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Erfolgreiches Payrollmanagement : Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) – 2. Stufe

Personen, die Staatsangehörige eines Drittstaates – also eines Nicht-EU-Staates – sind, können seit 01.03.2024 in Deutschland arbeiten, ohne ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation hier anerkennen lassen zu müssen.

Lesezeit 8 Min.

Dies gilt, wenn sie über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen und einen im Herkunftsland anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss erworben haben. Das bedeutet weniger Bürokratie und beschleunigte Verfahren. Besonders Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen profitieren davon. Um Lohndumping zu verhindern, ist eine Mindestvergütung oder eine Tarifbindung des Arbeitgebers vorgesehen.

Regelungen zur Beschäftigung und Anerkennung

Mit der zweiten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes besteht seit 01.03.2024 die Möglichkeit, die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erst nach der Einreise betreiben zu können. Das gilt zum Beispiel in vielen Gesundheits- und Pflegeberufen. Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden weiter ausgebaut. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 16d Abs. 1 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz) wird nun bei der Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich, was zu mehr Flexibilität führt. Die Möglichkeit der Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme wird von 10 auf 20 Stunden wöchentlich erhöht. Angehenden Fachkräften wird damit der Eintritt in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert. Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zielt darauf ab, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu erlangen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt hierfür zwei neue Zugangswege ein: erstens die Einreise zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft und zweitens die Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse.

Erfahrungssäule: Anerkennungspartnerschaft

Mit einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten sich Arbeitgeber und ihre künftigen Beschäftigten, die Anerkennung des individuellen Berufs- oder Hochschulabschlusses nach der Einreise zu beantragen. Die zuständige Stelle kann während des Verfahrens den Bedarf von Nachqualifizierungsmaßnahmen feststellen. Der Betrieb muss sich dazu verpflichten, diese Nachqualifizierung während der Beschäftigung auch zu ermöglichen. Dann kann die Person zunächst für ein Jahr in Deutschland bleiben und arbeiten. Es muss gegebenenfalls belegt werden können, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte aktiv und intensiv um eine Anerkennung und Nachqualifizierung bemüht haben, denn nur dann kann der Aufenthaltstitel nach einem Jahr verlängert werden. Dieser Zeitraum kann auf höchstens drei Jahre erweitert werden.

Bausteine

Bausteine

Anwendung ab

Anerkennungspartnerschaft

01.03.2024

Qualifikationsanalyse

01.03.2024

Grundvoraussetzungen sind neben dem Arbeitsvertrag das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat, oder ein Hochschulabschluss sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können nun entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.

Beschäftigung bereits vor der Anerkennung möglich

In welcher Form die Person aus einem Drittstaat während der Anerkennungspartnerschaft arbeiten
darf, hängt nun davon ab, ob ihr Beruf reglementiert ist. Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Ist dies der Fall, darf diese Person im Helfer- und Anlernbereich der Berufsgruppe arbeiten. Ist der Beruf nicht reglementiert, kann die Person während der Anerkennungspartnerschaft bereits als „künftige“ Fachkraft im Betrieb arbeiten.

Berufe

Berufe

Beschäftigung

reglementierte

im Anlern- und Helferbereich

nicht-reglementierte

als Fachkraft im Betrieb

Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse

Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, kann zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie Deutschkenntnisse nachweisen können. In der Regel sind Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 (GER) gefordert.

Fach- und Führungskräfte mit Berufspraxis

Die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung wird erweitert. Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Die Anforderung an Personen mit berufspraktischer Erfahrung ist, dass sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Jahr 2024) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Tarifgebunden kann ein Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz sein oder dann, wenn er unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach § 5 Tarifvertragsgesetz fällt. Der Tarifvertrag muss zudem explizit (auch) die Bezahlung regeln. Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden. Auch hier gilt das Mindestgehalt von 40.770 Euro (Jahr 2024) brutto im Jahr oder Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag.

Fachkräftesäule: Verfahren beschleunigt

Häufig benötigt die künftige Arbeits- oder Fachkraft ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Visaverfahren und damit die Zulassung zum Arbeitsmarkt können Arbeitgeber mit einer Vorabzustimmung beschleunigen. Das kostet 411 Euro pro Fall. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Hierfür benötigen Arbeitgeber eine Vollmacht der Fachkraft. Ein Termin zur Visumsbeantragung für die Fachkraft wird innerhalb von drei Wochen erteilt, und die Visumserteilung erfolgt innerhalb von drei Wochen. Das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung liegt nach Eingang aller Unterlagen innerhalb von zwei Monaten vor.

Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften

Der Arbeitsmarktzugang wird qualifizierten Pflegehilfskräften aus Drittstaaten erleichtert. Diese Personen mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung zur Pflegehilfskraft in Deutschland absolviert wurde oder hier anerkannt ist. Auf diese Weise wurden neue Möglichkeiten geschaffen, die Engpässe in der Pflege zu mildern. Arbeitgeber können ausländische Fachkräfte bis zu acht Monate einstellen, um eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung zu schaffen.

Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte

Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU noch schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU ist ihre Erteilung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sind es sogar 21 Monate. Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland bleibt die aktuelle Sonderbestimmung zur Niederlassungserlaubnis bestehen: Bereits nach zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG), kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Erleichterungen beim Familiennachzug zu Fachkräften

Wenn Ehegattinnen oder Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nach Deutschland ziehen, wird künftig auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet. Zudem können solche Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte ebenfalls dauerhaft im Bundesgebiet ansässig ist – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 01.03.2024 erhalten.

Gründerstipendien

Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG künftig eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer öffentlichen Stelle gewährt wird.

Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche

Auch zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche können Drittstaatsangehörige weiterhin einreisen. Die Altersgrenze für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf Niveau B1 (GER) abgesenkt. Damit wird der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche einem größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen eröffnet. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate erhöht. Darüber hinaus können Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben. Erweiterte Möglichkeiten der Nebenbeschäftigung für Auszubildende: Künftig werden bei allen Berufsausbildungen Nebenbeschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich sein.

Jobsuche in den Gesundheits- und Pflegeberufen

Pflegeassistentinnen und -assistenten sowie Pflegehelferinnen und -helfer aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollen künftig einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen können. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann, wenn der Lebensunterhalt weiter gesichert ist, um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Mit den Verordnungsänderungen wird eine neue Möglichkeit für die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt, unabhängig von ihrer Qualifikation. Sobald die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein bedarfsorientiertes Kontingent festlegt – möglich ist das auch differenziert für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen –, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet und die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.

Zusammenfassung

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz setzt die Fachkräftestrategie der Bundesregierung um. Sie erschließt zunächst alle inländischen Potenziale. Und sie setzt mit der Strategie auch auf qualifizierte Einwanderung, um den Wohlstand in Deutschland zu sichern. Im November 2023 war die erste Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Sie umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der Blauen Karte EU und bei anerkannten Fachkräften. Die dritte Stufe, unter anderem mit der Chancenkarte zur Jobsuche, folgt zum 01.06.2024.

Raschid Bouabba, MCGB GmbH

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