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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 2 Min.

Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) Mitte März veröffentlicht. Darin enthalten sind u. a. neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung gem. § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) und § 3 Nr. 39 EStG und zur Vermögensbildung.

In der Entgeltabrechnung sind einige Punkte besonders hervorzuheben: Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nr. 39 EStG für überlassene Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers soll nach dem Entwurf von 1.440 Euro auf 5.000 Euro im Jahr angehoben werden. Erst zum 01.07.2021 wurde der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht (siehe Fondstandortgesetz). Ergänzend soll der Freibetrag zukünftig an die Zusätzlichkeitsvoraussetzung („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E) geknüpft werden.

Zudem soll eine mittelbare Haltefrist gesetzt werden. Künftig soll es Arbeitnehmern nicht mehr möglich sein, steuerfreie Vermögensbeteiligungen unmittelbar nach der Überlassung zu veräußern.

Mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs sollen weitere Regelwerke angepasst werden. Demnächst sollen Unternehmen, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen, die Regelungen in §19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen) nutzen können.

Die Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen soll aufgehoben und der Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage von 400 Euro auf 1.200 Euro im Jahr (100 Euro im Monat) angehoben werden. Die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage soll damit 240 Euro p. a. betragen.

Im Blick Lohnsteuerrecht
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Entwurf Programmablaufpläne

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 veröffentlicht, die spätestens ab dem 01.09.2023 anzuwenden sind. Die vorherigen Programmablaufpläne wurden am 13.02.2023 bekannt gegeben.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent und des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent. Die Berücksichtigung der Anzahl der Kinder ist im Programmablaufplan nicht enthalten und wird demnach erst mit späteren Programmablaufplänen berücksichtigt werden.

Die Einfärbungen (markieren die Änderungen, außer in den Ablaufdiagrammen) werden vor Bekanntmachung der endgültigen Programmablaufpläne entfernt.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können.

Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht (siehe Entwurf BMF-Schreiben vom 17.05.2023).

Markus Stier

Im Blick Lohnsteuerrecht 2
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