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Die Experten antworten

Lesezeit 5 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Zahlung nach Tod des Arbeitnehmers

Zwei aktive Mitarbeiter von uns sind im April verstorben und bekommen für das Jahr 2019 noch eine Bonuszahlung. Die Bonuszahlung wird aber erst nach dem Tod zum 01.06.2020 ausgezahlt. Wann ist der Anspruch auf die Zahlung erreicht? Muss diese Bonuszahlung (wie eine Urlaubsabgeltung) an die Hinterbliebenen/Erben gezahlt werden? Wie ist vorzugehen, wenn es keinen Hinterbliebenen/Erben gibt?

Zu Ihren Fragen möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

Zahlungsansprüche, die bis zum Todeszeitpunkt entstanden sind, gehen auf die Hinterbliebenen/Erben über, auch wenn sie noch nicht zur Zahlung fällig sind. Der Anspruch auf die Bonuszahlung ist während des Arbeitsverhältnisses entstanden/ wurde vom verstorbenen Arbeitnehmer im Vorjahr erarbeitet. Der Bonus wurde somit bis zum Todestag erzielt. Damit ist der Bonus beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen, auf den auch die Hinterbliebenen/Erben einen Anspruch haben. Zahlungen, die über den bis zum Todestag erzielten Arbeitslohn hinausgehen, sind beitragsfrei.

Wenn es Hinterbliebene/Erben gibt, ist der im Juni gezahlte Bonus sozialversicherungsrechtlich dem letzten Beschäftigungsmonat des Verstorbenen zuzuordnen und beim Verstorbenen zu verbeitragen. Steuerrechtlich ist die Bonuszahlung im Zuflussmonat als sonstiger Bezug nach den Steuermerkmalen des Hinterbliebenen/Erben zu versteuern und auszuzahlen (beim Hinterbliebenen/Erben sozialversicherungsfrei).

Wenn es keinen Hinterbliebenen/Erben gibt, würde die Bonuszahlung im Juni nicht ausgezahlt. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich nicht gezahlt, besteht keine Beitragspflicht. In diesem Fall müsste der Betrag dem Rechnungswesen gemeldet und eine entsprechende Rückstellung über maximal drei Jahre gebildet werden, da sich die Erben nach BGB innerhalb von drei Jahren melden müssten. Meldet sich ein Erbe z. B. nach einem Jahr, müsste per Rückrechnung die Bonuszahlung dem Sterbemonat zugeordnet und beim Verstorbenen verbeitragt werden. Die Versteuerung würde im Zahlungsmonat nach den Steuermerkmalen des Erben erfolgen.

Behördlich angeordnete Quarantäne und freiwillige Krankenversicherung

Welche Auswirkungen hat eine behördlich angeordnete Quarantäne (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) auf freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer?

Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne (Absonderung von Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen, ohne dass diese krank sind) zahlt der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen eine Verdienstausfallentschädigung, die dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet wird.

Während einer Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungsfrei. Für die Zeit ist unverändert der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Da für die Quarantänezeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, hat der Arbeitnehmer keinen bzw. nur einen anteiligen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum monatlichen Gesamtbeitrag.

Einem Selbstzahler werden die von ihm getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Antrag durch die Entschädigungsbehörde erstattet (§ 58 IfSG). Bei einem Firmenzahler würde der Arbeitgeber unverändert den Höchstbeitrag überweisen. Ein Einbehalt von Beitragsanteilen des Arbeitnehmers und die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses finden nicht bzw. in vermindertem Umfang statt. Die vom Arbeitgeber gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG auf Antrag des Arbeitgebers erstattet. Ggf. sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung abtreten lassen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Arbeitgeber von Firmenzahler auf Selbstzahler umstellt.

Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Der Mitarbeiter hat zum 01.06.2020 die Regelaltersgrenze erreicht und im Vorfeld eine Vertragsänderung erhalten, dass das Arbeitsverhältnis noch über die Altersgrenze hinaus um drei Monate verlängert wird. Jetzt ist bei uns die Frage aufgetaucht, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist?

Uns wurde gesagt, dass die allgemeine Steuertabelle für das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, bis der Mitarbeiter Versorgungsbezüge bei uns erhält. Die erhält er bei uns aber erst, wenn er die Regelaltersrente erreicht hat und ausgeschieden ist.

Offiziell gibt es seit 2010 keine allgemeine und keine besondere Lohnsteuertabelle mehr. In der Lohnsteuerberechnung wird keine volle oder gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen ergeben sich daraus, welche Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in der Entgeltabrechnung anfallen. Wichtig ist, diese Beiträge richtig zu ermitteln, d. h. den richtigen Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden. In der betrieblichen Praxis wird allerdings häufig noch von den beiden unterschiedlichen Lohnsteuertabellen gesprochen.

Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind wegen der nicht vorhandenen Rentenversicherungsbeiträge die zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen niedriger. Das gilt z. B. in folgenden Fällen:

  • Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge erhalten,
  • weiterbeschäftigte Altersrentner, wenn nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gezahlt wird.

Wenn nach Ablauf der Vertragsverlängerung der ehemalige Mitarbeiter nur noch seinen Versorgungsbezug erhält und keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung (RV) zahlt, verringern sich die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen entsprechend (früher Anwendung „besondere Lohnsteuertabelle“).

Solange der Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, müssen für die steuerliche Beurteilung folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

  1. Der Mitarbeiter hat noch keine Rente beantragt und arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. In diesem Fall gibt es für jeden Monat des späteren Rentenbezugs einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. In der Weiterbeschäftigung besteht weiterhin RV-Pflicht. Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 1101. Die Versteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der RV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (früher Anwendung „allgemeine Lohnsteuertabelle“). 2. Der Mitarbeiter bezieht seine Regelaltersrente und arbeitet noch einige Monate weiter.
  2. a) Kein Verzicht auf die RV-Freiheit In der Rentenversicherung sind beschäftigte Bezieher einer Regelaltersrente versicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zahlen. Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 3301. Die Versteuerung erfolgt ohne Berücksichtigung von RV-Beiträgen als Vorsorgeaufwendungen (früher Anwendung „besondere Lohnsteuertabelle“).
  3. b) Verzicht auf die RV-Freiheit Der weiterbeschäftigte Rentner kann aber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und weiterhin seinen RV-Arbeitnehmerbeitrag zahlen (schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden). Beitragsgruppenschlüssel ist i. d. R. 3101. Dann ergeben sich für die Versteuerung keine niedrigeren berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen, da weiter RV-Beiträge vorhanden sind und demzufolge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (früher Anwendung „allgemeine Lohnsteuertabelle“).

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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