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Kurz und knapp

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Sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsoptionen bei grenz­ überschreitender Arbeit mit mobiler Arbeit im EU-Ausland

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Seit dem 01.07.2023 gelten neue Regelungen zur Arbeit im Homeoffice aus dem Ausland. In einer neuen multilateralen Rahmenvereinbarung haben sich verschiedene Mitgliedstaaten der EU, darunter Deutschland, auf ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung einer sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmevereinbarung geeinigt.

Sind Arbeitnehmer:innen in der EU/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)/in der Schweiz grenzüberschreitend tätig, bestimmen EU-Vorschriften (VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009), wie sich dies auf die Sozialversicherungspflicht auswirkt. Ziel der EU-Vorschrift ist es, dass ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung finden sollen. Zudem sollen unnötige Wechsel zwischen den unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten weitestgehend vermieden werden: Es gilt die Grundregel (Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004), dass die Sozialversicherungsbeiträge in dem Mitgliedstaat zu zahlen sind, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz gibt es drei in der Praxis besonders relevante Ausnahmen: (1) Entsendungen im Sinne der EU-Vorschrift, (2) Konstellationen mit mehreren Tätigkeitsorten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (sog. „Mehrstaatentätigkeit“) und (3) der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

Die dargestellten Grundregeln gelten grundsätzlich auch für Homeoffice-Konstellationen mit Auslandsbezug. Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob die Homeoffice-Tätigkeit im Ausland regelmäßig oder nur ausnahmsweise ausgeübt wird. Unterstellt, jemand arbeitet regelmäßig (bspw. zwei Tage pro Woche) von seinem im Ausland liegenden Homeoffice und der zeitliche Anteil der Auslandstätigkeit macht mehr als 25 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit aus, bestünde die Sozialversicherungspflicht in dem Mitgliedstaat, in dem das Homeoffice liegt (in der Regel Wohnmitgliedstaat). Dies kann für Arbeitgeber mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Liegt der Anteil der Homeoffice-Tätigkeit im Ausland hingegen unter 25 Prozent, werden die Sozialversicherungsbeiträge in dem Mitgliedstaat abgeführt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Die neue Rahmenvereinbarung schafft Erleichterungen für Grenzgänger, d. h. Personen, die regelmäßig aus dem Ausland arbeiten, und befasst sich mit dem Abschluss von sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmevereinbarungen. D. h. für bestimmte Konstellationen wird der Verbleib der Sozialversicherungspflicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, erleichtert.

Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass der zeitliche Anteil der Homeoffice-Tätigkeit im Ausland mehr als 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht. In solch einem Fall bleibt es – wenn der betreffende Mitgliedsstaat das Abkommen unterzeichnet hat – trotz der über 25 Prozent liegenden Homeoffice-Tätigkeit im Ausland dabei, dass die Sozialversicherungsbeiträge in dem Mitgliedstaat abzuführen sind, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Neues Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA

Die EU-Kommission hat am 10.07.2023 das EU-US Data Privacy Framework akzeptiert. Europäische und deutsche Arbeitgeber haben damit eine sichere Rechtsgrundlage für die Übertragung von Arbeitnehmer- und anderen Daten in die USA. Dies ist besonders relevant, wenn deutsche Arbeitgeber eine amerikanische Muttergesellschaft haben oder ein amerikanisches Produkt – wie z. B. Microsoft 365 – benutzen.

 

Dr. Michaela Felisiak, Rechtsanwältin, Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte

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