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Betriebliche Altersvorsorge und Corona : Was es zu wissen gilt

In diesen Zeiten der vermeintlichen Apokalypse weitet sich die wirtschaftliche Krise auch auf die Zukunftspläne und damit die betriebliche Altersvorsorge aus. Ob Sie als Unternehmen gerade mittendrin stecken oder auf lange Sicht Probleme befürchten, dieser Beitrag will Orientierung bieten.

Lesezeit 3 Min.
Verschwommenes Sehen von Menschen, die mit einem Gefühl von Distanz und Trennung gehen.

Entgeltumwandlung und Payroll

Durch Corona kann es verschiedene Szenarien geben, die einzeln betrachtet werden müssen:

  1. Der Arbeitnehmer ist wegen COVID-19 krankgeschrieben oder in ärztlich/ behördlich angeordneter Quarantäne

Durch die in der Regel sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall läuft das Bruttoentgelt und damit auch der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) weiter. Wenn es sich um eine Quarantäne-Maßnahme in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt handelt, besteht ebenfalls sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers. Allerdings gibt es gemäß § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen das Bundesland (in Berlin z. B. die Senatsverwaltung für Finanzen). Hier wäre es wichtig, was eine entsprechende Versorgungsordnung regelt. Formal ist hier die Lohnfortzahlung kein Entgelt, sondern Erstattung und kann wie entgeltlose Zeiten behandelt werden. Dann muss der Mitarbeiter auf Wunsch den Vertrag ggf. mit eigenen Mitteln (Netto) fortsetzen oder kurzfristig aussetzen – siehe Punkt 2.

  1. Ganz oder teilweise Betriebsschließung/Kurzarbeitergeld

Wenn der gesamte Betrieb geschlossen wird (aktuell z. B. bestimmte Fleischerzeuger/Schlachthöfe) oder nur ein eingeschränkter Geschäftsbetrieb möglich ist (wie z. B. bei Restaurants, die seit März 2020 nur Lieferservice anbieten durften), kann Kurzarbeit eine Lösung sein. Dieses Kurzarbeitergeld ist kein Entgelt und damit entfällt der Beitrag zur Betriebsrente.

Sofern der Arbeitnehmer noch teilweise normal arbeitet (z. B. 50 Prozent Kurzarbeit), kann aus dem normalen Entgelt – sofern gewünscht – die bAV wie gewohnt fortgeführt und bedient werden. Bei 100 Prozent Kurzarbeit muss eine Regelung mit dem Versicherer gefunden werden. Hier stehen Beitragsfreistellung und Stundung zur Option. Bei einer Beitragsfreistellung wird der Vertrag mit den bisherigen Einzahlungen stillgelegt.

Ein Trio unscharfer Miniaturfiguren in einer Umgebung mit weichem Fokus, von denen eine links scharf im Fokus ist und ein Gefühl der Kontemplation oder des Wartens hervorruft.

Es reduzieren sich die versicherten Leistungen. Gerade im Falle einer abgesicherten Berufsunfähigkeit (BU) kann dies fatale Folgen haben, wenn die BU-Rente sich drastisch reduziert (da ja auch bei Kurzarbeit ein Leistungsfall eintreten kann) und ggf. bei Wiederaufnahme des Vertrags eine neue Gesundheitsprüfung nötig wird. Eine (zinslose) Stundung (bei vielen Anbietern bis zu 12 Monaten möglich) erhält hingegen die volle Leistungshöhe, dafür muss der Beitrag später nachgezahlt werden. Dies kann einmalig, in Raten oder auch über einen erhöhten Beitrag in der Restlaufzeit des Vertrags geschehen. Änderungen der Entgeltumwandlungsvereinbarung und der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberzusagen für die Versorgung sind dabei zu beachten.

Selbstverständlich ist analog zu anderen entgeltlosen Zeiten auch eine Fortsetzung des Vertrags mit privaten Mitteln zu unveränderten Konditionen möglich.

  1. Rein arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Hier muss wieder die Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung zu Rate gezogen werden. Ist die Finanzierung an eine tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt, entfällt der Beitrag. Gibt es analoge Regelungen auch für andere entgeltlose Zeiten, wie Erziehungsurlaub, kann der Arbeitgeberbeitrag weiterlaufen, sofern es betrieblich verkraftbar ist.

Falsche Propheten

Einige Unternehmens- und Finanzberater empfehlen derzeit Unternehmen den sofortigen Wechsel aus versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung/Pensionskasse) in den internen Durchführungsweg „Pauschale Unterstützungskasse“, um vorgeblich Liquiditätssicherung zu betreiben und das Geld (der Beschäftigten) statt Krediten zu nutzen.

Das ist ein riskanter Rat. Für den Unternehmer bedeutet dieser Schritt volle eigene Haftung (da ja der externe Risikoträger fehlt) auch für Biometrie-Risiken (wie Langlebigkeit oder Berufsunfähigkeit). Für den Arbeitnehmer heißt das: staatliche Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nur im Insolvenzfall des Arbeitgebers (da eine reine Unterstützungskasse nicht über Protektor oder Ähnliches abgesichert ist) und keine Portabilität bei Jobwechsel.

Ein Mann im dunklen Anzug steht mit dem Rücken zur Kamera und scheint in die Ferne zu blicken.

Die Absicherung über den PSV kostet den Arbeitgeber zudem extra (also trotzdem Liquiditätsabfluss) und hat starke bilanzielle Auswirkungen. Von der Vergütung für den Unternehmens- oder Finanzberater reden wir an dieser Stelle mal nicht.

Fazit

Das Coronavirus und dessen Nachwirkungen werden die Wirtschaft und den Staat noch eine lange Zeit beschäftigen. Sich in diesen Tagen auch um die betriebliche Altersversorgung zu kümmern, ist unumgänglich, denn ob es besser wird, ist unklar, aber wenn es gut werden soll, muss vieles anders werden.

Andreas Nareuisch, Betriebsund Finanzfachwirt und Bundessachverständiger. Er berät Ministerien und Unternehmen bei der Gestaltung und Umsetzung von Gesetzen sowie Ausschreibungen der betrieblichen Altersversorgung und ist dem Hause DATAKONTEXT als Seminarleiter und Fachautor verbunden.

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