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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 4 Min.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerrelevante Änderung vor:

  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Der Entwurf enthält u. a. noch weitere umsatzsteuerrechtliche Änderungen:
  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 auf 7 Prozent abgesenkt.

BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 die neue Steuerfreiheit von 1.500 Euro für Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer dargestellt. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung erfolgt auf Grundlage der bestehenden Steuerfreiheit für Nothilfen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sein. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009

BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht. Die Maßnahmen gelten für eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden. Dazu gehören Spenden von Körperschaften und Arbeitslohnspenden.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Das BMF verweist in seinem Schreiben auf die weiteren steuerlichen Erleichterungen für Betroffene.

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/1003

BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.03.2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Weitere enthaltene Maßnahmen sind die Anpassung der Steuervorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007:002

BMF veröffentlicht Verständigungs-/Konsultationsvereinbarungen

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 03.04.2020 eine Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg und am 06.04.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Am 16.04.2020 wurde eine weitere Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich veröffentlicht.

In allen Vereinbarungen wird sich darauf verständigt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Vereinbarungen sind für Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 anzuwenden und verlängern sich automatisch.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.04.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007; BMF-Schreiben vom 08.04.2020 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 und BMF-Schreiben vom 16.04.2020 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002

Verlängerte Abgabefrist für Lohnsteuer-Anmeldung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht. In weiten Teilen des Bundesgebiets sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Daher können den Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abgabenordnung (AO) verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 23.04.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001:005

Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich Belgien für Grenzpendler

Am 07.05.2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Konsultationsvereinbarung mit Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendler. Die Vereinbarung ist am 07.05.2020 in Kraft getreten und findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zunächst 31.05.2020 Anwendung.

Nach Beginn der Corona-Pandemie erklärte das BMF am 03.04.2020 sich mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern abzustimmen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Coronavirus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen. Im Verlauf des Monats April wurde eine Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg (vom 03.04.2020), eine Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich der Niederlande (vom 06.04.2012) und eine Konsultationsvereinbarung mit der Republik Österreich (vom 16.04.2020) geschlossen. Außerdem gab das BMF Hinweise für Beschäftigte, die zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln.

Quelle: BMF-Schreiben vom 07.05.2020 – IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002

Markus Stier

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