beschaffung der Führungszeugnisse. Die Bereicherung durch die Kostenerstattung ist minimal, da es sich nicht um eine Entlohnung, sondern um eine notwendige Maßnahme zur Erfüllung betrieblicher Ziele handelt. Die Erstattungen stellen lediglich einen Ausgleich für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten im Interesse des Unternehmens dar und führen nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer.
Begründung
Zur Begründung ihrer Klagen, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, betonen die Kläger ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 PrävO i. V. mit den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Der Aufwand für die Einholung des Führungszeugnisses unterfalle der Regelung des § 3 Nr. 50 EStG. Diese Vorschrift sei deklaratorisch, soweit sie Auslagenersatz erfasse (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.03.2006, VI R 24/03, BStBl II 2006, 473). Hier liege Auslagenersatz und kein Arbeitslohn vor, da der Auslagenersatz im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolge. Soweit der Beklagte dieses Interesse mit dem Argument, dass auch der Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches Interesse daran habe, die mit der Nichtvorlage verbundenen beruflichen Nachteile zu vermeiden, verneine, so sei dieses Interesse der Arbeitnehmer nicht relevant. Würde die Auffassung des Beklagten zutreffen, könne es keinen nicht steuerbaren Aufwendungsersatz geben. Denn berufliche Nachteile hätte der Arbeitnehmer in jedem Fall, wenn er sich weigere, eine vom Arbeitgeber gewünschte kostenauslösende Maßnahme mitzutragen.

