Stier meint …!
Nun ist es beschlossene Sache und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Zur Abfederung der aktuellen Krise haben Bundestag und Bundesrat mehrere Steuererleichterungen für Bürger und Wirtschaft in zwei Entlastungspaketen beschlossen. Neben dem sog. Neun-Euro-Ticket ist die Energiepauschale (EPP) ein wichtiger Bestandteil im zweiten Entlastungspaket. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich höre schon die ersten Stimmen im September, die völlig überrascht feststellen, dass es am Ende nicht wirklich 300 Euro sind, die an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.

Nun ist es beschlossene Sache und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Zur Abfederung der aktuellen Krise haben Bundestag und Bundesrat mehrere Steuer-Erleichterungen für Bürger und Wirtschaft in zwei Entlastungspaketen beschlossen. Neben dem sog. Neun-Euro-Ticket ist die Energiepauschale (EPP) ein wichtiger Bestandteil im zweiten Entlastungspaket. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich höre schon die ersten Stimmen im September, die völlig überrascht feststellen, dass es am Ende nicht wirklich 300 Euro sind, die an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.
Dabei klingt der Gesetzestext noch recht plausibel: Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen wird ab 01.09.2022 einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 Einkommensteuergesetz [EStG]) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und nach den Steuerklassen I bis V versteuert werden oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Die Zahlung als steuerpflichtiger sonstiger Bezug bleibt in der Sozialversicherung beitragsfrei.
So weit, so gut. Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage Fragen und Antworten rund um die EPP veröffentlicht. Beim Lesen wird schnell klar: So einfach wird die Umsetzung dann doch nicht werden.
Ein gutes Beispiel ist die Anspruchsberechtigung für kurzfristig Beschäftigte: In der Rubrik II. Anspruchsberechtigung wird unter 2. ausgeführt, dass anspruchsberechtigt Arbeitnehmer sind, die kurzfristig und geringfügig beschäftigt sind (Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale oder individuelle Lohnsteuer). Allerdings wird in der Rubrik VI. Auszahlung durch den Arbeitgeber ebenfalls unter 2. zusätzlich dargestellt, dass der Arbeitgeber die EPP nicht an Arbeitnehmer auszahlt, die kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind. Also haben kurzfristig Beschäftigte zwar einen Anspruch auf die EPP, erhalten diese aber nicht vom Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Somit gilt der Grundsatz: Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Bei der Klärung, ob ein Anspruch auf die EPP beim Arbeitgeber besteht oder nicht, hilft vielleicht eine kleine Eselsbrücke, die auch durch die FAQs dargestellt wird. Anspruch haben auch Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑] Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), Transferkurzarbeitergeld etc.; siehe § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Daraus lässt sich ableiten: Wer eine Lohnersatzleistung erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, erhält auch die EPP. Unerwähnt darf dabei nicht die Elternzeit bleiben, bei der ein Anspruch auf die EPP nur besteht, wenn der Arbeitnehmer Elterngeld bezieht. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP auch in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Doch auch die Refinanzierung der EPP hat es bei genauer Betrachtung in sich. Die Erstattung erfolgt für Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldung. Ein spezieller Antrag ist dafür nicht notwendig. Die Arbeitgeber haben hierbei die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG (monatlicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum) bis zum 10.09.2022. Genau genommen ist die Lohnsteuer für August am 12.09. fällig.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen vonseiten der Finanzbehörde keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/ Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Dabei ist allerdings ein wichtiger Punkt nicht außer Acht zu lassen. Sollte es zu Änderungen bei der abgerechneten EPP kommen, z. B. weil die Abrechnungsstelle verspätet vom Eintritt eines Arbeitnehmers zum 01.09. erfahren hat, erfolgt die Refinanzierung des Arbeitgebers über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022. Beim Lesen der FAQs wird dies immer wieder deutlich und leitet sich aus dem Gesetzestext ab. Bei monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen kann die EPP nur mit der Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022 refinanziert werden.
Wenn jetzt der eine oder andere von Ihnen denkt, das hätte man doch auch einfacher lösen können, dem sei versichert: Das BMF hätte sicherlich auch andere Lösungen gefunden, hätte nicht der Gesetzgeber sein Regelwerk so streng in einen Beschluss gefasst. Am Ende bleibt der Trost, dass der Wille des Gesetzgebers eine schnelle Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sicherstellen soll. Das ist gelungen, wenn auch mit erheblichem Mehraufwand für uns.
In diesem Sinne … machen wir uns an die Umsetzung!
Markus Stier