Betrieb & Familie : Elternzeit
Wohl eine der wichtigsten Errungenschaften zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist die maximal 3-jährige Elternzeit. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Elternzeitgesetz und dem Bundeselterngeldgesetz.
Bei der Elternzeit handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf ganz oder teilweise Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber – allerdings ohne Bezahlung. Eine finanzielle Unterstützung wird durch den Staat sichergestellt (Bundeselterngeldgesetz). Der Freistellungsanspruch ist nicht abdingbar, d.h., dass er nicht durch vertragliche Regelungen zuungunsten des Beschäftigten geändert werden kann.
Wer hat Anspruch
Der Anspruch auf Elternzeit ist umfassend. Er gilt für jeden Arbeitnehmer, gleichgültig welchen Geschlechts. Auch der Umfang der Tätigkeit, also ob Voll- oder Teilzeit ist belanglos. Der Anspruch besteht auch für Auszubildende und Heimarbeiter. Bei Auszubildenden verlängert sich die Ausbildung um die Elternzeit. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen gilt die Einschränkung, dass die Elternzeit die Befristung nicht verlängert.
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Beide Elternteile können gemeinsam Elternzeit nehmen. Ggf. können sogar die Großeltern die Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet, die die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt. Diese Ausbildung muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen worden sein. In diesen Fällen können die Eltern keine Elternzeit nehmen.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Die Nutzung von Elternzeit ändert am Bestehen des Arbeitsverhältnisses nichts. Es ruhen allerdings in dieser Zeit die Hauptpflichten, also die Pflicht zur Ausübung der Tätigkeit und die Entgeltzahlung.
Eine Reihe von Nebenpflichten (z.B. Treue- und Verschwiegenheitspflicht) bleiben bestehen. Urlaubsansprüche entstehen zunächst, können aber vom Arbeitgeber gekürzt werden.
Dem Beschäftigten dürfen durch die Elternzeit keine Nachteile entstehen. Allerdings besteht bei der Rückkehr ins Unternehmen kein Anspruch auf den vorherigen Arbeitsplatz, nur auf einen gleichwertigen. Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung leben die Rechte und Pflichten im früheren Umfang wieder auf.
Sozialversicherung
Bestand vor der Elternzeit Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, so bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse erhalten. Beiträge sind grundsätzlich nicht zu zahlen, das Elterngeld selbst ist beitragsfrei. Wird allerdings daneben Arbeitsentgelt erzielt, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, ist diese beitragspflichtig. Diese Regelung gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Ein möglicherweise zuvor zu zahlender Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose entfällt durch den Nachweis der Elternschaft.
Eine andere Regelung gilt für freiwillige Mitglieder, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei waren. Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, die freiwillige Mitgliedschaft läuft weiter. Beitragsfreiheit besteht für diesen Personenkreis allerdings nur, wenn ohne die freiwillige Versicherung eine Familienversicherung bestehen würde. Ist das nicht der Fall, so sind Beiträge nach dem Einkommen (ggf. nach dem halben Einkommen des Ehegatten) zu zahlen, ggf. der Mindestbeitrag.
Privat Krankenversicherte bleiben dies auch während der Elternzeit. Sie müssen den vollen Beitrag allein zahlen, der Arbeitgeber muss keinen Beitragszuschuss leisten. Eine Familienversicherung ist in diesen Fällen auch für die Dauer der Elternzeit nicht möglich.
In der Arbeitslosenversicherung bleibt die Pflichtversicherung während der Elternzeit bzw. des Bezuges von Elterngeld bestehen. Der Bezug von Elterngeld wird wie eine Beitragszeit behandelt.
In der Rentenversicherung gelten für die Dauer der Elternzeit die Beiträge als gezahlt. So werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden. Werden zugleich Beiträge aus einer Teilzeitbeschäftigung entrichtet, liegt ggf. eine Mehrfachversicherung vor.
Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausgeübt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit; in diesem Fall kann der Arbeitgeber den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Beschäftigte, die zuvor wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei und privat versichert waren, werden bei einer Teilzeitbeschäftigung krankenversicherungspflichtig, wenn das Teilzeitentgelt unterhalb der Grenze liegt. Sie können sich aber von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: Die Arbeitszeit darf maximal die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens betragen. Der Befreiungsantrag ist bei der Krankenkasse zu stellen.
Was kann das Unternehmen tun?
Auch Mitarbeiter in Elternzeit stellen ein wichtiges Fachkräftepotenzial dar. Für die Unternehmen ist es deshalb wichtig, auch diese Mitarbeiter an den Betrieb zu binden und die fachliche Kompetenz zu erhalten. Deshalb sollte auch während der Elternzeit der Kontakt gehalten werden. Ein Glückwunsch und ein kleines Präsent zur Geburt sollten ohnehin selbstverständlich sein. Aber auch danach sollte ein regelmäßiger Kontakt zwischen Führungskraft und dem Mitarbeiter in Elternzeit gepflegt werden.
Daneben kann es sinnvoll sein, anstehende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auch den Mitarbeitern in Elternzeit anzubieten. So bleiben sie in Kontakt und fachlich auf dem Laufenden. Einladungen zu Feierlichkeiten (Betriebsfest oder andere Veranstaltungen) tragen ebenfalls zur Bindung bei.
Die Rückkehr sollte möglichst frühzeitig besprochen und geplant werden. So kann sich das Unternehmen rechtzeitig darauf einstellen und einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen – abhängig vom Umfang der Beschäftigung nach dem Ende der Elternzeit. Durch die regelmäßige Weiterbildung während der Elternzeit kann eine erneute Einarbeitung vermieden und eine schnelle Wiederherstellung der Produktivität sichergestellt werden.
Jürgen Heidenreich, Fachautor und Fachjournalist
Corona-Spezial
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen und Sonderregelungen beim Bezug von Elterngeld beschlossen (Vermeidung von Kürzungen und zeitliche Verlängerungen). Darüber hatten wir bereits berichtet. Diese Regelungen sind zeitlich befristet bis Ende 2020.