Der Steuerberater empfiehlt : Trend-Fahrzeug Elektro-Bike
Was Sie für die Überlassung an Ihre Arbeitnehmer wissen müssen.

E-Bikes sind bundesweit auf der Überholspur und erfreuen sich großer Beliebtheit – gelten sie doch als echte Alternative zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, fördern außerdem durch die sportliche Betätigung die Gesundheit sowie das Wohlbefinden und schonen die Umwelt.
Wann ist eigentlich ein E-Bike ein Fahrrad und wann nicht? Gibt es weder Kennzeichen- noch Versicherungspflicht (sogenanntes Pedelec), wird ein E-Bike als Fahrrad eingestuft. Hat ein E-Bike allerdings z. B. eine Motorleistung, die Geschwindigkeiten über 25 km/h zulässt, so handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Warum dies aus steuerlicher Sicht wichtig sein kann, erläutern wir im Verlauf dieses Beitrags.
Viele Arbeitgeber sind auf den Zug „E-Bike“ aufgesprungen und bieten ihren Arbeitnehmern eine vergleichsweise preisgünstige Alternative zum Erwerb eines solchen Fahrrads. Dies geschieht häufig im Rahmen von Leasingverträgen, die die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abschließen. Hierbei sind die Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherung zu beachten.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Nutzungsüberlassung an die Arbeitnehmer Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist. Nachdem man mit der Besteuerung von Firmenwagen schon jahrzehntelange Erfahrung hat, lehnt sich auch die Behandlung von E-Bikes an die bekannten Vorgehensweisen an.
E-Bike ist als Fahrrad anzusehen:
Erhält der Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch zur privaten Nutzung, so entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil.
Grundsätzlich ist 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Für Fahrräder, die dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2030 überlassen werden, wird allerdings lediglich 1 Prozent auf ein Viertel des maßgeblichen Preises als geldwerter Vorteil herangezogen. Damit sind nicht nur die privaten Fahrten, sondern auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (Entfernung 10 km) und zur privaten Nutzung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt 3.000 Euro.
Der Arbeitnehmer hat insgesamt einen geldwerten Vorteil in Höhe von 7,50 Euro monatlich zu versteuern. Ein gesonderter geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit entsteht nicht.
E-Bike ist als Kraftfahrzeug anzusehen:
Ist das E-Bike hingegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen, ist der geldwerte Vorteil nach den Grundsätzen der Überlassung von Firmenwagen zu ermitteln.
Das bedeutet also, es erfolgt eine pauschale Ermittlung sowohl für die Privatnutzung mit 1 Prozent und als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer. Alternativ kann die Ermittlung des geldwerten Vorteils auch durch ein Fahrtenbuch erfolgen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (Entfernung 10 km) und zur privaten Nutzung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt 3.000 Euro. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
1 Prozent von 3.000 Euro
für die private Nutzung 30 Euro
0,03 Prozent von 3.000 Euro
x einfache Entfernung 10 km 9 Euro
Insgesamt 39 Euro
Gut zu wissen: Wird der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist dieser bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei gestellt. Soweit Steuerfreiheit für eine zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährte Zuwendung des Arbeitgebers besteht, ist diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Sabine Boldt, DIERKES PARTNER, Hamburg